Ebay-Weiterempfehlungsfunktion doch unzulässig?
Seit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahre 2013 gab es viel Aufregung um die Weiterempfehlungs-, oder auch „Tell a friend“ genannte Funktion. Ebay hat sich diese Rechtsprechung wohl zu Herzen genommen und nachgebessert. Die Weiterempfehlungs-Mails wurden seit einer Weile nur noch über das E-Mail-Postfach des Nutzers direkt versendet.
Nach unserer Auffassung war diese Methode eine gute und rechtssichere Lösung, was das Landgericht Hamburg aber nicht so sieht. Das Landgericht folgte dieser weit verbreiteten Auffassung nicht (Urteil vom 8. Dezember 2015, Az.: 406 HKO 26/15). Es sei entscheidend, dass der Händler etwaige Weiterempfehlungen dadurch veranlasst hat, dass er eine bestimmte Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion „bereithält“. Die Ebay-Weiterempfehlungsfunktion ist damit aktuell wieder abmahngefährdet.
Neue Nutzungsbedingungen: Paypal tut mehr für Käufer
In regelmäßigen Abständen arbeitet Paypal an seinen Bedingungen (u.a. Nutzungsbedingungen und Datenschutzgrundsätzen). Auch im Januar kündigte Paypal eine Änderung bzw. Erweiterung an. Zum 23. Februar 2016 werden bei der Nutzung von Paypal neue Datenschutzgrundsätze, sowie zum 23. März 2016 neue Nutzungsbedingungen (einschließlich der Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinien) eingeführt.
Wichtigste Neuerung für Händler ist eine Erweiterung des Käuferschutzes. Paypal führt den Käuferschutz offiziell auch für Nutzer ein, die nicht über ein eigenes Paypal-Konto verfügen. Zudem erweitert Paypal den Käuferschutz für Einkäufe auf www.ebay.de. Eine ausführliche Erläuterung der Änderungen findet sich an dieser Stelle.
Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Verweigerung der Annahme?
Die Widerrufsfrist beim Verkauf von Waren beginnt, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Würde aber mit jeder Verweigerung der Annahme keine Widerrufsfrist beginnen, wäre dies für Kunden und Händler bis zur Zustellung ein Schwebezustand. Der Kunde könnte mit jeder Verweigerung der Annahme sein Widerrufsrecht ins Unermessliche hinauszögern. Die Widerrufsfrist kann für den Kunden auch schon mit der (Teil-)Ablieferung beginnen, wenn er sich bewusst gegen eine Auslieferung entscheidet. So das Amtsgericht Dieburg.
Keine Freunde: Facebooks „Freundefinder“ ist unzulässige Werbung
Facebook will offensichtlich die Welt erobern. Jeder, der noch nicht Nutzer des sozialen Netzwerkes ist, soll es bald werden. Aus diesem Grund lud Facebook auch die Freunde der Facebook-Nutzer ein, Mitglieder der Community zu werden. Facebook habe die Nutzer jedoch über den Umfang der „Freunde finden“-Funktion getäuscht: Das Netzwerk habe die Nutzer nicht darüber aufgeklärt, dass mit den importierten E-Mail-Kontaktdaten Einladungen auch an die Kontakte verschickt werden, die nicht bei Facebook registriert sind.
Das Versenden der Einladungs-Mails ist damit unzulässig. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: I ZR 65/14).
Versprochen ist versprochen: Lockangebote müssen verfügbar sein
Wer Kunden mit seiner Werbung anspricht und sie mit einem tollen „Knaller-Angebot“ in sein Geschäft locken will, darf jedoch nicht nur heiße Luft produzieren. Die in der Werbung gegebenen Versprechen sind auch zu halten und die Ware in einer ausreichenden Stückzahl bereitzuhalten. Schell ausverkaufte Lockangebote verärgern nicht nur Kunden. In einem aktuellen Prozess wurde ein Händler wegen seiner Lockangebot-Werbung für einen preisgünstigen Staubsauger abgestraft. Das Angebot war so knapp bemessen, dass es online bereits nach wenigen Minuten ausverkauft war. Das Gericht stufte diese Werbung als irreführend ein.
Bundesgerichtshof definiert Haftung für Links
Obwohl es ohne Links kein Internet gebe, kann man sich mit Verlinkungen auch an die Grenze der Legalität bewegen. Eine Verlinkung zu einer mit rechtswidrigen Inhalten gefüllten Webseite kann sogar zu einer Mithaftung führen. Für Online-Händler kann dies beispielsweise bei einer Verlinkung zu unzulässigen Werbeaussagen zum Tragen kommen.
Rettung naht: Ein Link auf eine für sich genommen fehlerfreie Startseite sei ein Indiz dafür, dass der Verlinkende keine Haftung für die – ggf. rechtswidrigen – Inhalte der Unterseite übernehmen wollte (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14). Ganz befreien können sich die Linksetzenden jedoch nicht. Spätestens ab der Kenntnis der Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite ist der Verlinkende zur Prüfung und Entfernung verpflichtet.
Abmahnwelt im Januar 2016
Auch in der Welt der Abmahnungen ging das neue Jahr gewohnt flott los. Im Januar fällt der deutsche Traditionskonzern Audi mit Abmahnungen auf. Das Unternehmen aus Ingolstadt fürchtet um den guten Ruf seiner Marke beim Verkauf von Ersatzteilen (aus Asien). Alles, was man über die Abmahnungen von Audi wissen muss, haben wir für Online-Händler hier zusammengestellt.
Auch zum Thema „Abmahnen“ an sich haben sich die Gerichte geäußert. Nur wenige Händler kommen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs einer Abmahnung durch. Geht ein Abmahner jedoch pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das gegnerische Verhalten ein, verfehle die Abmahnung ihren Sinn (Landgericht Freiburg, Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH). Bei derartigen Abmahnungen besteht kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Gegen Abmahnungen kann man sich als Betroffener außerdem wehren, wenn die Abmahner sich über die Abmahnungen abstimmen, oder zentral koordiniert handeln (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15).