SEPA-Umstellung dient der Vereinheitlichung der Zahlungsverfahren
Hintergrund der SEPA-Umstellung ist die europaweite Standardisierung der Verfahren für Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen, sodass Euro-Transaktionen gleich abgewickelt werden können, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Zahlungen handelt. Dementsprechend sind auch alle Kontoinhaber von der SEPA-Umstellung betroffen. Doch während Unternehmen und Vereine bis zum 1. August 2014 auf die neuen SEPA-Verfahren umstellen müssen, können Privatpersonen noch bis zum 1. Februar 2016 die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden. Ursprünglich war als Stichtag für die endgültige Umstellung auf SEPA-Verfahren für Unternehmen und Vereine der 1. Februar 2014 vorgesehen. Da jedoch ein Großteil der Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend vorbereitet war, beschloss die EU-Kommission, die Übergangsfrist um ein halbes Jahr zu verschieben und so ein Zahlungschaos zu verhindern.
SEPA-Lastschriften in zwei Ausprägungen
Das SEPA-Lastschriftverfahren gibt es in zwei Ausprägungen. Während die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) zahlreiche Elemente des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren aufweist, ähnelt die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debet), die ausschließlich für den Zahlungsverkehr mit Geschäftskunden angewendet werden kann, eher dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Eine der wesentlichen Änderungen, die die neuen SEPA-Lastschriftverfahren mit sich bringen, sind die künftig einzuhaltenden Vorlauffristen. Bislang galt die sogenannte Fälligkeit bei Sicht. Das bedeutet, die Lastschrift wurde eingezogen, sobald diese bei der Bank vorgelegt wurde. Demensprechend mussten auch keine Vorlauffristen beachtet werden. Ganz anders bei den neuen Verfahren: Eingereichte SEPA-Lastschriften müssen der Bank des Zahlungspflichtigen mit einer bestimmten Vorlauffrist vorliegen.
Vorlauffristen für SEPA-Lastschriften abhängig von Lastschriftvariante
Welche Vorlauffristen Unternehmen zu beachten haben, hängt in erster Linie von der Lastschriftvariante ab. So müssen SEPA-Basislastschriften, die erst- oder einmalig durchgeführt werden, mit einer Vorlauffrist von fünf Bankarbeitstagen vor dem Fälligkeitstag bei der Bank des Zahlungspflichtigen eingereicht werden. Bei wiederkehrenden SEPA-Basislastschriften verkürzt sich die Vorlauffrist auf zwei Bankarbeitstage. Für SEPA-Firmenlastschriften gelten hingegen hiervon abweichende Vorlauffristen: Sowohl bei erst- und einmaligen als auch bei wiederkehrenden SEPA-Firmenlastschriften muss die Lastschrift dem Zahlungsdienstleister mindestens einen Bankarbeitstag vor Fälligkeit vorliegen.