Spaßbieter bekämpfen? Aber nicht mit Vertragsstrafeklauseln!
Sie bieten bei Ebay-Auktionen mit, ohne den Willen zu haben, den Artikel tatsächlich erwerben zu wollen. Das sind die sog. Spaßbieter, die es bereits genauso lange gibt wie Ebay selbst. Für die Verkäufer sind sie einfach nur lästig, da der ganze Aufwand einer Auktion unnütz war. Wie diese Trolle also wieder loswerden? Klauseln, die Spaßbieter abhalten sollen (etwa „Spaßbieter zahlen 20 % des Kaufpreises“) sind jedoch keine rechtssichere Lösung, denn Händler können hierfür selbst belangt werden. Eine solche Klausel würde gegen geltendes Recht verstoßen und könne nicht wirksam in den AGB vereinbart werden, so das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 12.05.2016 (Az.: 22 U 205/14).
Prüfzeichen im Internet nur mit Verlinkung
Es ist seit Jahren Usus in der deutschen Rechtsprechung: aus dem Siegel bzw. dem Prüfzeichen muss eindeutig hervorgehen, wer es erteilt hat, wann, wofür und unter welchen Prüfbedingungen. Dieser Meinung hat sich nun auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und endgültig bestätigt, was bereits seit Langem üblich ist (Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).
EuGH zu Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte
Das Internet wäre ziemlich eindimensional, wenn es keine Links gäbe. Umso überraschender ist es daher, dass die Frage, ob auf rechtswidrige Inhalte verlinkt werden darf, bisher noch keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde. Erst nach Jahrzehnten der Internetnutzung machte der EuGH reinen Tisch: das Setzen eines Links muss erlaubt bleiben, auch wenn sich dahinter möglicherweise rechtwidrige Inhalte verbergen (Rechtssache C-160/15). Zulässig sind Verlinkungen zumindest immer dann, wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt werden. Händler, die bewusst auf falsche Werbeaussagen verlinken, dürften jedoch Probleme bekommen.
Online-Ticketverkauf – keine pauschalen Gebühren
Die herkömmlichen Ticketschalter in Städten werden immer mehr von den Online-Ticketportalen abgelöst. Warum auch nicht, macht doch die Platzwahl für das nächste Musical am heimischen Computer mehr Laune, als unbequem und spontan am Computer des Ticketverkäufers. Dennoch treiben es einige Tickethändler etwas zu weit. Wenn die Tickets per Post versandt werden, ist nicht gegen eine Versandgebühr einzuwenden. Pauschale Gebühren für die Online-Übersendung von Eintrittskarten zum Selbstausdrucken, stehen jedoch in keinem Verhältnis zum Aufwand des Verkäufers und sind damit nicht rechtens (Landgericht Bremen, Az.: 1 O 969/15).
Vertriebsbeschränkungen bei Amazon – Bald Klärung durch den EuGH
Vorschriften von Markenherstellern, die die Vertriebswege und die Warenpräsentation vorschreiben, sind zulässig. Daran gibt es keine Zweifel. Doch die Frage ist, wie weit darf der von Händlern als Gängelung empfundene Eingriff gehen? Aktuell wurde bekannt, dass es in naher Zukunft eine Entscheidung des EuGH zu diesem Thema geben wird. Konkret von dem Fall betroffen, sind Parfümhändler, die Markenparfüms (z.B. Davidoff) auf Amazon vertreiben möchten, vom Distributor Coty jedoch davon abgehalten werden. In der Entscheidung des Gerichtshofes erwartet die Branche nun endlich die Klärung der Frage, wie stark der Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren vorgeschrieben werden darf, um das „Luxusimage“ der Waren zu sichern.
Neue Gesetze im Oktober
Neben vielen neuen Urteilen mussten sich Händler mit Ablauf des Septembers insbesondere auch mit neuen Gesetzen vertraut machen. Neben dem Jugendschutzgesetz haben Händler von jugendgefährdenden Waren (Alkohol, Tabakwaren, Trägermedien) auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zu beachten, der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien (z.B. Internet, Fernsehen, Hörfunk), die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können, schützen soll. Eine Novelle ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Sie sieht unter Anderem die ausdrückliche Benennung eines Jugendschutzbeauftragten (z.B. im Impressum) vor.
Wer kündigt heute noch Verträge per Post mit eigenhändiger Unterschrift? Solche Korrespondenz erledigt auch der fortschrittfeindlichste Deutsche schon per E-Mail. Erst recht, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Ist ein Unternehmen hinsichtlich seiner Korrespondenz ausschließlich online aktiv, darf kein Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz speziell für die Kündigung gelten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15). Was der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschied, wird nun zu geltendem Recht. Seit 1. Oktober 2016 gibt es eine Änderung des Gesetzes, nach welcher AGB-Klauseln nicht mehr zulässig sind, wenn sie eine strengere Form als die Textform vorsehen.
Neues aus der Abmahnwelt
Mit dem Zusammenschluss von Facebook und WhatsApps musste man es schon ahnen. Für den Datenschutz wird es eng werden, wenn sich diese zwei Unternehmen zusammentun. Und tatsächlich kam es auch so. Obwohl anders versprochen, könnte WhatsApp unzählige sensible Daten seiner Nutzer nun doch an Facebook weitergeben. Für Verbraucherschützer nicht hinnehmbar. Auch der Dash-Button kann in puncto Verbraucherschutz nicht trumpfen. Weil Verbrauchern nicht deutlich genug wird, dass sie mit dem Knopfdruck einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen, hat auch Amazon eine Abmahnung erhalten. Auch die Unklarheit über den Kaufpreis bei Drücken des Dash-Buttons ist ein Verstoß gegen geltendes Recht.
Wer die Absicht hat, ein echtes japanisches Kochmesser zu erwerben, nimmt wegen der guten Qualität auch höhere Preise in Kauf. Dafür erwartet der Kunde aber auch tatsächlich ein aus Japan stammendes Kochmesser, da diese im Vergleich zu anderen Herkunftsländern eine besondere Schärfe und eine althergebrachte Fertigungskunst aufweisen. Stammen die Messer aber gar nicht aus Japan wird der Kunde an der Nase herumgeführt und Händler können sich ins eigene Fleisch schneiden. Im September wurden wieder vermehrt Abmahnungen aus diesem Grund verschickt.