SEPA-Lastschriftmandat: Voraussetzung für den Einzug von Lastschriften
Um eine SEPA-Lastschrift einziehen zu können, ist ein sogenanntes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich – und zwar sowohl bei der Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) als auch bei der SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Grundsätzlich dient das SEPA-Lastschriftmandat dazu, den Einzug der Lastschrift rechtlich zu legitimieren. Es beinhaltet einerseits die Zustimmung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger, dass dieser die fälligen Forderungen mittels einer SEPA-Lastschrift einziehen darf. Andererseits ist mit dem SEPA-Lastschriftmandat auch die Weisung an den Zahlungsdienstleister verbunden, die Lastschrift einzulösen und hierzu das betreffende Konto zu belasten.
Wesentliche Bestandteile des SEPA-Lastschriftmandats
Damit ein SEPA-Lastschriftmandat gültig ist, müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein. So sind in jedem Fall die wesentlichen Daten des Zahlungsempfängers und Zahlungspflichtigen anzugeben. Hierzu zählen bei beiden der Name bzw. die Firma und die jeweilige Adresse. Im Falle des Zahlungspflichtigen sind zudem die internationale Kontonummer IBAN und gegebenenfalls die internationale Bankleitzahl BIC anzugeben. Beim Zahlungsempfänger ist wiederum die Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier, kurz CI) unerlässlich. Die Gläubiger-ID dient der Identifikation des Lastschrifteinreichers und ermöglicht dem Zahlungspflichtigen gemeinsam mit der Mandatsreferenz-Nummer einen einfachen Abgleich von Abbuchungen auf seinem Konto. In Deutschland kann die 18-stellige Ident-Nummer ganz einfach auf der Webseite der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des SEPA-Lastschriftmandats ist die bereits erwähnte Mandatsreferenz-Nummer. Dabei ist jedem Mandat eine eindeutige Mandatsreferenz-Nummer zuzuordnen. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Kunden- oder die Rechnungsnummer handeln.
Bestehende Einzugsermächtigungen: SEPA-Lastschriftmandat nicht nötig
Für den Fall, dass bereits eine Einzugsermächtigung schriftlich erteilt wurde, ist kein neues SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Die Voraussetzung hierfür wurde bereits im Juli 2012 von der Deutschen Kreditwirtschaft durch eine Anpassung der Kundenbedingungen geschaffen. Angesichts dieser Korrektur können Zahlungsempfänger bereits erteilte Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug von SEPA-Basislastschriften weiter verwenden. Allerdings muss den betreffenden Kunden noch die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenz und der Zeitpunkt der Umstellung auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren mitgeteilt werden. Für SEPA-Firmenlastschriften gilt diese Vereinfachung jedoch nicht: Angesicht der rechtlichen Ausgestaltung der Firmenlastschrift können bereits bestehende Abbuchungsaufträge nicht weiter verwendet werden. Dementsprechend ist ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erforderlich.