Planmäßige Falschinformation des Kunden bei B2C-Verträgen über ihm zustehende Rechte sind irreführend

Planmäßige Falschinformation des Kunden bei B2C-Verträgen über ihm zustehende Rechte sind irreführend

Im Rahmen der individuellen Kundenkommunikation hatte sich das beklagte Unternehmen gegenüber einem Kunden darauf berufen, dass im konkreten Fall das gelieferte Notebook vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Das Kammergericht Berlin sieht hier keine Irreführung über bestehende Rechte und kein planmäßiges Vorgehen dahingehend, im individuellen Kommunikationsverkehr mit dem Kunden Widerrufsrechtsausübungen ausschließen zu wollen.
Gerade bei der Problematik der individuellen Zusammensetzung von PC-Geräten kann nur der konkrete Einzelfall rechtlich bewertet werden.
Konkret ist zu betrachten, dass jedes Gerät einzeln geprüft werden muss, ob und inwieweit dieses bereits unter der Ausschlussmöglichkeit des Widerrufsrechts fällt.
Wenn und soweit sich ein Unternehmen darauf beruft, kann dies, soweit dies nicht planmäßig und grob gesetzeswidrig erfolgt, nicht wettbewerbswidrig sein in Form einer Irreführung.

Praxistipp:

Unternehmen sollten sich in der individuellen Kundenkommunikation stets an diese Vorgaben halten.
Planmäßiges Vorenthalten von gesetzlichen Rechten (zum Beispiel Gewährleistungsrechte oder Rechten nach Ausübung des Widerrufsrechts) kann wettbewerbswidrig sein, wenn und soweit sich das Unternehmen planmäßig verhält und insbesondere, dies ist der Knackpunkt, sich auf eine nicht haltbare Rechtsposition beruft.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme über das Wettbewerbsrechts nicht nur durch einen Verbraucherverband, sondern auch durch Mitbewerber.

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