Pixelio-Fotos: Online-Händler müssen nichts mehr befürchten
Eine Entscheidung des Landgerichts Köln versetzte Online-Händler im Januar in Angst und Schrecken. Demzufolge bestand die Gefahr einer Abmahnung, wenn bei der direkten Anzeige von Bildern der Plattform Pixelio (Klick auf „Grafik anzeigen“) ein eigener Urhebervermerk nicht angegeben war (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13). Mit der öffentlichen Sitzung im Berufungsverfahren können Online-Händler aber aufatmen. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln machten dabei deutlich, dass sie der Auffassung der Vorinstanz nicht folgen werden (Az.: 6 U 25/14, öffentliche Sitzung vom 15.08.2014). Online-Händler müssen ab jetzt nur noch folgende Hinweise beachten: Bei der Verwendung von Fotos aus dem Bildarchiv www.pixelio.de muss die Nennung des Urhebers (direkt am Bild) erfolgen.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Bundesgerichtshof konkretisiert Fälle
Der Bundesgerichtshof hat Online-Händlern mit kreativen und werbewirksamen Slogans einen Strich durch die Rechnung gemacht und einige häufig verwendete Werbeaussagen für unwirksam eingestuft (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).
Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten stellen folgende Aussagen dar:
– „14-tägige Geld-zurück-Garantie“
Diese Zusage ist unzulässig, wenn sie über das bei Fernabsatzverträgen gesetzlich schon bestehende 14-tägige Widerrufsrecht nicht hinausgeht.
– „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“
Die Aussage entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung, da der versendende Unternehmer allein und in vollem Umfang das Versandrisiko trägt.
Es handelt sich nicht um eine unzulässige Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten, wenn klargestellt wird, dass keine Rechte eingeräumt werden, die nicht schon kraft Gesetzes bestehen (z. B. „Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“).
Google Shopping wettbewerbswidrig
Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14) wurde im August eine weitere Gerichtsentscheidung bekannt, die die fehlende Anzeige der Versandkosten ebenfalls für wettbewerbswidrig hält (LG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014 – Az.: 327 O 245/14).
Pflichten für Händler: E-Mail-Adresse angeben und Spam-Ordner kontrollieren
Online-Händler haben viele Pflichten, die ihnen den Alltag manchmal schwer machen. Aufgrund eines Urteils müssen Online-Händler sicherstellen, dass sie in Ihrem Online-Shop stets eine E-Mail-Adresse angeben, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht“. Dieser Pflicht können Online-Händler auch nicht entkommen, indem sie stattdessen ein Kontaktformular, eine Telefon- oder Faxnummer angeben (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12).
Eine weitere Pflicht haben Online-Händler aufgrund aktueller Rechtsprechung (Landgericht Bochum, Urteil vom 10.01.2014, Az.: 15 O 189/13). Im August ist das Urteil bekannt gewordenen, nach dem die Pflicht zur Kontrolle des Spam-Ordners bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter besteht – und das täglich, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zur Kenntnis nehmen zu können.
Können Verbraucherverbände künftig auch Datenschutzverstöße abmahnen?
Verbraucherverbände können gegenwärtig Datenschutz-Verstöße nur abmahnen, wenn diese innerhalb der AGB auftreten. Sonst bleibt ihnen nur die Option, gegen Verstöße von verbraucherschützenden Vorschriften vorzugehen, die das Datenschutzrecht nicht umfassen. Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf, der im August vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt wurde, sollen künftig auch die Verbraucherverbände das Recht erhalten, bei Verstößen gegen die Vorschriften zum Datenschutz einzuschreiten. Doch Vorsicht! Bereits jetzt drohen Konsequenzen bei einem Verstoß, denn Unternehmen können Bußgelder drohen, wenn die Landesdatenschutzbeauftragten oder Landesbehörden von Datenschutzverstößen erfahren.