Elektroschrott: Eigene Rücknahmemöglichkeiten für den Online-Handel
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Netto-Online zur kostenlosen Rücknahme gebrauchter LED- und Energiesparlampen verurteilt. Händler sind gesetzlich verpflichtet, ausgediente Elektrogeräte zurückzunehmen. Dabei gibt es bestimmte Bedingungen: Für einen Online-Händler gilt die Pflicht erst dann, wenn er über mehr als 400 Quadratmeter Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte verfügt.
Netto-Online hatte sich einem Rücknahmesystem angeschlossen. Kunden können hier defekte Elektrogeräte einfach per Versand zurücknehmen lassen. Für gebrauchte Altlampen galt dieses Angebot jedoch nicht, was an der Bruchgefahr und dem Schadstoffgehalt entsprechender Leuchtmittel liegt. Über die ihnen eigentlich zustehenden Rechte wurden Verbraucher dabei laut Gericht nicht ausreichend informiert. Zudem verwies der Anbieter für defekte Energiesparlampen auf Abgabemöglichkeiten im stationären Handel. Notwendig wäre allerdings eine eigene Rückgabemöglichkeit gewesen.
Marktplätze: Berechtigte Beschwerde ist keine aggressive geschäftliche Handlung
Ein Online-Händler meldete der Rechtsabteilung eines Marktplatzbetreibers, dass ein Mitstreiter offenbar eine angebotene Leuchte nicht korrekt hinsichtlich der Energieeffizienz gekennzeichnet hatte. Daraufhin erhielt er Post: Eben jener Mitstreiter ließ über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass diese Meldung eine aggressive geschäftliche Handlung darstelle, eine „Anschwärzung“ und eine gezielte Behinderung noch dazu.
Das Oberlandesgericht Hamm stimmte diesen Vorwürfen nicht zu: Insbesondere, da die Produktkennzeichnung tatsächlich falsch und die Beschwerde insofern nicht unberechtigt war, konnte die Meldung des Händlers nicht als unlauteres Handeln eingestuft werden. Das gelte umso mehr, so die Richter, da der Händler den Weg der Beschwerde beim Plattformbetreiber wählte und nicht eine möglicherweise Kostenerstattungsansprüche auslösende Abmahnung aussprach.
Neuer Medienstaatsvertrag: Wichtig für Webseiten-Betreiber und Plattformen
Der altbekannte Rundfunkstaatsvertrag ist durch den neuen Medienstaatsvertrag abgelöst worden. Während sich das alte Regelwerk noch auf Fernsehen und Radio fokussierte, hat man mit dem Medienstaatsvertrag den Schritt in die Gegenwart gewagt. So spielen nun auch Smart-TVs oder Sprachassistenten eine Rolle – ebenso für Plattformen und Suchmaschinen, über die mittlerweile eine Menge an Medien ausgespielt werden. Der Inhalt des Medienstaatsvertrags richtet sich jedoch nicht nur an ganz große Fische: Auch einfache Webseiten-Betreiber oder Blogger können betroffen sein. Wer redaktionell-journalistische Inhalte im Netz bereitstellt, muss einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Das führt dazu, dass nun die Angaben in nicht wenigen Impressen geändert werden müssen.
Verpackungsregister LUCID: Shop-Name für die Registrierung ausreichend
Die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID ist für viele Online-Händler ein absolutes Muss. Wer es trotz Pflicht versäumt, der kann nicht nur eine Abmahnung im Briefkasten vorfinden, sondern sieht sich mit einem automatischen Vertriebsverbot konfrontiert, möglicherweise auch mit einem Bußgeld. In einem Fall vor dem Landgericht Bonn ging es kürzlich um einen Online-Händler, der sich zwar registriert hatte, aber dennoch eine Abmahnung erhielt. Ein Verband warf ihm einen Wettbewerbsverstoß vor, da er zwar den Namen seines Shops, nicht aber seinen eigenen Namen angegeben hatte.
Einen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz konnte das Gericht aber nicht feststellen. Zwar sehe es vor, dass ein Name angegeben werde. In diesem Fall habe laut Gericht aber der Shop-Name ausgereicht. Das hatte dem Händler zuvor auch die Zentrale Stelle mitgeteilt, die das Verpackungsregister betreibt.