Herausheben kann man die wohl wichtigsten Schlagwörter wie Streitschlichtung, Amazon und negative Kundenbewertungen im Internet. Und schon der Ausblick auf das Jahr 2018 zeigt, dass mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein großes Umsetzungsprojekt in den Startlöchern steht. Aber bevor wir das nächste Jahr angreifen, wollen wir noch einmal zurückblicken und die Meilensteine aus dem Jahr 2017 Revue passieren lassen.
Februar 2017: Neue Hinweispflichten für Webseitenbetreiber
Seit fast zwei Jahren sind Händler nun verpflichtet, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Für viele ist das eine lästige Pflicht – für Abmahner das ganze Jahr ein gefundenes Fressen. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Online-Streitschlichtung eine sinnvolle Alternative zu normalen Gerichtsverfahren schaffen wollte, erzeugten die neuen Informationspflichten in erster Linie eine Abmahngefahr. Nicht nur das, die Plattform scheint bisher auch grandios gescheitert zu sein. Sie wird durch Händler und Kunden einfach nicht genutzt. Dennoch sind Händler seit dem 01.02.2017 verpflichtet, veränderte neue Rechtstexte auf der Webseite stehen zu haben. Daneben gab es reichlich Wirbel um die Streitschlichtung, die das ganze Jahr Gerichte beschäftige. Unter anderem mit der Frage, ob der Link auch auf Plattformen notwendig ist und ob er anklickbar sein muss.
Neues vom BGH 2017
Auch der Bundesgerichtshof war das ganze Jahr über mit Fragen zum Online-Handel beschäftigt. Mit einer Fülle an aktuellen Entscheidungen sorgte das Gericht für Schlagzeilen und schaffte wieder ein Stück Rechtssicherheit – und natürlich auch Ärger – für den Online-Handel:
- Der BGH zu Preisvergleichsportalen: Sie sollen dem Kunden einen schnellen Blick über die Preise zu bestimmten Dienstleistungen oder Produkten bieten. Doch haben sie bisher oft verschwiegen, ob das Portal für bestimmte Angebote eine Provision erhält. Dies hat nach der Entscheidung vom BGH aufzuhören (Urteil vom 27.04.2017).
- Der BGH zu Newsletterversand: Für diesen braucht es eine Einwilligung durch den Betroffenen. Besonders den massenhaft versendeten Newslettern von Dritten will der BGH aber an den Kragen: Bevor der Empfänger das Häkchen für eine Einwilligung setzt, muss er genau wissen, worin er einwilligt.
- Der BGH zum PayPal-Käuferschutz: Bisher konnten sich Käufer darauf verlassen, dass sie bei der Eröffnung eines Falles über PayPal meist auch ihr Geld zurückbekommen, falls die Ware mangelhaft ist. PayPal prüfte und entschied dies im eigenen Verfahren. Für Verkäufer war dies auf Dauer nun doch nicht tragbar und zwei Verfahren schafften es bis zum BGH. Die Mühe hat sich gelohnt, denn der BGH ist aufseiten der Händler. Sie verlieren ihre Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises nicht – egal wie PayPal entscheidet. Das Gericht stellt damit fest, dass PayPal keine Rechtsinstitution ist.
Der März mit Amazon
Ohne Vorwarnung wurden Amazon-Händler, die noch keinen Versand über Amazon (FBA) nutzen, am 22. März 2017 mit neuen Retourenrichtlinien überrascht. Händler waren nun auf einmal verpflichtet, sich an die Bedingungen von Amazon zu halten und etwa in der Weihnachtszeit längere Widerrufsfristen zu garantieren. Ganz nebenbei konnten Dritte Artikelbeschreibungen verändern, was dem Händler zur Last fiel. Um einer Haftung zu entgehen, müssen die Angebote regelmäßig einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) kontrolliert werden.
Immer Ärger mit Kundenbewertungen
Wer positives Feedback bekommt, fühlt sich in seiner Arbeit bestätigt. Über negative Bewertungen regt sich jeder nur auf. Tatsache ist aber, dass auch positive Bewertungen zu einem Bumerang werden können. Wenn Kunden positiv, aber unrichtig bewerten, kann dem Händler diese Bewertung sogar als eigene angerechnet werden. Weil Ebay-Bewertungen so ein großes Maß an Relevanz zukommt, sei auch die inhaltliche Richtigkeit so wichtig. Wer einen Kaufvertrag schließt, verpflichtet sich zu einer wahrheitsgetreuen Bewertung des Händlers. Übrigens darf sich auch keiner beleidigend äußern, auch nicht in einer geschlossenen Gruppe oder einem geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerks.
Neues vom EuGH 2017
Neben dem Bundesgerichtshof war auch der Europäische Gerichtshof aktiv und hat mehrere relevante Entscheidungen für Händler hervorgebracht:
- EuGH zu Bio-Produkten: Händler, die im Online-Handel Bio-Produkte anbieten, müssen auch eine entsprechende Zertifizierung vorweisen können. Demnach gilt die in Deutschland geltende Ausnahme aus dem stationären Handel nicht. Daher müssen Händler immer den Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle angeben. Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden.
- EuGH zu Luxusprodukten: Die viel erwartete Entscheidung fiel leider sehr ernüchternd aus, denn Händlern eines Vertriebssystems darf der Verkauf über Drittplattformen wie Amazon verboten werden. Voraussetzung ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verkaufsverbot objektiv und einheitlich auf alle autorisierten Vertragshändler angewendet wird.
Ab Juni Bußgelder für Elektroschrott möglich
Seit Oktober 2015 müssen Händler eine eigene Rücknahmestelle vorhalten, an der sie Elektroaltgeräte zurücknehmen. Bisher war ein Verstoß aber nicht durch Bußgeld geahndet worden. Dies änderte sich ab dem 01.06.2017. Seitdem sind drastische Bußgelder möglich.
Hartes Vorgehen gegen Influencer
Dass berühmte Persönlichkeiten oft oder meist Geld für die positive Darstellung eines Produkts in ihren Blogs erhalten, erstaunt wahrscheinlich wenig. Jedoch muss bezahlte Werbung auch immer gekennzeichnet sein, damit der Leser deutlich den kommerziellen Einfluss erkennen kann. Bisher wurde die durch die Rechtsprechung auch oft nicht geahndet. Doch 2017 kam auch hierzu einiges in Bewegung. So wurde die Drogeriekette Rossmann eiskalt erwischt. Bezahlte Werbung in einem Instagram-Post ist nur mit entsprechender und eindeutiger Kennzeichnung als Werbung erlaubt.