IT-Recht: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2015

IT-Recht: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2015

Seit 01.01.2015 ist Energielabel im Online-Handel Pflicht

Haben die meisten Online-Händler die neuen Kennzeichnungspflichten für Elektro- und Elektronikprodukte im Weihnachtstrubel vernachlässigt, so besteht ab 01.01.2015 keine Ausrede mehr. Ab diesem Tag müssen diverse Elektro- und Elektronikprodukte im Online-Shop ein Energielabel tragen.

Die Verordnung Nr. 518/2014 gibt Online-Händlern ab diesem Tag auf, beim Verkauf von einigen Elektro- und Elektronikprodukten (z. B. Haushaltswaschmaschinen und anderen Haushalts(groß)geräten) über das Internet elektronische Etiketten (und Produktdatenblätter) bereitzuhalten. Bislang reichte es aus, die Energieeffizienzklasse samt der sonstigen Pflichtinformationen im Online-Shop in Textform anzugeben.

Alle Online-Händler, die hier noch nicht auf dem aktuellen Stand sind, sollten dringend nachbessern, um keine Abmahnung zu riskieren.

Ist die Angabe von „ca.“-Lieferzeiten zulässig?

Die Angabe der Lieferzeit mit dem Zusatz „ca.“ ist Langem eine gängige Darstellungsform in Online-Shops und auf Plattformen. Doch rechtlich sicher war diese Lieferzeitangabe nicht. In der Rechtsprechung war und ist diese Angabe umstritten. Das Oberlandesgericht München äußerte sich kürzlich, dass die Angabe der Lieferzeit nach seiner Auffassung mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ausreichend bestimmt sei (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14).

Online-Händler sollten jedoch trotzdem auf die Angabe „ca.“ verzichten, da aufgrund der verschiedenen Rechtsauffassungen dennoch eine Abmahngefahr besteht. Bis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergeht, ist die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt.

„Es gilt deutsches Recht“

„Es gilt deutsches Recht“. Eine Aussage, die man in vielen AGB vorfindet. Doch ohne Weiteres darf man sich nicht auf die Geltung des deutschen Rechts berufen. Nämlich dann nicht, wenn man auch an ausländische Kunden verkauft und unter Umständen deren eigene (verbraucherfreundlicheren) Rechtsvorschriften umgeht.

Online-Händler, die die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ ohne erläuternde Zusätze verwenden, riskieren eine Abmahnung, weil diese Art von Klausel den Eindruck erweckt, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar. Es muss deutlich aus den Klauseln hervorgehen, dass günstigere Rechtsvorschriften des Verbrauchers aus seinem eigenen Staat nicht entzogen werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14).

„Geprüftes eBay Mitglied“ darf nicht mehr damit werben

Wurden Sie von eBay als „Geprüftes Mitglied“ eingestuft und verwenden in diesem Zusammenhang das entsprechende Logo in Ihrem Shop? Wenn ja, sollten Sie dieses Logo schnell entfernen, um keine Abmahnung zu riskieren. Das Landgericht Essen verbot die Verwendung des Logos, da dieses von eBay schon seit Längerem nicht mehr erteilt wird. Die Verwendung eines veralteten Logos sei wettbewerbswidrig (Landgericht Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 45 O 8/14).

Ido geht vermehrt Vertragsstrafen nach

Viele Online-Händler sind in den vergangenen Monaten und Jahren in die Falle getappt und haben eine Abmahnung durch den Ido Verband erhalten. Wer eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgibt, muss sich spätestens ab diesem Zeitpunkt an die Punkte halten, um keine Vertragsstrafe befürchten zu müssen. Etliche Online-Händler haben dies am eigenen Leib erfahren, denen vom Ido Verband eine Vertragsstrafe zwischen 3.000 und 4.000 Euro aufgebrummt wurde. Online-Händler sollten daher noch einmal ihre Unterlassungserklärung heraussuchen und die Punkte auf Richtigkeit im Online-Shop überprüfen.

Anzeige der Pflichtinformationen unabhängig vom Browser

Wenn ein Händler für etwas abgemahnt wird, für das er nichts kann, ist das frustrierend. Das Landgericht Leipzig hat aber genau das gerade bestätigt. Konkret ging es um eine Abmahnung wegen einer fehlenden Anzeige der AGB bei eBay. „Der Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der eBay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die eBay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führe nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit.“, so die klare Ansage (Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az.: 01 HK O 1295/14).

Google-Shopping: Online-Händler müssen auf aktuelle Preise achten

Google Shopping war im vergangenen Jahr aufgrund seiner unzureichenden Versandkostenangabe in den Brennpunkt geraten. Aber ein aktueller Fall zeigt, dass auch die Händler selbst für Fehlerquellen sorgen können. So bewarb ein Handyanbieter seine Mobilfunkgeräte über Google Shopping zu einem günstigeren Preis als diese später im Shop erhältlich waren. Eine irreführende Preiswerbung, so das klare Fazit der Richter (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015, Az. 38 O 74/14).

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