Bonitätsprüfungen senken Ausfallrisiko beim Rechnungskauf

Bonitätsprüfungen senken Ausfallrisiko beim Rechnungskauf

Verschiedene Anbieter von Bonitätsprüfungen nutzen

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Anbietern und Arten externer Daten für Bonitätsprüfungen. Dabei sind die klassischen Auskunfteien, die Informationen über die Bonität von Unternehmen und Personen zur Verfügung stellen, wohl am bekanntesten. Das Resultat einer solchen Bonitätsprüfung sind bestehende Negativmerkmale, die nochmals in harte und weiche bzw. mittlere Negativmerkmale unterteilt werden können. Zu den harten Merkmalen zählen Informationen aus öffentlichen Schuldnerdatenbanken, wie etwa eidesstattliche Versicherungen. Weiche Negativmerkmale sind beispielsweise gerichtliche und außergerichtliche Inkassovorgänge. Darüber hinaus kann aber auch anhand von soziodemografischen Daten ein Score oder Rating für die Ausfallwahrscheinlichkeit ermittelt werden. Neben der Schufa zählen die CEG Creditreform, die Accumio, Arvato Infoscore, Bürgel und Informa zu den größten deutschen Auskunfteien für personenbezogene Bonitätsinformationen. Da alle Auskunfteien auf die öffentlichen Schuldenregister zugreifen können, sind die harten Negativmerkmale in der Regel die gleichen. Allerdings variiert die Datenbasis der weichen bzw. mittleren Negativmerkmale zum Teil erheblich, da diese bei unterschiedlichen Partnern wie etwa Inkassobüros angefragt werden. Daher kann es ratsam sein, Bonitätsinformationen von mehreren Auskunfteien zu beziehen.

Wann Bonitätsprüfungen rechtlich zulässig sind

Mittlerweile erlaubt die Technik, Bonitätsprüfungen für den Kunden unsichtbar bereits im Bestellprozess durchzuführen. Der Vorteil: Die Bonitätsprüfung kann erfolgen, bevor sich der Kunde für ein Bezahlverfahren entscheidet. Online-Händler können auf diese Weise das Zahlungsausfallrisiko minimieren, ohne in die unangenehme Situation zu kommen, ein bereits offeriertes Zahlungsverfahren ablehnen zu müssen, und Gefahr zu laufen, einen Kunden noch im Checkout-Prozess zu verlieren. Allerdings ist eine solche unsichtbare Bonitätsprüfung datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern jedoch mehrere Bezahlverfahren zur Auswahl stehen und der Kunde noch keines ausgewählt hat, besteht für den Online-Händler noch nicht die Gefahr eines Zahlungsausfalls und damit kein berechtigtes Interesse. In diesem Fall wäre eine Zustimmung des Online-Kunden zur Übermittlung der Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung erforderlich. Anders verhält es sich, wenn der Kunde die Zahlungsart „Rechnungskauf“ ausgewählt hat. Da der Online-Händler hier in Vorleistung geht und somit das kreditorische Risiko der Vertragsbeziehung trägt, kann er die Bonitätsprüfung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden durchführen.

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