Recht und E-Commerce: Überblick der wichtigsten Neuigkeiten im März 2021

Recht und E-Commerce: Überblick der wichtigsten Neuigkeiten im März 2021

Der blockierte Suezkanal sorgt für Lieferverzögerungen

Die Bilder von dem kleinen Bagger, der versucht, den riesigen Frachter im Suezkanal zu befreien, gingen um die Welt. Der blockierte Kanal sorgte für einen Rückstau auf der wichtigen Handelsroute zwischen Asien und Europa. Die logische Folge sind Lieferverzögerungen. Sogleich kommt bei betroffenen Händlern und Kunden die Frage auf: Wer haftet eigentlich für die zu späten Lieferungen?

Eins ist klar: Für bereits geschlossene Verträge besteht für den Händler die Gefahr, mit seiner Leistung in Verzug zu kommen und für eventuelle Schäden aufkommen zu müssen. Wer weiß, dass das Lager noch eine Zeit lang leer bleiben wird, sollte daher auf jeden Fall die Lieferzeiten anpassen. Dabei gilt das Gleiche wie bereits im vergangenen Jahr, als die Container pandemiebedingt in China festhingen: Ist ein Liefertermin noch nicht absehbar, sollte das Produkt gleich ganz im Shop deaktiviert werden.

Erneut: Die Mitgliederstruktur des Ido spricht für Rechtsmissbrauch

Wieder einmal hat ein Gericht dem Ido-Verband Rechtsmissbrauch attestiert. Wie bereits das OLG Celle macht nun auch das Landgericht Potsdam (Urteil vom 02.02.2021, Aktenzeichen: 52 O 102/20) diese Feststellung an der Mitgliederstruktur fest. Wie viele andere Vereine auch, listet der Ido sowohl passive als auch aktive Mitglieder. Die Verteilung sorgt allerdings für Stirnrunzeln: Lediglich zwei Prozent der Mitglieder sind aktive; der Rest hat keinerlei Mitbestimmungsrecht. Das hindert den Verein aber nicht daran, seine Abmahnlegitimation zumindest auch auf die passiven Mitglieder zu stützen. Für das Gericht lässt das nur einen Schluss zu: „Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ganz überwiegend Mitglieder nur deshalb aufnimmt, um die für seine Aktivlegitimation und Klagebefugnis erforderliche Voraussetzung der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmen zu erreichen und auf diese Weise durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf unterschiedlichen sachlichen Märkten Einnahmen zu erzielen.“

Extra-Gebühr für PayPal und Sofortüberweisung zulässig

Lange war umstritten, ob Online-Händler für die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr verlangen dürfen. Nun hat der BGH (Urteil vom 25. März 2021, Aktenzeichen I ZR 203/19) klargestellt: Man darf.

Ausgangspunkt des Urteils ist der jahrelange Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und dem Fernbusanbieter Flixbus. Flixbus hatte seinen Kunden für die Verwendung von PayPal und Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr auferlegt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen die PSD2, welche es Händlern untersagt, Gebühren für die Zahlungsarten SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und für Zahlungskarten zu berechnen.

Die BGH-Richter konnten dieser Auslegung nicht folgen. Die Dienste PayPal und Sofortüberweisung gehören demnach nicht zur Gruppe der in der PSD2 genannten Dienste – auch wenn im Hintergrund die Zahlung durchaus über ein SEPA-Verfahren abgewickelt wird.

Zum Abschluss: Noch eine Runde Limonaden-Irrsinn

Was wurde eigentlich aus dem Streit um Lemonaid? Zur Erinnerung: Das Hamburger Unternehmen sollte seine Getränke nicht mehr als Limonade bezeichnen, weil lediglich 5,5 Prozent statt der vom deutschen Lebensmittelrecht verlangten 7 Prozent Zucker im Getränk enthalten sind. Die Empörung war groß – das Versprechen der Politik, das Lebensmittelrecht endlich einmal zu modernisieren, war offenbar nur ein Lippenbekenntnis.
Immerhin darf Lemonaid sich wohl weiter Limonade nennen, aber: Die Deutsche Lebensmittelkommission hätte gern, dass der Hersteller nun vor dem wenigen Zucker in seinen Getränken warnt.

Teilen