Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: I-20 U 66/13, nicht rechtskräftig).
In einem Rechtsstreit zwischen zwei IT-Dienstleistungsanbietern war die Frage streitig, ob und inwieweit die verwendeten Aussagen des abgemahnten Unternehmen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der „X GmbH“ wettbewerbsrechtlich irreführend sind.
Das abmahnende Unternehmen hatte die Ansicht vertreten, dass die Aussagen irreführend seien, da das abgemahnte Unternehmen entsprechende technische Voraussetzungen nicht erfülle.
Insbesondere verfüge das Unternehmen weder über ein eigenes Rechenzentrum noch über unternehmenseigene Server, die in dem Rechenzentrum vorhanden seien.
Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf und nahm hier eine Irreführung als gegeben an.
Das Gericht begründete wie folgt:
„..Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt…“
Praxistipp:
Auch Anbieter von IT-Dienstleistungen sollten darauf achten, technische Voraussetzungen und technische Anlagen nur dann zu bewerben, wenn diese tatsächlich auch im konkreten Verfügungsbereich des Unternehmens sind.
Ansonsten besteht die Gefahr, aufgrund der konkret gewählten Formulierung hier wettbewerbsrechtlich wegen einer Irreführung in Anspruch genommen zu werden.