Hat ein Unternehmer eine Geschäftsidee, will er diese so schnell wie möglich in die Tat umsetzen. Doch wie? Rechtsformen, um als selbständiger Unternehmer tätig zu sein, gibt es viele: vom Einzelunternehmer über die GmbH bis hin zur AG steht ein angehender Gründer vor einem zunächst undurchsichtigen Dschungel an Möglichkeiten, der nur schwer zu durchblicken ist.
Ein erster Schritt auf dem Weg zur richtigen Rechtsform ist eine Bestandsaufnahme der Situation. Dabei gilt es, die Startbedingungen realistisch zu erfassen und die individuellen Unternehmensziele festzulegen. Als weitere Überlegung sollte klar sein, ob allein oder mit einem oder mehreren Partnern gegründet werden soll. Ist sich der Gründer darüber im Klaren, gilt es, die passende Rechtsform zum herausgearbeiteten Profil zu wählen, so dass finanziell, steuerlich sowie hinsichtlich unternehmerischer Belange wie Haftungsumfang beste Voraussetzungen geschaffen werden.
Im Folgenden werden die einzelnen Rechtsformen kurz vorgestellt . Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keineswegs eine professionelle Beratung.
Der Einzelunternehmer – einfach und schnell in die Selbständigkeit
Die einfachste Lösung, um als Einzelperson selbständig zu werden, ist sicherlich als Einzelunternehmer, denn es werden keinerlei Partner benötigt und alle geschäftlichen Entscheidungen vom Unternehmer allein getroffen. Als Kleingewerbetreibender wird dazu nichts weiter als ein Gewerbeschein benötigt, ein Unternehmer kann sich jedoch auch als eingetragener Kaufmann (e. K.) im Handelsregister eintragen lassen, womit jedoch eine kaufmännisch geführte Buchführung obligatorisch wird. In einem solchen Fall gelten die Regelungen des HGB. Das Risiko für den Unternehmer liegt bei dieser Unternehmensform hauptsächlich in der Haftung, da der Einzelunternehmer uneingeschränkt, das heißt zusätzlich zum Geschäftsvermögen auch mit seinem Privatvermögen haftet.
Die GmbH – hohes Ansehen und Schutz für Ihr Privatvermögen
Wer sich vor persönlicher Haftung schützen möchte, sollte eine Unternehmensform wählen, bei der die Haftung das Privatvermögen nicht einschließt – beispielsweise die GmbH, die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Um eine GmbH zu gründen, sind in der Regel 25.000 € Stammkapital erforderlich, die Eintragung ins Handelsregister kann jedoch bereits nach einer Einzahlung von 12.500 € erfolgen. Mit der Rechtsform GmbH profitiert ein Gründer zudem von steuerlichen Vorzügen und genießt im Vergleich zu einem Einzelunternehmer ein wesentlich höheres Prestige im Außenauftritt. Auch was die Firmengröße angeht, wird hinter einer GmbH stets ein größeres Unternehmen erwartet. Diese Rechtsform kann auch von Einzelpersonen gewählt werden und schützt diese vor der Haftung mit ihrem Privatvermögen. Sie kann jedoch auch mit mehreren Personen gegründet werden und auch diese können Gesellschafter werden. Sind die Geschäfte eher auf Risiko ausgelegt oder besteht eine hohe Abhängigkeit von Lieferanten oder anderen Unternehmen, ist die Rechtsform GmbH hervorragend geeignet. Zu beachten ist jedoch, dass für den Geschäftsführer unter Umständen eine perönliche Haftung bestehen kann, z.B. bei Insolvenzverschleppung oder der Verletzung anderer Pflichten. Zu beachten ist außerdem, dass eine GmbH wesentlich aufwändigere Gründungsformalitäten erfordert als Personengesellschaften wie die OHG, KG oder GbR.
Die UG (haftungsbeschränkt) – die „Mini-GmbH“ ab 1 € Stammkapital
Liegen nur geringe finanzielle Mittel als Sicherheit vor und der Haftungsanspruch soll in überschaubarem Rahmen gehalten werden, bietet es sich an, eine Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt) zu gründen, im Volksmund auch „Mini-GmbH“ genannt. Bereits 1 € reicht als Stammeinlage aus, was das finanzielle Risiko sehr überschaubar macht. Die UG ist die am einfachsten zu gründende Kapitalgesellschaft. Auch diese Rechtsform kann entweder allein oder mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Bei einer UG besteht allerdings die Pflicht zur Rücklagenbildung bis das Stammkapital einer GmbH erreicht ist. In der Außenwahrnehmung genießt die Rechtsform GmbH in der Regel ein wesentlich höheres Prestige als die UG.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – unbürokratisch und kostengünstig gründen
Besonders wenig Organisation ist beim Gründen einer „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (GbR) notwendig. Hierzu ist mindestens ein Partner erforderlich, mit dem ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Unkompliziert ist insbesondere, dass dieser Vertrag nicht der Schriftform bedarf, also auch mündlich abgeschlossen werden kann. Der Vorgang ist zudem mit wenigen Kosten verbunden. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt nicht und der Außenauftritt erfolgt mit den bürgerlichen Namen der Unternehmer anstelle eines Firmennamens. Sollte ein Unternehmer seinem Partner nicht zu 100% vertrauen, ist von dieser Rechtsform jedoch eher abzuraten, denn bei einer GbR haftet jeder Gesellschafter in vollem Umfang auch für die geschäftlichen Handlungen seines Partners. Sie wird bevorzugt gewählt, um potentielle Märkte zu testen, jedoch genießt der Zusatz „GbR“ nicht das allerbeste Ansehen und erweckt im Gegensatz zum Zusatz „GmbH“ unter Umständen weniger Vertrauen bei potentiellen Kunden.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) – volle Haftung ohne Mindestkapital
Eine OHG kann entweder direkt gegründet werden oder durch Umwandlung einer GbR entstehen, indem diese ins Handelsregister eingetragen wird. Diese Rechtsform erfordert kein Mindestkapital und erlaubt dem Unternehmen, einen Firmennamen zu führen. Allerdings hat sie auch einige Nachteile: Alle Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen und es fallen zusätzliche Kosten für Buchführung und Bilanzierung an. Was die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung betrifft, stehen bei der Rechtsform OHG viele Möglichkeiten offen, da die gesetzlichen Vorschriften sehr flexibel gehalten sind. Darüber hinaus nimmt die Gründung einer OHG nur wenig Zeit in Anspruch.
