BGH: Löschen von unseriösen Geboten nur mit triftigem Grund
Um eine bereits laufende und mit Geboten versehene Auktion bei Ebay vorzeitig zu beenden, bedarf es eines triftigen Grundes. So kann die Zerstörung des Versteigerungsgegenstandes dazu führen, dass eine Auktion vor ihrem regulären Ablauf beendet werden muss. Ein Schadensersatzanspruch hat der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende in diesem Fall nicht.
Neben einer Zerstörung kann aber auch die Teilnahme eines unseriösen Bieters zu einem Abbruch führen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14). Solche anderen „gewichtigen Umstände“ können zu einem rechtmäßigen Abbruch der Auktion führen. Der Grund für das Streichen eines Angebots muss aber während einer laufenden Auktion nicht nur vorgelegen haben, sondern auch die Ursache für den Abbruch gewesen sein. Außerdem muss tatsächlich ein gewichtiger Grund vorgelegen haben. Zahlreiche Gebotsrücknahmen eines Käufers sind noch kein ausreichender „gewichtiger Umstand“, sondern lediglich eine Vermutung.
Widerrufsbelehrung: Fristbeginn in Widerrufsbelehrung darf nicht irreführend sein
Innerhalb einer Widerrufsbelehrung muss der Kunde informiert werden, welche Widerrufsfrist er hat und vor allem: wann diese beginnt. Kommt es vor, dass der Händler die gesamte Bestellung in verschiedenen Paketen versenden muss, beginnt die Frist mit der letzten Lieferung. Auch andere Alternativen sind denkbar.
Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist muss jedoch klar und transparent erfolgen und darf nicht dazu führen, dass der Kunde verwirrt wird. An vielen Stellen wurde im September über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. berichtet, nach welchem die Regelung von verschiedenen Möglichkeiten des Fristbeginns unzulässig sein soll.
Die Kombination verschiedener Möglichkeiten über den Fristbeginn in einer Erklärung ist jedoch statthaft, soweit der Verbraucher dadurch nicht verwirrt und in die Irre geführt wird. Nähere Informationen zur Entscheidung und Hinweise für Online-Händler gibt es hier.
Pauschale Befreiung von Fehlern im Online-Shop nicht möglich
Es irrt der Mensch, so lang er lebt. Besonders Händlern, die tagtäglich mit unzähligen neuen Artikeln arbeiten und diese in ihr System einpflegen, kann schnell ein Fehler unterlaufen. Online-Händler haben – anders als bei gedruckten Erzeugnissen – aber technische Möglichkeiten, Fehler schnell und unkompliziert wieder zu berichtigen. Von der Rechtsprechung wird daher regelrecht erwartet, dass Fehler im Online-Handel binnen kürzester Zeit korrigiert werden. Hinweise wie „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“, die pauschal von Fehlern befreien, sind daher im Online-Handel nicht zulässig (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15).
Nicht unterschreiben! Weitere Formularfallen im Umlauf
Die Berichterstattung ist nicht zu stoppen. Immer wieder tauchen neue Geschäftsmodelle auf, die ihre Adressaten mit amtlich aussehenden Formularen in ein kostenpflichtiges Abo locken. Seit einiger Zeit gehört auch ein Schreiben des „Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ in diesen Kreis. Die Schreiben erwecken ebenfalls einen behördlichen Eindruck. Mit dem Ausfüllen und Absenden schließt der Empfänger des Formulars jedoch einen kostenintensiven Vertrag über die Eintragung in einem zentralen Gewerberegister ab. Unternehmer sollten ihr Personal daher eingehend schulen. Wie das Schreiben aussieht, sehen Sie hier.
Neue Händlerpflichten durch neues Elektrogesetz
Bereits im Juli nahm das neue Elektrogesetz seine vorletzte Hürde. Nun fehlt noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Es ist aber bereits jetzt sinnvoll, sich mit den neuen Vorschriften auseinanderzusetzen. Grund ist, dass das Gesetz für größere Händler eine eigene Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten vorsieht, die umfangreiche Vorkehrungen notwendig macht. Die zehn häufigsten Fragen zum neuen Elektrogesetz haben wir gesammelt und beantwortet.