Hattrick beim Bundesgerichtshof
Die Urteile des Bundesgerichtshofes, dem höchsten deutschen Zivilgericht, sorgen immer wieder für Klarheit und Rechtssicherheit. Mit gleich drei aktuellen Entscheidungen punktete der BGH auch im Februar wieder.
Zum einen widmete sich der BGH erneut der Frage, wie Testergebnisse im Internet genau beworben werden müssen. Hierzu forderte die Rechtsprechung bislang Einiges an Sorgfältigkeit von den Werbenden. Neben der Aktualität der Testergebnisse muss der Händler auch genau angeben, wie das Testergebnis zustande kam und wer geprüft hat. Hierzu war erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen zumindest die Fundstelle dieser Informationen anzugeben, etwa durch den Hinweis auf eine Webseite des Prüfinstituts. Die Verwendung eines anklickbaren Links zum Testergebnis wird aber vom BGH nicht verlangt.
Ein solcher Link würde bei Elektrogeräten gar nicht ausreichen. Händler, die Elektrogeräte (z.B. Kühlschränke) verkaufen, müssen dafür sorgen, dass der Kunde vor dem Kauf über den Energieverbrauch und andere wichtige Faktoren (z.B. Geräuschemission) informiert wird. Hierzu ist die exakte Angabe in der Artikelbeschreibung erforderlich.
Wenn es nach einem aktuellen Gesetzesentwurf geht, dürfen Händler keine gesonderten Entgelte mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Davon unabhängig werden aus steuerlichen Gründen jedoch immer noch Rechnungen benötigt, die entweder per Post oder per E-Mail versendet werden. Unternehmen, die noch Papierrechnungen versenden, dürfen den Kunden hierfür kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen, wenn sie auch stationär tätig sind. Nur Händler, die ausschließlich auf elektronischem Wege Verträge abschließen, dürfen für Papierrechnungen weiterhin ein Entgelt verlangen.
Kein doppeltes Spiel beim fliegenden Gerichtsstand
Abmahner dürfen sich im Falle eines Verfahrens das Gericht heraussuchen. Dies kommt daher, dass Rechtsverletzungen über das Internet deutschlandweit aufrufbar sind und damit letztendlich jedes Gericht zuständig ist. Abmahner werden sich daher stets das für sie günstigste, sprich abmahnerfreundlichste, Gericht heraussuchen. Aber auch dieses Recht muss irgendwann seine Grenzen haben. Wer sich gleichzeitig an mehrere Gerichte wendet, geht einen Schritt zu weit, wenn er dem parallel angerufenen Gericht nicht mitteilt, wenn er woanders schon gescheitert ist.
An- und Nachfragen sind keine Spam-Mails
Die Rechtslage ist klar und eindeutig: E-Mails mit werblichem Charakter dürfen nur versendet werden, wenn der Empfänger einverstanden ist. Wer aber auf seiner Webseite Hinweise auf die Anfragemöglichkeit einbindet, ist gerade mit Anfragemails einverstanden. Konkret ging es um den Hinweis „…Wenn Sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…“. Eine gewerblich genutzte Webseite mit diesem Hinweis wird legale Anfragemails dulden müssen. Diese sind dann keine unerlaubte Werbung.
„Von Privat zu Privat“ – So schnell ist der Verkauf gewerblich
Gewerbetreibende haben zahlreiche rechtliche Pflichten, etwa dem Kunden eine Gewährleistung einzuräumen oder eine Steuererklärung anzufertigen. Da ist es nur umso verständlicher, dass Hobbyverkäufer gerne ihren C2C-Status beibehalten wollen. Doch nicht nur Finanzamt und Gewerbeaufsicht können ein Auge auf diese scheinprivaten Händler haben, sondern auch die Mitbewerber. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit professionell gestaltete Artikelseiten verwendet und darüber durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat abgewickelt, spricht Einiges für ein gewerbliches Handeln. Scheinprivate Verkäufer werden immer rigoroser bestraft und die Konkurrenten erhalten Rückendeckung von den Gerichten.
OS-Link weiterhin auf Plattformen Pflicht
Kürzlich sorgte ein Urteil für viel Furore. Laut dem Oberlandesgericht Dresden sind Händler auf Online-Marktplätzen von der Informationspflicht befreit: sie müssen den seit 9. Januar 2016 wichtigen Hinweis auf die OS-Plattform nicht geben. Doch einige Händler haben sich schon zu früh gefreut. Weil die Entscheidung von Juristen stark angegriffen wurde, ließ die Kehrtwende nicht lange auf sich warten: Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass keinesfalls aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe, dass es für Händler auf Marktplätzen Erleichterungen geben soll. Daher: weiterhin alles wie gehabt… Der Hinweis ist Pflicht, auch auf Marktplätzen.
Streitschlichtung endgültig in Kraft
Auch wenn sich der Gesetzgebungsprozess über Jahre hinzog. Seit einem Monat ist sie nun für alle Webseitenbetreiber und Online-Händler Pflicht, die neue Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Seit dem 1. Februar müssen große Online-Händler mit mehr als zehn Mitarbeitern informieren, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Damit nicht genug: Konnte ein Streit mit einem Verbraucher nicht geschlichtet werden, müssen die Unternehmer mit dem Kunden in Kontakt treten und ihn (erneut) auf die Schlichtungsmöglichkeiten hinweisen.
Aktuelle Gesetzesprojekte
Nicht nur die Gerichte starteten voller Elan ins neue Jahr. Auch der Gesetzgeber hat sich für 2017 viele neue Projekte, die auch den Online-Handel langfristig betreffen werden, vorgenommen. Unter anderem wird der Gesetzgeber nachlässigen Elektrohändlern an den Kragen gehen. Größere Elektrohändler sind seit 2016 zur Rücknahme von Altgeräten beim Kauf eines Neugerätes verpflichtet. Bisher konnte der Verstoß nur vom Mitbewerber beanstandet werden. Bußgelder waren nicht vorgesehen. Diese Lücke im Elektrogesetz soll jedoch noch dieses Jahr geschlossen und ein hohes Bußgeld eingeführt werden.