Neue Umsatzsteuer-Regelung: Ab 2015 Ort der Dienstleistung in der EU geändert
Die Umsatzsteuer-Regelungen zum Dienstleistungsort werden in der EU zum 1. Januar 2015 geändert. Für Anbieter von Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunk- sowie elektronischen Dienstleistungen, die an private Endverbraucher in der EU liefern, wird die Umsatzsteuer nicht mehr im Unternehmerland fällig. Laut der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 müssen Dienstleister und Händler dann beim Verkauf ihrer Online-Leistungen und -Produkte die Umsatzsteuer in dem EU-Staat abführen, in dem der Kunde ansässig ist. Mit der geänderten Umsatzsteuer ab 2015 werden weitreichende rechtliche, wirtschaftliche und praktische Änderungen einhergehen. So unterliegen die betroffenen Unternehmen nicht nur den umsatzsteuerlichen Regelungen der Länder, in denen sie Kunden haben, sondern müssen in diesem Zusammenhang auch die jeweiligen geänderten Meldepflichten berücksichtigen.
Hintergrund der Umsatzsteuer-Änderung 2015
Mit den Anfängen des Internetzeitalters begannen auch die Diskussionen um die Regelungen der Umsatzsteuer bei Online-Geschäften. Denn vor allem die Vielfalt der Geschäftsmöglichkeiten warf eine Reihe von Problemstellungen und Fragen auf, für deren Beantwortung die weit zurückreichende Geschichte der Rechtsprechung keine Grundlage bot. Auch auf die verschiedenen Arten von Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen, Telekommunikationsleistungen und auf elektronischem Wege erbrachten Leistungen konnten die bisherigen Regelungen nur schwerlich übertragen werden. Als problematisch wurden in diesem Zusammenhang vor allem grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU angesehen. Denn Unternehmer müssen gewährleisten, dass sie im richtigen Land den richtigen Umsatzsteuerbetrag zahlen. Zum 1. Januar 2010 wurden schließlich die umsatzsteuerlichen Regelungen für Dienstleistungen zwischen Unternehmen EU-weit geändert. Demzufolge entsteht die Umsatzsteuer in dem Land, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft reduziert Zwischenfinanzierungsbedarf
Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Nettorechnung zu stellen, wenn der Dienstleister nicht selbst in dem Land des unternehmerischen Leistungsempfängers ansässig ist. In diesem Fall wird auch von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gesprochen, da der Kunde selbst die Umsatzsteuer für den Erwerb der Dienstleistung in seinem Land anmeldet. Nicht nur profitieren Unternehmen so von einer Vereinfachung der komplexen umsatzsteuerlichen Regelungen. Darüber hinaus wird durch eine verstärkte Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft der Zwischenfinanzierungsbedarf für grenzüberschreitende Umsatzsteuerzahlungen gemindert.
Änderung der Umsatzsteuer 2015 betrifft nur „nicht physische“ Angebote
Nicht erfasst von der umsatzsteuerlichen Neuregelung von 2010 waren hingegen Leistungen an Privatpersonen und Einrichtungen, die nicht wirtschaftlich tätig sind. Der Grund hierfür war, dass auf EU-Ebene eine zeitlich verzögerte Einführung der Änderungen zur Umsatzsteuer zum 1. Januar 2015 vereinbart wurde. Betroffen von der Neuregelung sind vor allem Onlineshop-Betreiber in den EU-Mitgliedstaaten. Lädt beispielsweise ein Kunde aus Frankreich ein Serien-Angebot aus einer deutschen Online-Videothek, muss der Betreiber die Umsatzsteuer in Frankreich abführen, obwohl der Unternehmenssitz in Deutschland ist. Onlineshops, die in mehrere EU-Mitgliedstaaten verkaufen, müssen dementsprechend das Steuerrecht von allen relevanten Ländern berücksichtigen. Allerdings bezieht sich die Änderung nur auf „nicht physische“ Dienstleistungen und Produkte wie etwa Streaming-Angebote, Downloads, E-Books, kostenpflichtige Mitgliederportale, Hosting, Verkaufsplattformen oder Online-Datenbanken.