Wie eine aktuelle Studie von Idealo.de zeigt, sind die meisten Online-Händler bei den Rücksendekosten kulant, bestehen bei der Rücksendung der Waren allerdings auf die gesetzliche Frist von 14 Tagen. Für die Untersuchung wurden von den 100 klickstärksten Onlineshops auf idialo.de die 50 Shops ausgewählt, die den höchsten deutschlandweiten Alexa Traffic Rank aufwiesen.
Großteil der Online-Händler übernimmt Retourenkosten
Die Retourenkosten im Falle eines Widerrufs sind laut der neuen Verbraucherrechterichtlinie von den Online-Kunden zu tragen, sofern vonseiten des Händlers eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Allerdings können Onlineshop-Betreiber selbst entscheiden, ob sie diese Regelung übernehmen oder die Rücksendekosten selbst übernehmen. Und wie die Studie zeigt, machen fast alle Online-Händler von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch: So werden die Retourenkosten im Falle eines Widerrufs von 94 Prozent der Online-Händler getragen. Allerdings knüpft knapp ein Viertel dieser Händler (24 Prozent) diesen kostenlosen Service an das Vorliegen gewisser Voraussetzungen. 16 Prozent nutzen auch weiterhin die bisherige Regelung, dass Kunden erst ab einem Warenwert von 40 Euro die Waren kostenfrei zurücksenden können. Das restliche Drittel (8 Prozent) legt einer kostenlosen Rücksendung andere Bedingungen zugrunde, etwa die Verwendung des mitgelieferten Retouren-Aufklebers.
Widerrufsfrist laut Verbraucherrechterichtlinie vielfach übernommen
Die Verbraucherrechterichtlinie sieht darüber hinaus eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. Und laut der Untersuchung sind die meisten Online-Händler in dieser Hinsicht deutlich strikter. So halten immerhin 78 Prozent an dieser gesetzlichen Vorgabe fest. Knapp jeder vierte Händler (24 Prozent) bietet jedoch eine freiwillig verlängerte Rückgabemöglichkeit an: So haben 18 Prozent das Rückgaberecht auf 30 Tage ausgedehnt. Und sechs Prozent der untersuchten Online-Händler räumt seinen Kunden gar eine Frist von 100 Tagen ein, um die bestellte Ware wieder zurückzusenden.
Online-Händler müssen Muster-Widerrufsformular bereitstellen
Eine weitere Neuerung, die mit der Verbraucherrechterichtlinie einhergeht, ist die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs vonseiten des Kunden. Statt wie bislang die Ware einfach kommentarlos zurückzusenden, müssen Kunden den Widerruf nun per E-Mail, Brief oder Fax gegenüber dem Online-Händler erklären. Dies setzt jedoch voraus, dass Kunden hierüber ordnungsgemäß in der Widerrufsbelehrung informiert wurden. Wie die Studie zeigt, haben alle untersuchten Shops die Belehrung entsprechend erneuert. Für die ausdrückliche Widerrufserklärung können Kunden alternativ ein Muster-Widerrufsformular verwenden. Dabei sieht das Gesetz vor, dass Online-Händler dieses ihren Kunden vor der Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung stellen. Doch obwohl alle untersuchten Online-Shops ihre Widerrufsbelehrung angepasst haben, ist das Muster-Widerrufsformular nur bei 92 Prozent der Online-Händler zu finden.