Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen nach unzulässiger E-Mail-Werbung

Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen nach unzulässiger E-Mail-Werbung

Die Rechtsprechung ist hinsichtlich des Wegfalls der Wiederholungsgefahr für Unterlassungsansprüche, die im Zusammenhang mit unzulässiger E-Mail-Werbung geltend gemacht werden, sehr strikt.

Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle (Urteil vom 15. Mai 2014, Az.: 3 U 15/14).

In dem Rechtsstreit ging es ebenfalls um die unzulässige Übersendung von Werbe-E-Mails.

Das Gericht betonte erneut, dass bereits die einmalige Übersendung einer Werbe-E-Mail einen Unterlassungsanspruch begründet.

Auch bekräftige das Oberlandesgericht Celle in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Unterlassungserklärung, die sich nur auf eine E-Mail-Adresse bezieht, an die bereits eine Werbe-E-Mail ausgesandt wurde, nicht ausreichend ist und die gesetzliche Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen.

Auch die durch das abgemahnte Unternehmen genannten Argumente der Unzumutbarkeit einer weitergehenden Unterlassungserklärung auf sämtliche ggf. vorliegender E-Mail-Adressen folgte das Gericht nicht und begründete wie folgt:

„…Ein Unterlassungsanspruch, der die unerwünschte Zusendung von Werbung an sämtliche E-Mail-Adressen des Klägers umfasst, belastete die Beklagte nicht unzumutbar und war daher nicht unverhältnismäßig. Der Senat neigt dazu, das sog. double-opt-in-Verfahren als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Der Beweiswert dieses Verfahrens mag betreffend Telefonwerbung gering sein…dürfte jedoch betreffend die hier in Frage stehende E-Mail-Werbung ausreichend sein. Zwar kann der Verbraucher sich auch nach Bestätigung seiner Mail-Adresse im double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen, er habe die unter dieser Adresse abgeschickte Einwilligung nicht abgegeben. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast….Auch wenn das double-opt-in-Verfahren keinen praktikablen Weg darstellte, eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung hinreichend zu belegen, wäre es für die Beklagte nicht unzumutbar, E-Mail-Werbung zu unterlassen, wenn eine solche Einwilligung nicht sonst von ihr bewiesen werden kann…“

Schließlich können auch die Argumente des abgemahnten Unternehmens, dass die Wiederholungsgefahr bereits durch tatsächliche Umstände im konkreten Fall entfallen seien, war für das Gericht nicht maßgeblich.

Das OLG Celle sieht auch hier in Übereinstimmung mit bestehender Rechtsprechung, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen kann.

Auch dazu äußerte sich das Gericht wie folgt:

„…Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht sonst entfallen. Grundsätzlich kann eine Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden…Eine Ausnahme greift vorliegend nicht. Eine Wiederholungsgefahr ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nicht mehr über Daten des Klägers verfüge, eine Kontaktaufnahme nicht mehr beabsichtigt sei und eine gütliche Einigung erzielt werden sollte. Auch diese Umstände schließen eine erneute Zusendung ungewünschter E-Mails nicht aus….“

Praxistipp:

Im Zusammenhang mit Abmahnungen die sich mit unzulässiger E-Mail-Werbung beschäftigen, sollte eine zweistufige Prüfung erfolgen.

Auf der ersten Stufe sollte geprüft werden, ob und inwieweit überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden kann, die rechtskonform ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Rechtsprechung und ob die Abgabe nicht erhöhte Risiken beinhaltet, auf Vertragsstrafen in Anspruch genommen zu werden.

Wenn und soweit Sie sich dafür entscheiden sollten, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, so darf diese nicht auf die konkrete bereits vorhandene E-Mail-Adresse beschränkt werden, sondern muss weitergehend sich auf andere E-Mail-Adressen beziehen, um wirksam zu werden.

Nimmt der Abgemahnte eine eingeschränkte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die sich auf eine E-Mail-Adresse bezieht, nicht an, so besteht weiterhin die Möglichkeit, gerichtlich vorzugehen.

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