Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2015

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2015

Gesetze zum bessern Datenschutz beschlossen

Immer werden erhalten Datenschütze Beschwerden verärgerter Kunden, deren Daten ohne Einwilligung erhoben und für unzulässige Zwecken verwendet werden. Die Bundesregierung will das Erheben von Daten ohne die Zustimmung nun einschränken. Das Kabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits beschlossen. In Zukunft soll es leichter werden, die bestehenden Datenschutzgesetze durchzusetzen. So sollen Verbände künftig auch Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Online-Händler, die Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung (z.B. die Verarbeitung von Kundendaten bei Bestellungen im Online-Handel) erheben und verarbeiten, sind jedoch nicht betroffen.

Auch bei der Umsetzung der Cookie-Richtlinie werden neue Stimmen laut. Die deutsche Bundesregierung hält an den derzeit geltenden Vorgaben des Telemediengesetzes fest, weil diese ausreichend sein sollen. Die Landesbeauftragten für Datenschutz können diese Auffassung nicht teilen und machten sich im Februar erneut für eine Rechtsänderung stark. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten die Bundesregierung zu einer neuen Gesetzgebung auf.

Achtung: Bestellabbrecher-Mails nicht zulässig

Die Wettbewerbszentrale berichtete im Februar, dass sie immer mehr Beschwerden verärgerter Empfänger von sog. Bestellabbrecher-Mails erhält, bei denen der Kunde nach einem Bestelllabbruch in den Shop zurückgeholt werden soll. Dabei wies die Wettbewerbszentrale ausdrücklich auf die Unzulässigkeit dieser Marketing-Methode hin. Auch eine Bestellabbrecher-Mail wird als E-Mail-Werbung einstuft, da sie einzig den werblichen Zweck hat. Hat der Online-Händler keine Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung vom Kunden erhalten, liegt in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Versendung von Bestellabbrecher-Mails unzulässig.

Achtung Vertragsstrafe: Fotos auch aus abgelaufenen Ebay-Auktionen entfernen!

Mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung geht man als Online-Händler die Verpflichtung ein, den Verstoß künftig nicht noch einmal zu begehen. Das muss auch für Fotos gelten, wobei sich die Situation hier nicht ganz so einfach darstellt. Teilweise sind diese noch in bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Ebay-Auktionen aufrufbar. Doch auch hier müssen Online-Händler die Fotos entfernen oder auf eine Löschung drängen, denn darin liegt immer noch Verstoß vor (z.B. über die Funktion „Beobachten“ bei eBay), so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13).

Fotolia-Abmahnung wegen falscher Urheberangabe

Bereits im letzten Jahr gab es großen Wirbel um das sog. Pixelio-Urteil. Dort ging es um die Urheberangabe bei Pixelio-Fotos. Auch im Februar dieses Jahres sorgte eine Abmahnung wegen einer vermeintlich falschen Quellangabe für Aufsehen – diesmal ging es um Fotolia-Fotos. Ein Nutzer wurde per Abmahnung zu einer Zahlung von 1.248,50 Euro aufgefordert, obwohl ein entsprechender Urheberrechtshinweis im Impressum, wie in den FAQ von Fotolia gefordert, verwendet wurde. Aus Sicherheitsgründen sollten Verwender von Fotolia-Fotos bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage einen Urhebervermerk direkt am Bild anbringen, um keine Abmahnung zu riskieren.

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