Seit dem 13. Juni 2014 ist dies entsprechend angabenpflichtig gemäß Art. 246c Nr. 4 EGBGB. Das Urteil erging noch zum alten Recht, das vor dem 13. Juni 2014 Geltung hatte. Das Gericht sieht grundsätzlich in der Angabe der Vertragssprache, die für einen Vertrag zur Verfügung steht, eine entsprechende Informationspflicht, die seitens des Onlinehändlers zu erfüllen ist. Jedoch im konkreten Fall sah das Gericht hier keine Verpflichtung, die entsprechende Vertragssprache, die deutsche Sprache, anzugeben. Das Gericht begründet dies unter anderem damit, dass nicht ersichtlich sei, dass ein Vertragsabschluss außerhalb der deutschen Sprache gewünscht sei.
Das Gericht begründete wie folgt:
„…Danach ist über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) nicht verletzt.
Der Unternehmer kann sich grundsätzlich auf eine Vertragssprache beschränken. Ein entsprechender Wille kann sich konkludent aus der Fassung des Angebotes ergeben… Werden mehrere Sprachen angeboten, müssen alle Informationen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen, und der Kunde muss durch eine sichere Navigation zu der ihm vertrauten Sprache hingeführt werden …
Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass im vorliegenden Falle ein Vertragsschluss in deutscher Sprache erfolgen kann, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass das streitgegenständliche Internetangebot ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst ist.
Das Angebot enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Vertragsschluss (auch) in einer anderen Sprache möglich sein könnte. Dementsprechend war auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Vertragsschluss nur in deutscher Sprache erfolgen kann, entbehrlich. Aus dem Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen !“ sowie aus dem Angebot eines „weltweiten“ Versands lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass neben der deutschen Sprache noch eine andere Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen könnte…“
Praxistipp:
Diese Entscheidung entbindend den Onlinehändler nicht davon, tunlichst die Angabe der Vertragssprache vorzunehmen. Ob und inwieweit ein Gericht sich dieser Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm in konkreten Einzelfällen anschließen werden, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist im Übrigen eine rege Ansicht der Rechtsprechung, dass die Informationspflichten vollständig zu erfüllen sind. Dies gilt auch für die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr des Art. 246c EGBGB.