Das neue Elektrogesetz ist in Kraft getreten
Nachdem der Bundestag und der Bundesrat das neue Elektrogesetz bereits vor einigen Monaten gebilligt hatten, hing das Inkrafttreten nur noch an der Absegnung durch den Bundespräsidenten. Nach langem Warten und Gemunkel, wann und ob diese erfolgen würde, ist das Gesetz dann doch recht plötzlich und unerwartet am 24. Oktober 2015 verbindlich geworden. Das Elektrogesetz kommt nicht bei allen gut an und stößt in seiner aktuellen Fassung nicht wenigen Händlern bitter auf. Denn durch die neue Rücknahmepflicht entsteht für diese teilweise ein deutliches Mehr an Aufwand und Arbeit.
Der Händlerbund hat viele Fragen zusammengetragen und richtet den Blick in einem neuen Hinweisblatt auf Aspekte wie Anwendungsbereich, Registrierung, WEEE-Registrierungsnummer oder auch die neuen Rücknahmepflichten.
OLG Hamm entscheidet über Warenverfügbarkeit und Lieferzeitangabe
Das OLG Hamm hat über die Frage entschieden, ob ein Produkt, das mit „sofort lieferbar“ gekennzeichnet ist, auch tatsächlich „sofort“ versandbereit sein muss. Ja, urteilte das Gericht. Besonders kleinere Händler haben häufig nicht die finanziellen Ressourcen, um sich kostspielige Software leisten zu können, die verschiedene Verkaufskanäle synchronisiert und mit einem Echtzeitabgleich aufwarten kann. Aus diesem Grund kommt es gerade bei kleineren Anbietern immer mal wieder zu doppelten Verkäufen oder Überschneidungen.
Doch die Richter verdeutlichten in ihrem Urteil, dass die Angaben hinsichtlich der Verfügbarkeit und Lieferbarkeit von Waren immer aktuell und richtig sein müssen. Schließlich gebe es die technischen Mittel, die eine ständige Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ermöglichten.
EuGH urteilt zur Frage des Datenschutzrechtes
Besonders große, weltweit agierende Unternehmen geraten immer wieder in die Kritik, gegen deutsche oder europäische Datenschutzbestimmungen zu verstoßen. Man denke nur an Facebook und Co. Doch die Frage nach der Verwendung und dem Schutz sensibler Nutzerdaten ist nicht einfach. Wenn eine Sicherheitslücke entdeckt und Kundendaten betroffen sind, ist das Geschrei groß.
Doch müssen sich Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, eigentlich nationalen Rechtsgrundsätzen sowie nationalen Aufsichtsbehörden unterwerfen? Das EuGH hat geurteilt, dass das Datenschutzrecht eines EU-Staates auch auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden kann, sofern diese im jeweiligen Staat eine „Niederlassung“, also eine feste Einrichtung, besitzt und einer tatsächlichen und effektiven Tätigkeit nachkommt.
Bundesfinanzhof zur Schwelle der Gewerblichkeit beim Ebay-Verkauf
Gewerbliche Händler müssen ihren gesetzlichen und steuerrechtlichen Pflichten nachkommen. Versäumen sie diese, können folgenschwere Konsequenzen eintreten. Der Bundesfinanzhof urteilte zum Beispiel in einem aktuellen Verfahren gegen einen Ebay-Verkäufer: Selbst der Verkauf von mindestens 140 geerbten Pelzmänteln ist nicht mehr nur als privater, sondern als gewerblicher Handel zu sehen.
BVerwG: Sind Händler verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen?
Die Verpackungsverordnung regelt, dass Vertreiber und Hersteller bestimmte Arten von Verpackungen zurücknehmen müssen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich ein Händler beim Handel mit Eigenmarken um die Rücknahme der Verpackungen selbst kümmern muss und dafür Verantwortung trägt, sofern er die darin verpackte Ware zwar nicht selbst herstellt, sie aber unter Gebrauch seiner Handelsmarke sowie ohne einen Hinweis auf den jeweiligen Abfüller in den Verkehr bringt. In einem solchen Fall ist die Beteiligung an einem Rücknahmesystem unabdingbar.
SSL-Verschlüsselung bei Kontaktformularen
Der Schutz von Daten im Internet ist eine essenzielle Voraussetzung, um die Sicherheit von Menschen im Netz zu gewährleisten. Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht macht sich in dieser Sache stark und soll Website-Betreiber in aktuellen Schreiben wegen fehlender SSL-Verschlüsselungen der jeweiligen Kontaktformulare rügen. So beanstandet die Institution beispielsweise die fehlende Verschlüsselung sensibler Daten, wie zum Beispiel der E-Mail-Adresse.
Auch die IHK warnt vor IDO-Abmahnungen
Wenn es um Abmahnungen geht, ist der IDO-Verband kein unbeschriebenes Blatt. Zahlreiche Händler bekamen in den letzten Monaten und Jahren entsprechende Abmahnungen, wobei der Verband häufig fehlende Grundpreisangaben oder veraltete Widerrufsbelehrungen in den Mittelpunkt rückte. Nachdem der Händlerbund immer wieder auf die entsprechenden Schwachstellen hingewiesen hatte und vor den IDO-Abmahnungen warnte, schließt sich nun auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein solchen Warnungen an.
Um sich vor solchen Abmahnungen zu schützen, sollten Händler stets vollständige AGB und eine aktuelle Widerrufsbelehrung bereitstellen. Auch entsprechende Angaben bei grundpreispflichtigen Produkten sowie Auslandsversandkosten sollten immer vorgehalten werden.