Werbung mit Widerrufsrecht, Gewährleistung und Co. – Auf den Wortlaut kommt es an

Werbung mit Widerrufsrecht, Gewährleistung und Co. – Auf den Wortlaut kommt es an

Hierzu hatte der Bundesgerichtshof nunmehr eine grundsätzliche Entscheidung gesprochen (Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 158/12- Geld-Zurück-Garantie III).

In dem Rechtsstreit zweier Internethändler ging es um die Bewerbung folgender Aussagen:

„Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägigeGeld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.“

„Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.“

„Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von XXX.“

Zwei dieser Aussagen (Geld-Zurück-Garantie und Versandrisiko) sah der Bundesgerichtshof abschließend als wettbewerbswidrig an.

Hier sei der Tatbestand der Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (so genannte schwarze Liste) verwirklicht.

Dieser lautet wie folgt:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind…die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“

Auf eine besondere Hervorhebung (schriftbildlich, farblich oder sonstiger Art und Weise) kommt es nach Ansicht der höchsten deutschen Richter nicht an.

Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts folgendes:

„Eine hervorgehobene Angabe wird daher im deutschen Recht, noch für dessen Auslegung maßgeblichen Unionsrecht vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass bei Verbrauchern der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmen hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume… Das kann durch eine blickfangmäßige Darstellung entstehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht. Für diese Sichtweise spricht vor allem der Wortlaut der genannten Bestimmung. Dieser stellt auf eine Besonderheit des Angebotes und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebotes ab.

Es kommt hinzu, dass nach der Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch das Erwecken des Eindrucks, dass seiner Natur nach nicht ausdrücklich in hervorgehobener Weise erfolgen muss, unzulässig ist.“

Aufgrund dieser Erwägungen waren beide oben genannten Aussagen zum Versandrisiko und Geld-Zurück-Garantie wettbewerbswidrig.

Das Gericht begründete wie folgt:

„..Die „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ gemäß Punkt 1 des Unterlassungsantrages geht weder über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher nach § 312c BGB grundsätzlich zwingende bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzuräumende Rückgaberecht gemäß 356 BGB hinaus.

Die gemäß Punkt 3 des Unterlassungsantrages beanstandete Aussage über die Risikotragung beim Versand der Waren spricht der nach § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Regelungen § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Danach ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 447 BGB nicht anzuwenden.

Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (§ 446 Satz 1 BGB) oder in Annahmeverzug geraten ist (§ 446 Satz 3, §§ 293 ff. BGB)…“

Die dritte angegriffene Aussage zur Werbung mit der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren sah das Gericht nicht als wettbewerbswidrig an, da hier bereits die Selbstverständlichkeit sich aus dem Wortlaut und der entsprechenden Betonung ergibt, sodass hier eine Wettbewerbswidrigkeit und eine unzutreffender Eindruck bzw. eine Irreführung nicht vorliegen.

Dazu das Gericht wie folgt:

„Mit dieser Formulierung wird für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

In dieser Hinsicht liegt auch keine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG, Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 2005/29 EG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörung selbstverständlich bestehenden Gewährleistungsansprüchen vor; denn die dann bestehenden Ansprüche werden nicht als etwas ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehende bezeichnet.“

Praxistipp:

Die Werbung mit gesetzlichen Rechten sollten nach wie vor grundsätzlich nicht erfolgen, da nur im Einzelfall geprüft werden kann, ob  und inwieweit diese wettbewerbswidrig ist.

Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes kommt es nämlich auf den Wortlaut und das konkrete Verständnis des Verbrauchers an.

Da dies nicht vorhergesehen werden kann, setzen sich eCommerce-Anbieter hier der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zum Beispiel durch Mitbewerber aus.

Teilen