Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion
Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion entgegen der eBay-Grundsätze ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender war. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2014 in einem Urteil klar gestellt (Urteil vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13). Eine Verkäuferin brach eine Auktion für einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro auf der Handelsplattform eBay ab, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich anderweitig veräußert werden konnte. Dennoch hat sie auch über eBay einen Kaufvertrag über dasselbe Fahrzeug geschlossen, wie ihr das Gericht schmerzlich verdeutlichte. Da der Käufer 301 Euro bot und der Gabelstapler für 5.355 Euro anderweitig veräußert wurde, sprach das Gericht dem eBay-Käufer einen Schadensersatz in Höhe von 5.054 Euro zu.
Nur rund zwei Wochen später entschied der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht einen ähnlichen Fall. Ein Verkäufer bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der spätere Käufer bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw. Kurze Zeit später brach der Verkäufer die eBay-Auktion ab, weil er den Wagen außerhalb der Auktion verkaufen konnte.
Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der Auktion (z.B. die Beschädigung des Kaufgegenstandes), wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen, so das ernüchternde Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. November 2014, Az.: VIII ZR 42/14). Will der Verkäufer nicht liefern, muss er im Zweifel sogar Schadensersatz leisten.
Fazit: Online-Händler sollten bei ihrem weiteren Handeln Folgendes berücksichtigen: Bevor sie eine eBay-Auktion starten, sollten sie sich ganz genau überlegen, welche rechtlichen Verpflichtungen sie damit eingehen. Eine bereits gestartete Auktion darf nur in ganz wenigen Fällen wieder beendet werden. Solche Fälle sind beispielsweise ein Diebstahl oder die Zerstörung des Kaufgegenstandes. Liegt kein triftiger Grund vor, droht ein Schadensersatz, wenn der Käufer kein Nachsehen hat.
eBay: Phishing-Attacken nachzuweisen – Sonst droht Schadensersatz
Wie würden Sie reagieren, wenn Ihr Porsche zu einem super Preis bei eBay verkauft wird – ohne Ihr Wissen? Einem eBay-Verkäufer ging es ebenso. Er hatte auf der Internetplattform eBay vermeintlich einen Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 € (Wert: 53.000 €) eingestellt. Ein Interessent kaufte das Fahrzeug. Der vermeintliche Verkäufer fiel aus allen Wolken, denn er selbst habe das Inserat bei eBay so gar nicht aufgegeben, sondern er sei Opfer einer Phishing-Attacke geworden. Weil der Verkäufer das Fahrzeug nicht liefern wollte, verlangte der Käufer zumindest einen Schadensersatz in Höhe von 16.400 Euro. Das Gericht war auf der Seite des Käufers und sprach den geforderten Schadensersatz zu, weil er den Phishing-Angriff nicht nachweisen konnte (Landgericht Coburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 21 O 135/13).
Urteil: Auch Amazon muss Wettbewerbsrecht einhalten
Warum soll es den großen und bekannten Online-Shops anders gehen als den tausenden kleineren Online-Händlern? Auch Online-Handelsriesen wie Amazon & Co. müssen sich an die gesetzlichen Spielregeln halten. Nun hat es auch Amazon getroffen, denn das Unternehmen wurde von der Wettbewerbszentrale wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben abgemahnt. Während Online-Händler meist ihre Fehler einsehen und mit so wenig Kosten und Ärger aus dem Streit heraus kommen möchten, wies Amazon alle Vorwürfe zurück und stritt sich schließlich gerichtlich mit der Wettbewerbszentrale. Es habe sich um ein technisches Versehen und damit einen Einzelfall gehandelt, so Amazon. Die von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Verstöße seien in dem von Amazon betriebenen Massengeschäft lediglich als „Ausreißer“ zu bezeichnen und dem Unternehmen damit nicht vorwerfbar. Andernfalls würde das gesamte Geschäftsmodell von Amazon gefährdet. Die Richter ließen sich von dieser Argumentation nicht überzeugen und verurteilten Amazon (Landgericht Köln, Urteil vom 6.11.2014, Az.: 31 O 512/13).
E-Zigaretten weiter frei verkäuflich
Ein für Händler von E-Zigaretten und Liquids bislang ungeklärte Frage wurde im November endlich geklärt: E-Zigaretten sind weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen (Urteil vom 20.11.2014, BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13). Die Liquids sind nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet und fallen damit nicht unter den Begriff des Arzneimittels. Auch die E-Zigaretten selbst sind nicht als Medizinprodukt einzustufen. Allerdings hat das Gericht die Frage nach dem Jugendschutz offen gelassen. Ob Online-Händler diese Waren auch an Jugendliche versenden dürfen ist damit weiterhin gesetzlich ungeregelt.