Vertrauen ist gut… doch der BGH rät zur Kontrolle
Besonders bei technischen Produkten, Lebensmitteln oder anderen, kaum nachprüfbaren Produkteigenschaften, müssen sich Händler auf die vom Hersteller oder Lieferanten übermittelten Angaben verlassen. Bei jeder ins Internet gestellten Artikelbeschreibung gehen sie jedoch ein Risiko ein, weil die Angaben falsch sein könnten. Dass man als Händler nichts davon gewusst hat, zählt jedenfalls nicht. Händler müssen trotzdem die Verantwortung übernehmen. Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite falsch beschriebenes Angebot verantwortlich, auch wenn er die Angaben vom Lieferanten nur übernommen hat (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).
Streichpreise sind die zuvor verlangten Preise
Streichpreise und reduzierte Preise, besondere Rabattaktionen und saisonale Sales – jedes Shopsystem sieht solche Tools vor. Rein rechtlich war die Lage jedoch bislang sehr streng. Worum handelt es sich bei dem durchgestrichenen Preis? Das musste dem Verbraucher genau erläutert werden, um ihn nicht zu täuschen. Hier hat der Bundesgerichtshof sehr zeitgemäß geurteilt. Eine durchgestrichene Preisangabe ohne nähere Erläuterung sei nicht zu beanstanden, wenn es sich eindeutig um den früher vom Händler verlangten Preis handelt(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14). Internetkäufer haben mittlerweile ein Gespür für solche Preisangaben.
Sie ist da: Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Dass sich etwas ändern muss, ist klar. Bei den verschiedenen, in Europa geltenden und veralteten, Datenschutzvorschriften blickt keiner mehr durch. Das soll die Datenschutzgrundverordnung nun zumindest ein Stück weit ändern, und den Datenschutz fit für das 21. Jahrhundert und die Internationalisierung machen. Nach jahrelangem Tauziehen trat sie am 25. Mai 2016 endlich in Kraft und regelt damit das Datenschutzrecht europaweit einheitlich. Ein Schritt, der längst überfällig war. Bis zur endgültigen Geltung haben Händler noch knapp zwei Jahre Zeit.
Kommission und Wirtschaftsministerium widmen sich Digitalisierung und Internationalisierung
Schwerfällige Gesetzgebungsverfahren und zähe Debatten – diese Umstände machen eine Anpassung des geltenden Rechts an den schnellen Fortschritt unmöglich. Im Hinblick auf das große Potential des E-Commerce ist ein klarer Rechtsrahmen jedoch unabdingbar – und das möglichst schnell. Das Bundeswirtschaftsministerium will sich dem Thema nun annehmen und stellte ein neues Grünbuch vor. Die Europäische Kommission legte im Mai ebenfalls ein E-Commerce-Paket vor, welches grundlegende Vorschriften enthält, die den Binnenmarkt sicherer, transparenter und verbraucherfreundlicher gestalten sollen und vor allem gegen die Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihres Wohnsitzes vorgehen.
Tabakverkauf neu reglementiert
Seit dem 1. April 2016 gelten strikte Abgabe- und Konsumverbote für den stationären und den Online-Handel, um Kinder und Jugendliche besser vor den Gefahren des Konsums von E-Zigaretten und E-Shishas schützen zu können. Aber auch bei Herstellung und Kennzeichnung musste die Gesetzeslage den aktuellen Entwicklungen, z.B. der Einführung von E-Zigaretten, erst noch gerecht werden. Das neue Tabakerzeugnisgesetz ist am 20. Mai in Kraft getreten und setzt europäische Vorgaben um.
Neues aus der Abmahnwelt
Ohne Abmahnungen scheint der Online-Handel nicht existieren zu wollen. Dabei können Abmahnungen von Mitbewerbern, aber auch von bestimmten Vereinen oder Verbänden drohen. Im Mai wurden dem Händlerbund Abmahnungen eines neuen Vereins vorgelegt. Der bisher unbekannte Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe aus Köln (kurz: „VAUG Köln e.V.“) scheint aktiv in der Abmahnbranche zu werden. Ob sie tatsächlich zulässig sind, wird derzeit geprüft. Hier bestehen jedoch große Bedenken.
Weiterhin drehte sich im Mai in Sachen Abmahnungen alles um Markenrechte. Die durch ihre Tattoo-Motive bekannte Marke „Ed Hardy“ war im Mai aktiv unterwegs gegen die unrechtmäßige Verwendung ihrer Markennamen. Das Besondere an den Abmahnungen war jedoch, dass Amazon-Händler betroffen waren, die gar keine Ed Hardy-Produkte verkaufen. Außerdem haben sich zahlreiche Verkäufer von Werkzeug und Zubehör mit Abmahnungen der Inbus IP GmbH konfrontiert gesehen. Näheres zu den Abmahnungen hier.