IT-Recht im April – Ein Rückblick für Online-Händler

IT-Recht im April – Ein Rückblick für Online-Händler

Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten verstößt gegen die Grundrechte

Mit Urteil vom 08.04.2014 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erklärt, dass die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten unzulässig ist. Mit der Vorratsdatenspeicherung sollte die Möglichkeit der Verbesserung der Verhütung und Verfolgung von Straftaten erzielt werden. Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der personenbezogener Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden dazu wurde vom Gerichtshof als ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten angesehen. Insbesondere könnten aus den auf Vorrat gespeicherten Angaben sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen gezogen werden können, wie etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte, erfolgende Ortsveränderungen, Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.

Mit dem Erlass der Richtlinie hat der Unionsgesetzgeber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Auch bietet die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Zeugnisaktion – Werbung für Kinder (un)zulässig?

Die Kinder sind aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit leichter beeinflussbar als Erwachsene. Demnach ist die Werbung gegenüber Kindern deutlich eingeschränkt. Der Urteil vom 03.04.2014 (Urteil vom 3. April 2014, Az.: I ZR 96/13) befasst sich gerade mit der Frage der Zulässigkeit der an Kinder gerichteten Werbung. In dem Fall hat ein Elektronik-Fachmarkt in einer Zeitungsanzeige mit einer Aktion geworben, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten.  Die erste Instanz hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Werbung enthält nach Ansicht des Berufungsgerichts zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße jedoch nicht gegen eine Verbotsnorm, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment des Marktes beziehe. Mit seinem Urteil vom 03.04.2014 hat auch der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsverstoß in dem beschriebenen Fall verneint.

Urteil zur Geschäftsbezeichnung von Gewerbetreibenden

Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch von Gewerbetreibenden, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch sowie der Online-Ausgabe eingetragen zu werden, mit den drei Urteilen vom 17. April 2014 bestätigt (Urteil vom 17. April 2014 – III ZR 87/13). In den Fällen waren die Telefondienstanbieter der Ansicht, die Betreiber der Kundendienstbüros hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten. Die Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sollte demgegenüber nur gegen einen Aufpreis möglich sein. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof verneint und bestätigt, dass die Betreiber der Versicherungsbüros gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben.  Der Eintragungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Geschäftsname auch im Handelsregister eingetragen sei.

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