Neue eBay AGB ab 12. März 2014 – wesentliche Änderungen für Online-Händler

Neue eBay AGB ab 12. März 2014 – wesentliche Änderungen für Online-Händler

Neue eBay AGB: mehr Transparenz und klarere Strukturen

Bei der Erarbeitung der neuen AGB hat eBay nicht nur an vielen Stellen den Rotstift angesetzt und so eine deutlich kürzere Fassung geschaffen, sondern die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch logischer strukturiert. Darüber hinaus sorgt die Einbindung verschiedener Grundsätze über Links für weit mehr Transparenz als bisher. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von mobilen Applikationen wurden in den neuen eBay AGB auch einige Begrifflichkeiten überarbeitet. So werden nicht wie bisher eBay-Webseiten genutzt, sondern eBay-Dienste. Diese umfassen neben den Webseiten auch die mobilen und lokalen Applikationen. Des Weiteren wurde der vormalige Begriff „Mitglied“ durch den Ausdruck „Nutzer“ ersetzt. Nicht geändert wurde hingegen der Geltungsbereich der eBay AGB. Wie bereits in der alten Version gelten die neuen AGB für eBay.de, eBay.at und eBay.ch, also die deutschsprachigen eBay-Dienste.

Regelungen zum Vertragsverhältnis und zum Vertragsschluss

Der in der alten AGB-Version enthaltene Hinweis (§ 2 Nr. 1), dass die Anmeldung bei eBay kostenlos sei, wurde in der Neufassung der eBay AGB eliminiert. In den neuen AGB wird vielmehr festgehalten, dass ein gewerbliches eBay-Konto eröffnet werden muss, sofern der Nutzer ein gewerblicher Verkäufer ist (§ 2 Nr. 3 der neuen Fassung). Darüber hinaus müssen die von Gesetzgeber vorgeschriebenen Informationen ergänzt werden. Die Vorschriften zum Vertragsschluss zwischen Kunden und eBay-Händlern waren bislang in den §§ 10 und 11 der eBay AGB enthalten. In den neuen AGB wurden diese Regelungen nun gemeinsam mit den unterschiedlichen Angebotsformaten im § 6 der neuen eBay AGB festgehalten. Laut § 6 Nr. 9 der Neufassung müssen Käufer grundsätzlich per Vorkasse zahlen. Wird also zwischen Käufer und Verkäufer keine abweichende Regelung vereinbart, sind Käufer verpflichtet, den Kaufpreis sofort über die vom Verkäufer zur Auswahl gestellten Zahlverfahren zu begleichen. Allerdings kann eBay die verfügbaren Zahlverfahren für einen Kunden aus Gründen des Risikomanagements beschränken.

Auswirkungen der neuen eBay AGB für Online-Händler

In Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist geregelt, dass Verbraucher im Fernabsatz von Online-Händlern über das Zustandekommen des Vertrages in Kenntnis gesetzt werden müssen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers zwar regeln, wie der Vertrag zustande kommt, dies aber dem Verbraucher beim einzelnen Vertragsabschluss nicht explizit angezeigt wird. Online-Händler müssen daher vor Abschluss des Vertrages über die Plattform eBay jeden einzelnen Kunden über das Zustandekommen des Vertrages informieren – und zwar unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen von eBay. Online-Händler sollten diesen Aspekt direkt in die eigenen Verkaufsbedingungen bei eBay aufnehmen und sich dabei an den neuen eBay AGB orientieren.

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