Produkte, bei denen Kontrollnummern des Herstellers entfernt wurden

Produkte, bei denen Kontrollnummern des Herstellers entfernt wurden

Die Parteien des Rechtsstreites vertreiben Fahrradträger für PKW, wobei das klagende Unternehmen als Hersteller und das beklagte Unternehmen als Einzelhändler tätig war.

Das klagende Unternehmen musste feststellen, dass das beklagte Unternehmen Fahrradträger des klagenden Unternehmens anbietet, wobei Kontrollnummern auf der Umverpackung und auf dem Träger selbst entfernt worden waren.

Diese Kontrollnummern wurden seitens des klagenden Unternehmens angebracht, da dieses Unternehmen über ein selektives Vertriebssysteme verfügte und insoweit kontrollieren wollte, wer die Waren anbietet.

Das selektive Vertriebssystem, ein probates Mittel im Bereich des Vertriebs von Waren, die Anbieter von Waren so auszusuchen, dass der Charakter und insbesondere die Wertigkeit von Waren gewahrt wird, wurde durch das Landgericht Bamberg als zulässig angesehen.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass das angebotene selektive Vertriebssystem nur aus qualitativen Aspekten heraus betrieben worden ist. Der Vorwurf, dass für die Teilnahme an dem Vertriebssystem die Einhaltung von Mindestpreisen Voraussetzung sei, konnte nach Ansicht des Gerichts nicht bewiesen werden:

„..Das selektive Vertriebssystem der Klägerin betrifft einen rein qualitativen Selektivvertrieb, quantitative Maßnahmen der Klägerin sind weder vorgetragen nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit qualitativer Vertriebssysteme ist grundsätzlich anerkannt, wenn beispielsweise bei technischen Produkten nur auf diese Weise zu gewährleisten ist, dass sie richtig gebraucht werden und ihre Qualität zum Tragen kommt…. Diese Voraussetzung ist nach Beurteilung der Kammer für ein hochpreisiges, in Deutschland gefertigtes Autozubehörteil mit hoher Sicherheitsrelevanz der richtigen Handhabung – nämlich einen außerhalb des Fahrzeugs montierten Fahrradtransporträger – ohne weiteres gegeben.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass andere als qualitative Kriterien…zur Anwendung kommen. Insbesondere hat keiner der Zeugen bestätigt, dass die Einhaltung eines vorgegebenen Mindestpreises Anforderung für die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der Klägerin gewesen sei; Der Zeuge xxx hat angegeben, dass die Firma xxx den Beitritt zum selektiven Vertriebssystem vor allem deshalb abgelehnt habe, weil ihr vorgeschrieben werden sollte, an wen sie verkaufen dürfe und vor allem an wen sie nicht verkaufen dürfe, dazu sei sie nicht bereit gewesen. Der Zeuge xxx hat (für die Firma xxx) mitgeteilt, dass eine Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der Klägerin aus gleichen Erwägungen führt diese Firma nicht in Betracht kam, über Preise sei mit der Klägerin „so gut wie nie“ geredet worden, die habe man selbst kalkuliert. Der Zeuge xxx war als Mitarbeiter der Firma xx nicht mit dem Abschluss eines Vertriebsvertrags befasst und hat nicht bestätigt, dass von seiner (d.h. der Fa. xxx) Produktmanagerin oder von der Klägerin Preisvorgaben gegenüber dem Beklagten zu stellen waren. Der Zeuge xxx hat gar nicht erst versucht dem selektiven Vertriebssystem beizutreten; der Versuch des Beklagten schließlich ist aus Sicht der Klägerin am fehlenden Ladengeschäft gescheitert.

Dies alles entkräftet nicht die Aussage des Zeugen xxx, dass andere als die von der Klägerin bezeichneten qualitativen Vorgaben nicht Gegenstand der Autorisierung als Mitglied des selektiven Vertriebssystem sind.

Die von der Klägerin aufgestellten Kriterien gehen auch nicht über das erforderliche hinaus, sondern beziehen sich auf fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und auf die sachliche Ausstattung des Betriebs…“

Dadurch, dass das beklagte Unternehmen nicht am selektiven Vertriebssystemen teilgenommen hatte, war die Entfernung der entsprechenden Kontrollnummernhier auch  wettbewerbswidrig und stellte eine gezielte Behinderung und somit einen Verstoß gegen § Nr. 10 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Dabei spielte es für das Gericht auch keine Rolle, ob und inwieweit selbst das beklagte Unternehmen die Kontrollnummer entfernt hat oder ob Dritte dies getan haben.

Für die Richter liegt hier eine Wettbewerbsbehinderung vor.

Praxistipp:

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass im Bereich von selektiven Vertriebssystemen, die grundsätzlich von der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber zugelassen sind, genauestens darauf geachtet werden sollte, wie vorgegangen wird und wie ein solches System genutzt wird.

Im Einzelfall und darauf kommt es bei der rechtlichen Bewertung an, kann ein entsprechendes Vertriebssystem, wenn und soweit dies nur qualitative Merkmale aufweist, grundsätzlich zulässig sein, sodass nur bestimmte Händler beliefert werden dürfen.

Ob und inwieweit dies der Fall ist, muss im Einzelfall richtig geprüft werden.

Händler, die Waren aus einem solchen System anbieten und Kennzeichen entfernen, müssen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

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