Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2019

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2019

Amazons Dash-Button am Ende?

Dem Dash-Button aus dem Hause Amazon wurde durch das Oberlandesgericht München ein Ende gemacht – zumindest in seiner bestehenden Form. Denn die Möglichkeit, mit nur einem Knopfdruck – quasi blind – Bestellungen bei dem Versandhaus zu tätigen, verstößt gegen deutsches Recht. Dieses legt fest, dass der Kunde vor Vertragsschluss über alle wesentliche Merkmale der Ware informiert werden muss. Das kann der Dash-Button so nicht leisten. Weiterhin monierten die Richter, dass der Verbraucher in der Regel gar nicht mitbekommt, ob sich der Preis der hinter dem Button liegenden Ware verändert hat. Amazon hat bislang noch nicht auf das Urteil reagiert.

Versandapotheke darf nicht mit Prämien werben

Es ist eine beliebte Taktik, um Kunden als Werbeträger einzuspannen: Wirbt ein Kunde erfolgreich einen Neukunden, bekommt er einen Gutschein. Bei Versandapotheken ist das aber unzulässig. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. Die Versandapotheke Apotal versprach ihren Kunden für jeden neugewonnenen Kunden eine Prämie von 10 Euro. Das verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Demnach darf nicht mit Zuwendungen geworben werden. Das Gesetz hat damit den Schutz des Patienten im Blick: Dieser soll sich für das für ihn beste Angebot entscheiden, ohne wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen zu müssen.

Fotos nicht-professioneller Fotografen sind nichts wert

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit dem Wert von Fotos auseinandergesetzt. Konkret ging es um das Bild eines Hobby-Fotografen, welches durch einen Unternehmer widerrechtlich für Werbezwecke verwendet wurde. Dafür wurde das Bild vom Unternehmer bearbeitet. Gefragt wurde der Fotograf nicht und auch sein Name als Urheber tauchte nirgendwo auf. Für das widerrechtlich verwendete Bild wollte er daher 450 Euro Schadensersatz zuzüglich 450 Euro für das Verschweigen seiner Urheberschaft. Dem schob der BGH den Riegel vor: Ein Hobby-Fotograf darf nicht so viel verlangen wie ein professioneller Fotograf. Im Ergebnis bekam er daher 100 Euro für die Verwendung des Bilds und noch einmal 100 Euro für die Nicht-Nennung seines Namens.

Google verletzt seine Impressumspflicht

Laut dem Kammergericht Berlin verstößt Google gegen seine Impressumspflicht: In ein Impressum gehört nämlich eine E-Mail-Adresse, die die unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht. Die von Google genannte E-Mail-Adresse fungiert aber eher wie ein toter Briefkasten: Schreibt der Nutzer eine Nachricht an diese Adresse, bekommt er lediglich eine automatisierte Antwort mit der Auflistung von Kontaktmöglichkeiten. Das genügt nicht, entschied das Gericht. Zu einer unmittelbaren Kontaktmöglichkeit gehört nämlich, dass die Nachricht auch tatsächlich inhaltlich vom Unternehmen wahrgenommen wird.

Das Aus fürs Energielabel auf Staubsaugern

Die Vorgaben der EU sehen vor, wie ein Staubsauger zu testen ist, um dessen Stromverbrauch fürs Energielabel festzustellen: Mit leerem Beutel. Dagegen hat der Staubsaugerhersteller Dyson geklagt und bekam vor dem Gericht der Europäischen Union Recht: Das Testen mit leerem Beutel ist keine geeignete Maßnahme, um den Stromverbrauch zu ermitteln, da Geräte mit gefülltem Beutel häufig mehr Energie verbrauchen. Die Tests spiegeln daher nicht die Realität wider. Da die EU-Kommission die Rechtsmittelfrist verpasst hat, ist das Urteil rechtskräftig und die Vorgabe der EU damit hinfällig. Das bedeutet allerdings nicht nur, dass auf das Energielabel verzichtet werden kann: Es muss sogar vorläufig darauf verzichtet werden. Durch das Urteil wurde nämlich festgestellt, dass nicht nur die Tests falsch sind, sondern damit natürlich auch die Ergebnisse in Form der Energielabels.

