Urteil: Urhebervermerk bei Pixelio-Bildern im bild Platzieren

Urteil: Urhebervermerk bei Pixelio-Bildern im bild Platzieren

Hobby-Fotograf verklagte Online-Portal-Betreiber

Im konkreten Fall hatte ein Hobby-Fotograf Verfügungsklage gegen den Betreiber eines Online-Portals erhoben, der ein Bild des Klägers auf seiner Seite veröffentlicht hatte. Der Beklagte hatte das Bild des Klägers auf der Plattform Pixelio erworben, wo es von dem Kläger bereitgestellt wurde. Entsprechend den Pixelio-Nutzungsbedingungen hatte der Beklagte auf der Veröffentlichungsseite einen ordnungsgemäßen Hinweis zur Bildquelle veröffentlicht, auf dem neben der Herkunft von Pixelio auch der Fotografenname, so wie dieser auf der Plattform dargestellt wurde, zu sehen war. Der Kläger hatte den Beklagten zunächst persönlich und dann durch ein anwaltliches Schreiben mit der Begründung abgemahnt, dass der Urhebervermerk jedoch auf der Artikelübersichtsseite fehlen würde. Der Beklagte hatte die Abmahnung dann schriftlich zurückgewiesen, woraufhin der Fotograf Klage erhob und verlangte, dem Beklagten zu untersagen, das entsprechende Bild ohne entsprechenden Urheberhinweis zugänglich zu machen. Im Klageverfahren schwenkte der Kläger dann jedoch darauf um, dass beim direkten Öffnen des Bildes über die entsprechende Bild-URL der Urheberhinweis fehlen würde.

Pixelio-Urteil erschüttert die Online-Branche

Laut § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber eines Bildes das Recht auf Nennung seines Namens – auch wenn das Bild bzw. die entsprechende Lizenz über einen Stockanbieter erworben wurde. Doch die Umsetzung lässt, wie die meisten gesetzlichen Regelungen, einigen Platz für Spekulationen. Die Online-Bildarchive regeln die Kennzeichnung daher in ihren Lizenzbedingungen. Bei Pixelio-Bildern soll dies laut den entsprechenden Lizenzbedingungen am Bild, soweit dies technisch möglich ist, oder am Seitenende platziert werden. Auch wenn Pixelio selbst im Rahmen des Verfahrens dahingehend Stellung genommen hat, dass eine Urheberkennzeichnung direkt im Bild nicht notwendig sei, hat das LG Köln dem Kläger in seinem aktuellen Urteil vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) nun Recht gegeben. Die Richter waren der Auffassung, dass der Urheberhinweis auch bei separatem Aufruf eines Online-Bildes enthalten sein muss. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte dies verheerende Auswirkungen auf unzählige Online-Händler, Portal- und Webseitenbetreiber. Denn Fotos von Stockanbietern haben die allermeisten auf ihrer Webseite. Um eine Abmahnung zu vermeiden, müssten alle verwendeten Bilder entsprechend der Rechtsauffassung der Richter der LG Köln gekennzeichnet werden. Ob das Urteil jedoch dauerhaft Bestand haben wird, ist fraglich – vor allem, weil der BGH in einem anderen Fall urteilte, dass Urheber übliche Nutzungshandlungen dulden müssten.

Was Portal-Betreiber tun können

Sollte das Urteil rechtskräftig werden (also keine Partei Rechtsmittel einlegen), müssten alle Nutzer von Lizenzbildern gewährleisten, dass der Urhebervermerk immer sichtbar ist – unabhängig davon, unter welcher URL das Bild zu sehen ist. Für Webseitenbetreiber gibt es dann folgende Möglichkeiten:

– Das eigentliche Bild um einen Rahmen mit Urheberhinweis erweitern

– Bilder von Pixelio und Co. komplett entfernen oder

– Direktzugriffe auf Bilder sperren und Kennzeichnung wie bisher am Seitenende platzieren.

Um entsprechende Bilder rechtssicher zu verwenden, haben Webseitenbetreiber derzeit eigentlich nur die Möglichkeit, die Urheberkennzeichnung mittels eines Bearbeitungsprogramms am Bild vorzunehmen (z.B. mit einem Rahmen). Dass die Umsetzbarkeit gerade für Betreiber größerer Portale kaum möglich erscheint, haben die Kölner Richter verkannt. Für die Branche bleibt nun abzuwarten, ob dem aktuellen Urteil zu den Pixelio-Bildern eine Entscheidung in nächster Instanz oder sogar ein höchstrichterliches Urteil folgt.

Stellungnahme der pixelio media GmbH zum Urteil des Landgerichts Köln (14 O 427/13)

Die pexelio media GmbH hat hier eine Stellungnahme zu dem Urteil geschrieben. Ebenso wird sich Pixelio an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen.

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