Bankeinzug
Der Bankeinzug, auch Lastschrift genannt, ist ein Procedere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Dabei erteilt der Zahlungsempfänger der Bank des Zahlungspflichtigen den Auftrag, von dessen Konto einen bestimmten Betrag abzubuchen und diesen seinem Konto gut zu schreiben. Der Zahlungsempfänger legt auch die Höhe des Betrages fest.
Es sind also beim Bankeinzug zwei Parteien beteiligt: Das Geldinstitut des Zahlungsempfängers (auch „erste Inkassostelle“ genannt) einerseits, und die Bank des zur Zahlung Verpflichteten („letzte Inkassostelle) andererseits. Geregelt wird der Bankeinzug durch das „Abkommen über den Lastschriftverkehr“. Diesem Abkommen sind alle Bankinstitute, sowie Sparkassen und Volksbanken beigetreten, so dass der Bankeinzug, egal, um welches Kreditinstitut es sich handelt, immer einheitlich von statten geht.
Der Bankeinzug ist das Pendant zur Überweisung, da die Zahlung beim Abbuchungsverfahren vom Empfänger veranlasst wird, während bei einem Überweisungsvorgang die Zahlung vom Schuldner ausgelöst wird, um seiner Zahlungspflicht nachzukommen.
Beim Abbuchungsauftrag erteilt der Zahlungspflichtige seiner Bank vorab den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers in fest definierter Höhe einzulösen. Ein Widerspruch nach erfolgter Belastung ist in der Regel nicht möglich.
Anders bei der sog. „Einzugsermächtigung“, bei der der Zahlungspflichtige direkt den Zahlungsempfänger ermächtigt, einen bestimmten Betrag einzuziehen.
Hier kann der Kunde der autorisierten Lastschrift innerhalb von sechs, beziehungsweise acht Wochen widersprechen. Eine „autorisierte“ Lastschrift ist eine Lastschrift, dem die ausdrückliche Einwilligung des Schuldners zu Grunde liegt.Bei nicht autorisierten Lastschriften, also ohne die ausdrückliche Einwilligung des Schuldners, gilt eine Widerspruchsfrist von dreizehn Monaten.Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Widerspruch, und zwar ohne Angabe von Gründen, jederzeit ausführbar.
Die Einzugsermächtigung ist das übliche Lastschriftverfahren für Privatkunden. Sollte der Kunde mit dieser Abbuchung nicht einverstanden sein, kann er die Lastschrift widerrufen, was bewirkt, dass der abgebuchte Betrag seinem Konto wieder zurückgebucht und gut geschrieben wird Auch Buchungsfehler oder mangelnde Deckung auf dem Konto des Kunden können eine Rückbuchung (Rücklastschrift) auslösen. Für das Unternehmen heißt das, dass die Erteilung einer Einzugsermächtigung des Kunden kein Garant für die Zahlungssicherheit dar stellt, anders als beim Abbuchungsverfahren.
Das Resümee der unterschiedlichen Verfahren beim Bankeinzug ist, dass das Abbuchungsverfahren für ein Unternehmen die bessere, weil sichere Möglichkeit ist, an sein Geld zu kommen. Für den Verbraucher dagegen ist die Einzugsermächtigung der praktischere Weg: Er braucht keine Überweisungsformulare auszufüllen und bei keinem Kreditinstitut vorstellig zu werden. Auch die termingerechte Überweisung ist mit einer Einzugsermächtigung sicher gestellt. Aber immer beruht die Entscheidung, ob das Abbuchungsverfahren oder die Einzugsermächtigung beim Bankeinzug angewendet werden soll, auf der Übereinkunft zwischen der Firma und dem Verbraucher.