In einem Rechtsstreit zwischen zwei Onlinehändlern hatte der abgemahnte Onlinehändler unter der Überschrift „Händlerinfo“ mit einem Symbol und der Aussage „eBay geprüftes Mitglied“ geworben.
Dies sah das Landgericht Essen als unzulässige weil irreführende Werbung an.
Zum einen erfolgte die Irreführung für das Landgericht Essen daraus, dass der Betrachter davon ausgeht, dass aktuell eine entsprechende Identitätsprüfung des anbietenden Händlers gewährleistet sei.
Jedoch sei bereits im Laufe des Jahres 2012 die entsprechende Prüfung durch eBay eingestellt worden, sodass hier eine Irreführung über eine aktuelle Prüfung vorliegen könnten.
Zum anderen sieht das Gericht auch eine Irreführung durch Unterlassen, weil wesentliche Informationen nicht erteilt wurden, insbesondere wie eine Identitätsprüfung durchgeführt wird und wer diese durchgeführt habe.
Praxistipp:
Für alle Onlinehändler gilt, dass sie ihre Angebotsdarstellungen dringend dahingehend prüfen sollten, dass entsprechende Aussagen auf eine vielleicht ggf. vormals bestehende Prüfung durch eBay nicht mehr genutzt werden darf.
Dadurch, dass bereits im Jahre 2012 die entsprechenden offiziellen Prüfungen durch eBay eingestellt wurden, ist die Darstellung wettbewerbswidrig, weil irreführend.