Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2017

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2017

Werbung mit “das beste Netz” irreführend

Mit einer Spitzenstellung zu werben ist eine verlockende Angelegenheit. Potenzielle Kunden fühlen sich dadurch sehr angesprochen. Doch ist dies unter Umständen irreführend, wie das Unternehmen 1&1 feststellen musste. Dieses gewann einen Test bei der Zeitschrift Connect, und warb mit dem angeblich besten Netz, ohne dies weiter zu begründen. In diesem Fall, erwartet der Kunde dann auch das beste Netz – egal, bei welchem Angebot. Dies war jedoch nicht der Fall, da die beste Leistung nur mit dem im Test genutzten Router erreicht werden konnte. Der war jedoch bei dem Standardvertrag nicht dabei. Das Gericht stufte dies daher als irreführende Werbung ein. Das Unternehmen wirbt inzwischen nicht mehr damit.

Gillette setzt sich erneut durch

Das Unternehmen Gillette setzt seinen Siegeszug gegen Konkurrenten weiterhin fort. Nach dem Erfolg im Sommer gegen den Konkurrenten Wilkinson, hat nun das Landgericht Braunschweig entschieden, dass nur das US-amerikanische Unternehmen Ersatzklingen für seinen Rasierer “Mach 3” verkaufen darf. Hintergrund ist das Patent, was das Unternehmen seit 1997 inne hat. Im Detail geht es um die Verbindung der Halterung mit dem Rasierkopf. Somit darf die Konkurrenz die großteils billigeren Nachbauten nicht mehr verkaufen.

BGH: Keine Tabakwerbung im Internet

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, gelten für Webseiten von Unternehmen die gleichen strengen Verbote bei der Werbung mit Tabakerzeugnissen wie für Zeitungen. Damit darf auch auf Präsentationsseiten des Unternehmens keine Werbung mehr für Tabak stattfinden. Das Gericht sieht den Werbecharakter dadurch gegeben, dass auch auf Webseiten die Inhalte näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden.
In solchen Fällen gelten die Regelungen des jetzigen Tabakerzeugnisgesetzes, wonach sich Tabakwerbung nicht an die breite Öffentlichkeit wenden darf. Das Verbot erfasst nicht nur die konventionelle Zigarette, sondern auch Werbung von E-Zigaretten.

Bio-Lebensmittel nur von zertifizierten Händlern

Jeder Händler, die im Online-Handel Bio-Produkte anbietet, muss auch eine entsprechende Zertifizierung vorweisen können und den Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle nennen. Dies hat der europäische Gerichtshof entschieden. Demnach kommt die in Deutschland geltende Ausnahme aus dem stationären Handel nicht im Online-Handel zum Tragen. Diese Ausnahmeregelung stellt den Einzelhandel von der Kontrollpflicht frei, da die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft werden. Für den Online-Handel bedeutet dies, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle im Internet genannt werden muss. Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden.

Betreiber einer Website haften nicht immer für Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte

Letzte Jahr sorgte das Landgericht Hamburg für großes Aufsehen als es entschied, dass derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht einen Link setzt auch dafür haftet. Danach traf den Linksetzenden eine Prüfpflicht und eine Haftung auch ohne Wissen. Dieser strenge Maßstab wurden nun herabgesetzt. Es gibt daher Fälle, in denen eine Nachforschung unzumutbar ist. Der verklagte Händler hatte durch Framing auf Amazon-Angebote verlinkt. Doch stellte das verlinkte Angebot eine Urheberrechtsverletzung dar. Das Gericht sah aber eine Haftung nicht als gegeben an, da es in solchen Fällen trotz enormen Aufwandes nicht zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage kommt, oder es wirtschaftlich nicht möglich ist, alle Recherchen zu erbringen. Wegen dieser Hürden sei es für den Händler nicht zumutbar.

Disclaimer kann zu Verlust der Abmahnkosten führen

Abmahnungen an sich sind zeitraubend und meist auch mit Kosten verbunden. Doch kann dreistes Verhalten von Konkurrenten diese auch um die Abmahnkosten bringen. Zum Beispiel, wenn sie selber in ihrem Disclaimer Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt ausschließen. Auch wenn Disclaimer rechtlich unwirksam sind, muss sich jeder sich so verhalten, wie er es von anderen verlangt. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Wer dennoch Abmahnkosten verlangt, verstößt gegen den sogenannten Treu-und-Glauben-Grundsatz und hat keinen Anspruch.

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