Der Grund für diese Vorgehensweise ist eine Anpassung des Umsatzsteuerrechts, die in erster Linie den Marktplatzbetreibern Pflichten auferlegt. Gemäß § 25e Satz 1 UStG haften diese für nicht entrichtete Umsatzsteuer, die für auf der eigenen Plattform abgeschlossene Geschäfte fällig gewesen wäre. Satz 2 des Paragrafen entbindet die Betreiber jedoch von dieser sogenannten Marktplatzhaftung, wenn sie für den jeweiligen Händler eine Umsatzsteuer-Erfassungsbescheinigung gemäß § 22f UStG vorlegen können.
Ziel: Vermeidung von Steuerausfällen
Hintergrund der neuen Regelung ist die Tatsache, dass der deutsche Fiskus jährlich auf Steuereinnahmen in Milliardenhöhe verzichten muss, weil Onlinehändler ihren umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Händler aus Drittstaaten, die sich von der Finanzverwaltung nur schwer kontrollieren lassen. Diese betreiben selten eigene Onlineshops, sondern agieren vorrangig auf Marktplätzen.
Es ist verständlich, dass Marktplatzbetreiber kein Risiko eingehen und Händler sperren werden, die zum gesetzlich festgeschriebenen Termin noch keine Bescheinigung eingereicht haben. Für Onlinehändler aus Deutschland, der EU und dem EWR gilt der 1. Oktober als Stichtag, für Händler aus Drittstaaten war es bereits der 1. März.
Welche Händler sind betroffen?
Alle gewerblichen Händler, die über Online-Marktplätze Waren verkaufen, müssen bei jedem dieser Portale die Bescheinigung vorlegen. Das gilt auch für nicht umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer. Denn es geht lediglich um den Nachweis, dass der Händler überhaupt beim Finanzamt registriert ist.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Händler mit Sitz in einem EU-Land, die Waren im Wert bis zu 100.000 € pro Jahr nach Deutschland liefern, brauchen keine Bestätigung vorzulegen. Es genügt eine Erklärung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für Direktlieferungen aus einem Drittland nach Deutschland, bei denen der Empfänger die Einfuhrumsatzsteuer zahlt, muss der Händler die Erklärung ebenfalls nicht abgeben.
Das ist zu tun
Marktplatzhändler beantragen die Umsatzsteuer-Erfassungsbescheinigung bei dem für sie zuständigen Finanzamt. Für die Zukunft ist geplant, das Verfahren zu digitalisieren. Während einer Übergangszeit muss der Antrag jedoch noch in Papierform mit dem Vordruck USt 1 TJ erfolgen. Diesen bietet die Finanzverwaltung im Internet zum Download an. Das ausgefüllte Formular senden Händler per Post oder E-Mail an das Finanzamt.
Nach der Bearbeitung versendet das Finanzamt die Umsatzsteuer-Erfassungsbescheinigung, die jeder Händler bei allen von ihm genutzten Marktplätzen einreicht. Viele Portale bieten dafür Upload-Möglichkeiten an. Grundsätzlich sind die Bescheinigungen 3 Jahre lang gültig. Für die Übergangszeit bis zur Anwendung der elektronischen Erfassung gelten verkürzte Fristen.
Den Termin nicht versäumen!
Bis zum 1. Oktober sind es nur noch wenige Tage. Wer die Bescheinigung noch nicht beantragt hat, sollte umgehend handeln und am besten persönlich beim Finanzamt vorsprechen. Auch die Marktplatzbetreiber brauchen Zeit zur Bearbeitung der Vorgänge. Zu spätes Handeln führt mit hoher Sicherheit zur Sperrung der Accounts und damit zu hohem Folgeaufwand und Umsatzeinbußen.