Neue Energielabels seit 1. März 2021
Es war lange angekündigt und seit dem 1. März 2021 sind sie nun da: Die neuen Energielabels für bestimmte Elektroprodukte. Neu ist neben der Skala auch das Design: Die Piktogramme wurden überarbeitet und ein QR-Code gehört nun dazu. Online-Händler müssen darauf achten, dass sie in ihrem Shop die Energielabels austauschen. Auch auf den Geräten müssen die alten gegen die neuen Labels ausgetauscht werden. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 18. März 2021, die auf keinen Fall verschlafen werden sollte. Wer ein falsches Energielabel verwendet, muss mit einer Abmahnung rechnen.
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Ido-Verband ist ein reines Wirtschaftsunternehmen
Erneut hat ein Gericht (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20) die Feststellung getroffen, dass der Ido-Verband doch eher aus sachfremden Gründen massenhafte Abmahnungen gegen Online-Händler ausspricht. Interessant waren die Erkenntnisse zu den Finanzen des Vereins: Dieser zahlt seinen Mitarbeitern 60 Euro pro Stunde. Diese Mitarbeiter suchen zudem eigenständig nach Wettbewerbsverstößen und reagieren nicht nur lediglich auf die Hinweise von Mitgliedern. „Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen“, heißt es daher konkret im Urteil.
Online-Händler muss verbrauchernahe Entsorgungsstellen für Altgeräte einrichten
Oftmals verweisen Online-Händler für die Entsorgung von Altgeräten auf ihre stationären Läden oder den Postweg. Das geht so nur bedingt, hat nun das OLG München festgestellt und den Streit zwischen der Deutschen Umwelthilfe und MediaMarkt-Saturn vorerst beendet.
MediaMarkt-Saturn verwies für die Entsorgung von Altgeräten und Lampen auf den Postweg und das Filialnetz. Das Problem: Lampen dürfen als Gefahrgut nicht versendet werden und die nächste Filiale war beim Testkauf 50 Kilometer weit entfernt.
Entsprechend müssen Online-Händler zumutbare und auch mögliche Abgabemöglichkeiten anbieten. Dabei können sie etwa mit anderen stationären Händlern oder den kommunalen Entsorgern kooperieren.
EuGH muss über Schadensersatz bei Werbe-E-Mails entscheiden
Wer ohne Einverständnis des Empfängers eine Werbe-E-Mail versendet, verstößt nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen die Datenschutzgrundverordnung. Letztere sieht einen Schadensersatzanspruch von Betroffenen vor.
In der Vergangenheit hatte das Amtsgericht Goslar (Urteil vom 27.09.2019, Aktenzeichen: Az. 28 C 7/19) einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Als Begründung führte das Gericht an, dass eine einzelne unzulässige Werbe-E-Mail eine Bagatelle sei und daher nicht zum Schadensersatz berechtigt. Der Kläger wollte sich das nicht gefallen lassen und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Gericht die Klage nicht einfach so hätte abwiegeln dürfen. Damit hat das Gericht das Recht des Klägers auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Vielmehr hätte es die Akte beim EuGH vorlegen müssen, damit dieser entscheiden kann, ob bei erheblichen Verstößen kein Schadensersatz verlangt werden darf.
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