Händler dürfen Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einlösen
Es gibt kaum eine Branche, in der es nicht zu Konkurrenzkämpfen kommt. Die künftigen Kunden sollen sich statt für die Konkurrenz für den eigenen Shop entscheiden. Aber wie bekommt man den Kunden dazu? Eine raffinierte Marketingstrategie dachte sich eine Drogeriemarktkette aus und warb mit dem Einlösen von Rabatt-Coupons der Konkurrenz. Das ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, so der Bundesgerichtshof, denn ein unrechtmäßiges Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist es jedenfalls nicht. Es spreche nichts dagegen, durch eine solche Rabattaktion wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Double-Opt-In: Bestätigungs-E-Mail kein Spam
Das Double-Opt-In-Verfahren ist als sicheres Verfahren seit Langem weit verbreitet. Der Abonnent bei diesem Verfahren erhält nach seiner Anmeldung zunächst eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher er einen Aktivierungslink klicken muss. Erst dann ist die Adresse in den Verteiler aufgenommen. Juristen und Webseitenbetreiber stritten sich jedoch, ob bereits diese Bestätigung-Mail unzulässige Spam-Werbung ist. Weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf grünes Licht für die Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren gegeben und damit für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Vertragsstrafe: Google Cache stets leeren
Bilderklau ist im Online-Handel ein weitverbreitetes Thema. Wer einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, darf das Foto wirklich nie wieder unerlaubt verwenden. Spätere Verstöße gegen diese Unterlassungserklärung können in die Tausende gehen. Ist das unberechtigt verwendete Bild noch im Google Cache auffindbar, kann schon ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gesehen werden. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15) sieht dies zwar nicht so streng. Da andere Gerichte jedoch durchaus strenger waren, sollte auch weiterhin zweimal hingeschaut werden, um alle Fotos zu entfernen.
Wieder Probleme bei Amazon: Garantiewerbung und „voraussichtlicher“ Versand
Auf die Reichweite von Amazon sind Tausende Händler angewiesen. Dabei ist es umso frustrierender, wenn rechtlich nicht alles einwandfrei auf der Plattform läuft. Zumal Händler kaum Möglichkeiten haben, auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen.
Ein solches Beispiel sind die aktuellen Abmahnungen wegen Amazons Versandangaben. Eine Händlerin mahnte Amazon-Händler ab, weil diese die von Amazon vorgegebene „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ in ihren Artikelbeschreibungen benutzten. Diese Art der Versandzeitangabe sei unzulässig, weil der Händler mit der Angabe „voraussichtlich“ die Nennung einer exakten Frist vermeidet. Einfluss nehmen können Händler jedoch nicht. Die Amazon-Abmahnungen sind deshalb besonders ärgerlich und frustrierend. Bleibt für alle Händler zu hoffen, dass Amazon umgehend Abhilfe schaffen wird.
Bedingt Einfluss haben Händler jedoch auf die Artikelbeschreibung. Im Juli mahnte der für seine Abmahnungen bekannte IDO Verband unvollständige Garantiewerbungen bei Amazon ab. Die Händler hatten selbst in den Artikelbeschreibungen für Garantien geworben oder sich an andere Angebote angehängt. Bei der Werbung fehlte jedoch die genaue Beschreibung der Garantien. Bei der Werbung für eine (Hersteller-) Garantie müssen stets die genauen Bedingungen (z. B. Garantiegeber, Geltungsbereich) angeführt werden.
Verbraucherzentrale jagt Pokémon-Erfinder
Alle, die sich bereits im wohlverdienten Sommerurlaub befanden oder nach Feierabend etwas Zeit fanden, hatten gefühlt nur eine Beschäftigung: Pokémons jagen. Die Verbraucherzentrale fand kurz nach dem Start das berüchtigte Haar in der Suppe der neuen Pokémon-App. Besonders datenschutzrechtlich sei das Spiel bedenklich. Die App greife personenbezogene Daten ab und verhindere damit ein anonymes Spielen. Außerdem kann das Spiel aus heiterem Himmel abgeschaltet werden und In-App-Käufe gehen damit möglicherweise verloren.
Umsetzungsfrist abgelaufen: Rücknahmestellen für Elektroaltgeräte Pflicht
Seit Ende Oktober 2015 ist es in Kraft: das neue Elektrogesetz, welches auch Rücknahmestellen von Elektroschrott für größere Online-Händler vorsieht. Neun Monate hatten rücknahmepflichtige Händler noch Zeit, sich um eigene Rücknahmestellen zu kümmern und diese der Stiftung EAR zu melden. Auch wenn sich bei der Umsetzung zahlreiche Fragen ergaben, am 24. Juli 2016 war die Schonfrist abgelaufen.
Offene WLAN-Netze: Störerhaftung abgeschafft?
Wer einmal über den Tellerrand geschaut hat, wird es kennen. Schon auf den kleinsten Flughäfen findet man als Reisender die Möglichkeit, über kostenlose WLAN-Netzwerke zu surfen. Das war in Deutschland bislang keine Selbstverständlichkeit. Schuld war, dass Betreiber solcher Netzwerke für Straftaten und Rechtsverstöße, die über ihren Hotspot begangen wurden, gegebenenfalls mithaften mussten. Die Änderung des Telemediengesetzes, die im Juli in Kraft getreten ist, sollte das nun endgültig ändern. Aber auch hier steht sich der deutsche Gesetzgeber mal wieder selbst im Weg und lässt ein Hintertürchen offen. Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut sind Unterlassungsansprüche gegen die Betreiber nicht ausdrücklich ausgeschlossen – Abmahnungen also möglicherweise nicht passé.