SEPA-Firmenlastschrift: in der Praxis noch nicht empfohlen

SEPA-Firmenlastschrift: in der Praxis noch nicht empfohlen

Wesentliches zur SEPA-Lastschrift

Ausführungen und Vorgaben sowohl zur Basisvariante als auch zur SEPA-Firmenlastschrift finden sich im Regelwerk des European Payments Council, kurz EPC. Demzufolge müssen Unternehmen, die die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren noch nicht vollzogen haben, über eine Gläubiger-Identifikationsnummer verfügen. Diese Gläubiger-ID kann auf der Webseite der Bundesbank beantragt werden. Für die endgültige Umstellung auf die neuen SEPA-Verfahren haben Online-Händler nur noch bis zum 1. August 2014 Zeit. Dies beinhaltet auch, dass für SEPA-Lastschriften SEPA-Mandate erforderlich und geänderte Vorlauffristen sowie die Pflicht zur Vorabankündigung zu berücksichtigen sind. Für die SEPA-Firmenlastschrift gilt es zudem zu beachten, dass es sich beim Zahlungspflichtigen um ein Unternehmen handeln muss, der Debitor darf dementsprechend kein Endverbraucher sein.

SEPA-Firmenlastschrift: Rückbuchung nicht möglich

Doch nicht nur die Umstellung auf die neuen SEPA-Verfahren bringt einige Herausforderungen mit sich. Darüber hinaus ist gerade der Einsatz der SEPA-Firmenlastschrift mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Während die Basislastschrift im Wesentlichen wie das bisherige Einzugsverfahren funktioniert und somit bereits vom Konto abgebuchte Beträge innerhalb einer gewissen Frist wieder zurückverlangt werden können, ist dieses Rückgaberecht bei der Firmenlastschrift nicht mehr vorgesehen. Zwar ist vonseiten des Zahlungsempfängers eine Vorabankündigung zum Lastschrifteinzug erforderlich, sodass ein Einziehungsauftrag notfalls noch gelöscht und so eine fehlerhafte Abbuchung verhindert werden kann. Ist der Betrag jedoch bereits abgebucht, kann von der Bank eine Rückbuchung nicht mehr verlangt werden.

Falsches Komma mit verheerender Wirkung

Wird einem Geschäftspartner eine Einzugsermächtigung für eine SEPA-Firmenlastschrift erteilt, besteht somit die Gefahr, dass dieser, wenn auch unabsichtlich, das eigene Geschäftskonto leerräumt. Bereits ein Komma an der falschen Stelle im Abbuchungsbetrag ist dafür ausreichend. Sollte jedoch ein zu hoher Betrag abgebucht worden sein, können Betroffene nur warten, bis der Empfänger die entsprechende Summe wieder zurücküberweist. Im schlimmsten Fall muss gar der Rechtsweg eingeschlagen werden. Gerade für kleinere Online-Händler, die alle Transaktionen über ein einziges Geschäftskonto abwickeln, kann dieses Szenario äußerst bedrohlich werden. Zwar bilden solche immensen Fehlbuchungen bislang die Ausnahme, dennoch sollte angesichts der Risiken die SEPA-Firmenlastschrift nicht leichtfertig akzeptiert werden.

Lieferanten fordern mitunter SEPA-Firmenlastschrift

Insbesondere Unternehmen, die mit vielen Geschäftskunden in Kontakt stehen, freuen sich über das neue Lastschriftformat im B2B-Bereich, da eingezogene Beträge als Eingang verbucht werden können, sobald sie auf dem Konto eingehen. Die Kunden können diesen Umstand angesichts des allzu hohen Risikos einer Fehlbuchung jedoch nicht ganz so positiv bewerten. Darüber hinaus kann es durchaus auch passieren, dass die E-Mail mit der Vorabankündigung zum Lastschrifteinzug verloren geht. Online-Händler, die von ihren Lieferanten zur Unterzeichnung einer B2B-Einzugsermächtigung aufgefordert werden, sollten dies gründlich abwägen. Unter Umständen kann eine Umstellung auf den altbewährten Zahlschein ratsam sein. Alternativ könnte auch die Verwendung der Basisvariante vorgeschlagen werden, die ebenfalls von Unternehmen genutzt werden kann.

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