Teilerfolg für Influencerin Vreni Frost

Derzeit sprechen Influencer von einer Abmahnwelle durch den Verband Sozialer Wettbewerb. Kernpunkt ist dabei stets die Schleichwerbung auf Instagram und Co. Auch Influencerin Vreni Frost hat es dabei getroffen. Konkret ging es um drei Instagram-Posts, bei denen sie Unternehmen verlinkte, ohne die Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Frost akzeptierte die Abmahnung des Verbands nicht, schließlich habe sie kein Geld für den Post bekommen. Die Parteien fanden sich schließlich vor dem Kammergericht Berlin wieder, wo Frost einen kleinen Erfolg verbuchen konnte: Ein Post darf bleiben, wie er ist. Das Gericht begründete dies mit dem redaktionellen Zusammenhang: Bei einem der unzulässigen Posts hatte Frost einen Shampoo-Hersteller verlinkt. Diese Verlinkung hatte für den Leser aber keinen Sinn ergeben, es wirkte wie eine willkürliche Verlinkung. Hätte die Influencerin in ihrem Beitrag erklärt, dass sie gerade auf einer Veranstaltung des Herstellers war, so hätte ein redaktioneller Zusammenhang bestanden und sie hätte verlinken dürfen.

Skurriles rund um Lebensmittel

Der Monat Januar hatte es außerdem vor allem kulinarisch in sich: Für eine kleine Welle der Empörung sorgte eine Entscheidung einer Hamburger Behörde: Lemonaid soll sich nicht mehr so nennen dürfen, weil in ihr zu wenig Zucker enthalten ist. Das Getränk ist quasi zu gesund, um sich Limonade nennen zu dürfen. Vermutlich war die mediale Aufmerksamkeit Grund für das Einschreiten von Hamburgs Gesundheitssenatorin: Diese verfügte, dass das Getränk vorerst weiterhin so heißen darf und erst einmal nach den Vorgaben des Bundesernährungsministeriums auf möglicherweise gesundheitsgefährdende Mindestgehalte hin überprüft werden soll.

Außerdem hat sich ein Hobby-Brauer mit Krombacher angelegt: Konkret ging es um den Markenschutz des Begriffs „Felsquellwasser”. Der Hobby-Brauer wollte nämlich ein Bier mit diesem Namen auf den Markt bringen und hat sich gegen Krombachers Markeneintragung gewehrt. Das Oberlandesgericht Hamm gab allerdings Krombacher Recht: Das Felsquellwasser bleibt weiterhin als Marke geschützt. Nun will der Hobby-Brauer vor den Bundesgerichtshof ziehen.

David gegen Goliath gab es auch: Eine verhältnismäßig kleine Fastfood-Kette aus Irland, Supermac’s, hat sich mit McDonald’s angelegt. Das US-Unternehmen versucht schon seit Jahren, Supermac’s einzuschüchtern und an der Expansion zu behindern. Grund hierfür ist, dass sich McDonald’s den Namen BigMac sowohl als Marke für den Burger als auch als Filialbezeichnung hat schützen lassen. Laut McDonald’s klingt Supermac’s zu ähnlich zum BigMac, weswegen jede Filiale einen Markenrechtsverstoß darstelle. Dies haben sich die Iren nun nicht mehr gefallen lassen und beim europäischen Marken- und Patentamt die Löschung der Marke beantragt – und das mit Erfolg! McDonald’s konnte der Behörde nicht beweisen, die Marke BigMac in den fünf Jahren nach der Eintragung genutzt zu haben. Daher besteht nun auch der Markenschutz nicht mehr. Dennoch ist erst einmal Vorsicht geboten: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und McDonald’s hat bereits angekündigt, gegen die Löschung vorzugehen.

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