Kostenpflichtige Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?
Auch wenn der Widerruf einer Vertragserklärung durch den Kunden in der Praxis sicherlich kaum per Telefon erfolgen wird. Durch ein Urteil muss zumindest in der Widerrufsbelehrung darüber belehrt und eine entsprechende Telefonnummer genannt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015, Az.: 4 U 171/14). Besonders große Online-Händler nutzen hierfür kostenpflichtige Nummern, was der Wettbewerbszentrale missfiel. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll allen Verbrauchern zustehen und sie nicht durch etwaig anfallende Kosten an der Ausübung hindern.
Das Landgericht Hamburg konnte jedoch nichts Bedenkliches an der Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung finden. Deshalb entschied das Landgericht Hamburg, dass die Nutzung einer 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist, wenn der Unternehmer dadurch keinen Gewinn erzielt (Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig).
Wann muss für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht gezahlt werden?
„Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte.“ Auseinandersetzungen zwischen Verbraucher und Online-Händler erfordern neben starken Nerven auch einiges an finanziellem Aufwand – und zwar immer dann, wenn ein Rechtsanwalt ins Spiel kommt. Spätestens, wenn die Rechnung ins Haus flattert, wehren sich viele betroffene Schuldner, für die Kosten aufzukommen.
Schon wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und die Kosten sind vom Schuldner zu erstatten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14).
Keine Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP
Viele Händler verspielen ihr Vertrauen beim Kunden, wenn sie mit einer besonderen Preisherabsetzung zu einem Kauf verleitet werden sollen. Immer wieder decken Verbände und Mitbewerber derartige Irreführungen auf. Auch die Wettbewerbszentrale wies erneut auf das aktuell geltende Recht hin: Im Online-Handel darf nicht mit veralteten, falschen oder nicht mehr existenten UVP-Preisen geworben werden. Online-Händler, die mit einer vergleichenden UVP werben wollen, sollten genau darauf achten, ob diese überhaupt noch existiert bzw. noch aktuell ist.
Virtuelles Hausrecht bei unerwünschten Online-Bestellungen
Der stationäre Einzelhandel hat es leichter: Ist man mit einem Kunden nicht einverstanden, kann man ihn dezent des Geschäfts verweisen. In einem Online-Shop geht das natürlich nicht. Das Landgericht Ulm nahm daher aktuell Stellung, ob und wie ein virtuelles Hausverbot in einem Online-Shop in der Praxis funktionieren kann. Anstatt eines virtuellen Hausverbotes sieht das Landgericht die Lösung bei der Vertragsabwicklung.
Online-Händler müssen Bestellungen unliebsamer Person einfach nicht mehr annehmen oder diese jedenfalls nicht ausführen. Dies ist über entsprechende Klauseln in den AGB möglich. Ob Online-Händlern hierfür jedoch überhaupt die nötige Zeit zur Verfügung steht, scheinen die Richter nicht bedacht zu haben.
Bundeskabinett beschließt neuen Gesetzesentwurf zum Verkauf von E-Zigaretten
In den Online-Verkauf von E-Zigaretten hat der Jugendschutz bislang noch nicht eingreifen können. Die Gründe waren eine Gesetzeslücke und die Untätigkeit des Gesetzgebers. Erst nach jahrelangen Bestrebungen durch Jugendschützer und Interessenverbände hat man sich dem mangelnden Jugendschutz angenommen.
Das Bundeskabinett hat im November einen neuen Gesetzesentwurf zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Gefahren beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen genaue Regelungen zu deren Abgabe im Online-Handel eingeführt werden. Für Online-Händler bedeutet dies zwar mehr Aufwand, aber endlich auch Rechtssicherheit.
AGB-Recht: Weiterverkauf nur mit Gewährleistungsansprüchen
Kunden, die Waren von einem Unternehmer kaufen, können sich im Falle eines Defekts an diesen wenden (sog. zweijähriges Gewährleistungsrecht). Dieses Gewährleistungsrecht besteht jedoch stets nur zwischen den Parteien eines Kaufvertrages, also zwischen Händler und Erstkäufer. Will der Käufer das Produkt weiterveräußern, muss er die entsprechenden Gewährleistungsrechte mit übertragen. Händler können dies auch nicht in ihren AGB ausschließen, weil dies den Erstkäufer unangemessen benachteiligen würde.
Keine „Versandkosten auf Anfrage“
Die Angabe pauschaler Versandkosten paketversandfähiger Waren mag für die EU-Länder noch möglich sein. Bei Nicht-EU-Ländern oder Speditionswaren stoßen Händler jedoch bei der Erfüllung ihrer Pflichtangaben im Online-Handel an ihre Grenzen.Eine Angabe der Versandkosten muss allerdings nicht erfolgen, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können. Hier ist nur die Tatsache zu benennen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Das Kammergericht Berlin hat diese Hintertür zumindest für EU-Länder wieder geschlossen. Bei einem Versand innerhalb der EU sind die Kosten „vernünftigerweise im Voraus“ berechenbar und daher anzugeben.