Oktober 2014: die wichtigsten Urteile im Rückblick

Oktober 2014: die wichtigsten Urteile im Rückblick

Einbindung von YouTube-Videos verstößt nicht gegen das Urheberrecht

Es ist seit Jahren gängige Praxis, dass auf Webseiten YouTube-Videos mittels eines Frames eingebunden werden. Doch Rechtssicherheit bestand hinsichtlich dieser weit verbreiteten Methode nicht. Kann es die Urheberrechte verletzen oder darf man die Videos bedenkenlos über die eigene Webseite „verbreiten“? Diese Frage konnte noch nicht einmal vom Bundesgerichtshof eindeutig beantwortet werden, weshalb er sie schon im Mai 2013 dem EuGH zur Beantwortung vorlegen musste.

Die seit gut eineinhalb Jahren von der Internetwelt erwartete Antwort des EuGH wurde im Oktober endlich veröffentlicht. Die zufriedenstellende Antwort lautete, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).

Internetuser dürften diese Entscheidung mit Freude zur Kenntnis nehmen, wenngleich der EuGH die Einbindung der YouTube-Videos durch die „Framing“-Methode nicht vorbehaltlos zulässt. Die Wiedergabe darf sich zum Einen nicht an ein „neues Publikum“ wenden, wobei der User sich mit der Veröffentlichung ganz allgemein an alle Internetnutzer wenden, und es darf zum Anderen keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet werden.

EuGH muss zur Frage des Personenbezugs von IP-Adressen Stellung nehmen

Wurde die Frage zum „Framing“ durch den EuGH bereits beantwortet, ist schon die nächste Anfrage durch den Bundesgerichtshof auf dem Weg nach Luxemburg.

Die Frage, ob IP-Adressen als „personenbezogene Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen sind, wird die Richter in den kommenden Monaten beschäftigen. Auslöser des Rechtsstreites, der zuletzt beim Bundesgerichtshof anhängig war, war die Speichung von IP-Adressen von Besuchern, die die Webseiten der Bundesrepublik besuchten. Die User haben dafür keine Einwilligung gegeben. Zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage, die europaweit von großer Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof die Frage an den EuGH weitergeleitet (Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: VI ZR 135/13). Die Antwort des EuGH wird mit Spannung erwartet.

Wann muss Negativbewertung hingenommen werden und wann nicht?

Die Negativbewertung ist ein erhebliches Druckmittel gegenüber Händlern. Immer mehr Kunden nutzen die Möglichkeit, sich über dieses „Instrument“ Luft zu machen. Eine negative Bewertung ist jedoch für den Händler ein Imageschaden, der sogar zur Sperrung von Händler-Accounts (z.B. bei eBay) führen kann. Umso nachdrücklicher verfolgen Online-Händler daher die Löschung dieser Negativbewertungen – nicht immer mit Erfolg, wie unsere Urteile zeigen…

Vor dem Landgericht Dresden standen ein Händler und ein Käufer, der diesen negativ bewertet hatte. Erfolg hatte der Händler aber keinen, weil die konkrete negative Bewertung inhaltlich nicht zu beanstanden war. Eine Negativbewertung ist immer dann zulässig, soweit sie den Tatsachen entspricht (Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14). Anders hätte das Gericht entscheiden müssen, wenn die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalten hätte. Dem war aber im konkreten Fall nicht so.

Mehr Glück hatte ein anderer Online-Händler vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 28.10.2014). Ein Kunde hatte eine negative Bewertung hinterlassen, obwohl er sich mit dem Verkäufer vorher nicht in Verbindung gesetzt hatte. Das Gericht verurteilte ihn zur Löschung.

Online-Händler haften auch für Wettbewerbsverstöße der Plattformbetreiber

Aus Schutz vor Abmahnungen haben sich viele Online-Händler bereits juristischen Rat eingeholt. Sie investieren in diesem Zuge viel Zeit (und Geld) in die rechtssichere Gestaltung ihrer Online-Präsenzen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn Fehler abgemahnt werden, die der Händler nicht selbst verantwortet hat. So geschehen bei einem Amazon-Händler. Dieser erhielt eine Abmahnung, weil Amazon ohne sein Wissen einen fehlerhaften UVP-Preis eingeblendet hatte. Das Gericht zeigte sich aber wenig einsichtig: Blendet der Online-Marktplatz (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig einen UVP-Preis ein und wird der Händler wegen falscher Angaben in seinem Angebot abgemahnt, kann er trotzdem nicht auf die Plattform verweisen. Der Händler muss für diese Irreführung einstehen, auch wenn  nicht er selbst, sondern Amazon den Fehler verursacht hat (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14).

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