Start der neuen Gesetzesvorgabe für den Online-Handel
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie war das wichtigste Gesprächsthema im Online-Handel im Juni. Alle Shops mussten quasi in einer „Nacht- und Nebelaktion“ auf die neue Rechtslage angepasst werden, weil der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vorgesehen hat.
Da die praktische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in der Praxis sehr komplex war und immer noch ist, standen einige Händler vor vielen Fragezeichen in Bezug auf die Umstellung. Aus diesem Grund sei allen Online-Händlern das zu diesem Anlass erschienene E-Book zur Verbraucherrechterichtlinie wärmstens empfohlen. Händler können sich mit diesem E-Book über die neue Gesetzeslage vom 13.6.2014 informieren, denn die Abmahner schlafen nicht. Das E-Book enthält alle Fakten und zahlreiche Praxistipps rund um die neue Gesetzesnovelle. Das E-Book steht kostenlos als ePUB und als PDF auf der Händlerbund-Seite zum Download zur Verfügung und ist auch über iTunes erhältlich.
Google Shopping mit mangelnder Versandkostenanzeige
Einen anderen Schreck versetzte das Landgereicht Hamburg den deutschen Online-Händlern. Die Versandkosten sind im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher nur ersichtlich, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird. Das reiche nach Ansicht der Richter aber nicht aus, da „die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten“ von den Verbrauchern auch bei Google Shopping-Anzeigen erwartet werden und daher leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden müssen (Urteil vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14).
Kein Schadenersatz nach vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion
Wie die Rechtsprechung der Vergangenheit zeigt, kann der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion im Einzelfall zu Schadenersatzansprüchen des zur Zeit des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden führen. Das Dresdner Oberlandesgereicht hatte die Berufung einer Bieterin, die von einem eBay-Verkäufer Schadensersatz forderte, nachdem er bei eBay einen gebrauchten Lastwagen mit Ladekran zu einem Startpreis von 1 € zum Kauf angeboten hatte, die Auktion aber vorzeitig abgebrochen hatte, zurückgewiesen (Urt. v. 19.06.2014 – 10 U 572/13).
„Test“-Button für Prime-Mitgliedschaft weiterhin unzulässig
Neben Google straften die Richter im Juni auch Amazon ab. Der bei Amazon als „Test“ bezeichnete Button zur Bestellung einer Amazon-Prime-Mitgliedschaft wurde durch das Landgericht München I wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung für unzulässig erklärt (Urteil vom 17.06.2014, Az.: 33 O 23969/13). Das Gesetz lässt nur eine Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung zu. Die Bezeichnung „Test“ ist hingegen nicht geeignet, den Verbraucher über den Abschluss eines (nach Ablauf des Testzeitraumes) kostenpflichtigen Vertrages zu informieren.
OLG Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio
Im Kartellrecht erging ein für Online-Händler von Markenware erfreuliches Urteil: Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass das Verbot, über Online-Marktplätze zu verkaufen, rechtswidrig ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U (Kart) 154/13). Damit schloss sich das Gericht ähnlicher Entscheidungen zum Verbot des Verkaufs über Online-Marktplätze an.