Treuhandkonto

Alle Lexikon

Das Treuhandkonto

Auf einem Treuhandkonto wird ein Vermögen verbucht, das nicht im Besitz des Kontoinhabers ist. Der Kontoinhaber unterhält das Konto also für fremde Rechnung. Je nach Art und Vereinbarung unterscheidet man offene und verdeckte Treuhandkonten, eine Sonderform stellt das Anderkonto dar. Die Kontoinhaber sind in der Regel Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater oder auch private Treuhänder, auch im Payment-Bereich ist diese Art der Kontenführung üblich. Der Kontoinhaber wird in diesem Zusammenhang auch als Treuhänder bezeichnet.

Sinn und Zweck von Treuhandkonten

Ein Treuhandkonto wird immer dann benötigt, wenn das Vermögen einer Person, des sogenannten Treugebers, durch einen Treuhänder verwaltet werden soll. Es wird in der Regel als Bankkonto geführt, zum Beispiel als Depot-, Kontokorrent-, Spar- oder Termingeldkonto. Der Treuhänder hat die alleinige Verfügungsberechtigung für das Konto. Einsatzgebiete eines Treuhandkontos liegen vor allem im Bereich der Bau- oder Immobilienfinanzierung, weiterhin wird diese Art der Geldverwaltung im Payment-Service-Bereich eingesetzt. Sinn und Zweck des Kontos ist, dass der Käufer den Einfluss auf die Kaufsumme noch nicht vollständig verliert und im Gegensatz der Verkäufer diesen Einfluss noch nicht vollständig erhält. Gleichzeitig besteht für ihn jedoch die Sicherheit, dass der Geldfluss stattfinden wird, sobald die Ware übergeben – oder im Bereich des Immobilienhandels – eine Grundschuld eingetragen ist. Payment-Service-Provider nutzen diese Kontoart unter anderem um Sicherheitseinbehalte, sogenannte Deposits, zu verwalten.

Offenes und verdecktes Treuhandkonto

Bei dieser Art des Treuhandkontos wird das Treuhandverhältnis in der Kontobezeichnung mit angegeben, diese lautet dann sinngemäß: Muster GmbH, Sonderkonto Max Mustermann. Ein offenes Treuhandkonto kann in verschiedenen Formen ausgestaltet sein. So gibt es zum Beispiel das Anderkonto, die Eröffnung ist nur für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und verwandte Berufsgruppen möglich. Das besondere beim Anderkonto ist, dass es besonders geschützt ist. Bei einer Insolvenz des Treuhänders fließt es nicht in dessen Vermögensmasse ein, die Banken legen für diese Kontenform spezielle Konditionen fest. Sonstige offene Treuhandkonten können von gesetzlichen Treuhändern wie Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern oder auch privaten Treuhändern, darunter fallen Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieter, eröffnet und verwaltet werden. Beim verdeckten Treuhandkonto ist bei der Eröffnung nicht erkennbar, dass es sich um ein solches handelt.

Steuerliche und andere Regelungen für das Treuhandkonto

Die Steuern, die für das auf dem Treuhandkonto vorhandene Vermögen anfallen, sind nicht vom Treuhänder, sondern vom Treugeber zu entrichten. Dies ist in §39 der Abgabenordnung (AO) festgelegt. Allerdings haftet der Treuhänder dafür, dass die Steuern ordnungs- und fristgemäß bezahlt werden. Weiterhin muss bei der Eröffnung angegeben werden, wem das Vermögen gehört. Kontoüberziehungen sind nicht gestattet, ebenso besteht von Seiten der Bank kein Recht auf Pfändung oder Zurückbehaltung. Die Bank haftet weiterhin nicht für unrechtmäßige Verfügungen durch den Treuhänder. Der Treugeber wiederum hat kein Recht über das angelegte Vermögen zu verfügen oder Auskünfte darüber einzuholen.