Die Kommanditgesellschaft (KG) – Haftungsschutz für Kommanditisten
Sollen die Haftungsbedingungen für nur einige Gesellschafter verbessert werden, empfiehlt es sich, eine Kommanditgesellschaft (KG) zu gründen. Bei besagten Gesellschaftern, den sogenannten „Kommanditisten“, wird die Haftung auf ihre Einlage beschränkt, deren Höhe im Handelsregister eingetragen wird. Eine KG erfordert jedoch immer mindestens einen voll haftenden Gesellschafter, den „Komplementär“, der vergleichbar ist mit einem OHG-Gesellschafter. In der Regel hat man als Komplementär im Gegensatz zu einem Kommanditisten Entscheidungsvollmacht. Diese Rechtsform ist ideal geeignet, um Business Angels als Investoren einzubinden: Als Kommanditisten gehen diese wenige Risiken ein, sind aber am Gewinn beteiligt.
Die GmbH & Co. KG: Haftungsschutz für alle Gesellschafter
Im Regelfall muss bei einer Kommanditgesellschaft mindestens einer der Gesellschafter, der Komplementär, auch mit seinem Privatvermögen haften. Um dies zu umgehen, kann als Komplementärin eine GmbH eingesetzt werden: Gründet man also eine GmbH & Co. KG, übernimmt die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen die Rolle eines voll haftenden Komplementärs. In einem solchen Fall ist es möglich, als Gesellschafter ansonsten nur noch Kommanditisten einzusetzen, so dass kein einziger Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haften muss. Der Nachteil dieser durchaus attraktiven Option ist ein relativ hoher administrativer Aufwand. Zum einen müssen zwei Gesellschaften gegründet werden: eine GmbH und eine KG, die beide voneinander unabhängig im Handelsregister einzutragen sind. Zum anderen ist für beide Gesellschaften eine Steuererklärung einzureichen und es besteht Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.
Die „kleine“ AG: unkomplizierte Investorenbindung und hohes Prestige
Soll eine Firma gegründet werden, die auf schnelles Wachstum setzt und in die sich mit wenig Aufwand Investoren einbinden lassen, eignet sich die „kleine AG“ besonders gut. Zusätzlich profitiert ihr Unternehmen vom hervorragenden Image einer Aktiengesellschaft, was in der Außerwirkung den entscheidenden Unterschied machen kann. Der Administrationsaufwand für eine AG ist nur unwesentlich höher als bei einer GmbH, darüber hinaus genießt eine „kleine“ AG gesetzliche Vorzüge und ist nicht börsennotiert. Eine solche AG kann beispielsweise mit einem Gründer als Vorstand gegründet werden, der jedoch von drei Aufsichtsräten zu kontrollieren ist. Der Vorstand einer AG ist an keinerlei Weisungen gebunden und kann komplett eigenverantwortlich handeln. Das Grundkapital der AG beträgt 50.000 €, wovon 12.500 € bereits bei der Gründung einzuzahlen sind, die Investorenbindung erfolgt unkompliziert über die Ausgabe von Aktien. Dem gegenüber stehen hohe Kosten und das komplexe Aktienrecht, über das jeder angehende AG-Gründer genau Bescheid wissen sollte, bevor er einen solchen Schritt wagt.
Die „Stille Gesellschaft“:
Wer eine etwas weniger riskante Variante sucht, um ohne großen Aufwand Investoren an sein Unternehmen binden zu können, wählt die Stille Gesellschaft. Bei dieser Gesellschaftsform kann sich eine natürliche oder juristische Person (beispielsweise eine GmbH oder AG) am Handelsgewerbe eines anderen beteiligen, sei es in finanzieller Form oder z.B. durch Arbeitsleistungen. Diese Beteiligung existiert dabei nur als „stille Gesellschaft“ und tritt nach außen hin nicht auf. Sie ist weder aus der Firmenbezeichnung ersichtlich, noch im Handelsregister eingetragen.
Aus diesen Möglichkeiten die richtige Wahl für ihr Unternehmen zu treffen, ist keine einfache Aufgabe. Daher sollten Sie vor Ihrer Entscheidung unbedingt Experten zu Rate ziehen. Es gilt außerdem zu bedenken, dass keine Entscheidung für eine Rechtsform endgültig ist. Wer bereits gegründet hat, sollte immer in Erwägung ziehen, seine derzeitige Rechtsform den aktuellen Anforderungen anzupassen und finanzielle steuerliche Verluste zu minimieren. Hat ein Unternehmen beispielsweise stark expandiert, könnten sich außerdem Haftungsrisiken signifikant vergrößert haben. Wer sich rechtzeitig informiert, kann diesen fatalen Auswirkungen für ihr Unternehmen durch eine Anpassung der Rechtsform an die aktuellen Umstände entgegenwirken.