SEPA-Einführung: Schaffung eines europäischen Zahlungsverkehrsraums
Die Europäische Union legte bereits im Jahr 2000 mit der Lissabon-Agenda den Grundstein für die SEPA-Einführung. Um europaweit eine Vereinheitlichung der Zahlungsverfahren und -standards realisieren zu können, wurde 2002 von der deutschen Kreditwirtschaft der European Payments Council (EPC) ins Leben gerufen, der mit der Entwicklung und Einführung der SEPA-Verfahren in Europa betraut wurde. Unterstützt wurde dieser Prozess von der Europäischen Union, die vor allem mit der Zahlungsdienstrichtlinie den Weg für einen gemeinsamen europäischen Rechtsrahmen ebnete. Des Weiteren stellte die EU mit der sogenannten Preisverordnung, der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, sicher, dass die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einer Summe von 50.000 Euro ebenso hoch ausfallen wie für inländischen Zahlungen.
Bereits seit dem 28. Januar 2008 wird die SEPA-Überweisung von etwa 4.500 europäischen Zahlungsdienstleistern angeboten. Und am 2. November 2009 ging die SEPA-Lastschrift bei den meisten Zahlungsdienstleistern an den Start – sowohl die Basisvariante als auch die SEPA-Firmenlastschrift. Laut der Preisverordnung müssen Zahlungsdienstleister im Euro-Raum seit November 2010 die SEPA-Basislastschrift anbieten, falls sie auch Euro-Inlandslastschriften anbieten.
Nichtsdestotrotz ging die SEPA-Einführung sehr zögerlich vonstatten, die SEPA-Verfahren wurden nur sehr langsam angenommen, denn die nationalen Zahlungsverfahren hatten sich über Jahrzehnte entwickelt und sich optimal an die jeweiligen inländischen Bedürfnisse angepasst. Die von der europäischen Kreditwirtschaft geplante kritische Masse, bei der die nationalen Zahlungsverfahren hätten abgeschafft werden können, wurde bislang nicht erreicht. Zwar sah die Branche ein, dass ein Auslauftermin für die nationalen Verfahren festgesetzt werden musste, um die SEPA-Umstellung auf den Weg bringen zu können, doch konnten sich die Beteiligten nicht auf einen solchen Termin einigen. Neben vielen weiteren Interessengruppen plädierte der EPC daher im Sommer 2010 während einer Konsultation der EU-Kommission für die verbindliche Festlegung von Auslaufterminen per Regulierung. Die Europäische Kommission legte dann im Dezember 2010 den Vorschlag zur SEPA-Verordnung, der „Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“, vor. Dieser Verordnungsentwurf, der zum 31. März 2012 in Kraft trat, wurde in regelmäßigen Verhandlungen von EU-Kommission, Europäischem Parlament und Europäischem Rat diskutiert und finalisiert. Neben der Regelung der technischen Anforderungen für Lastschriften und Überweisungen in Euro bilden die verbindlichen Endtermine für die nationalen Zahlungsverfahren das Kernelement der Verordnung. Demzufolge sollten die Überweisungs- und Lastschriftverfahren, die in den Euro-Ländern angeboten werden, ab Februar 2014 den in der Verordnung festgelegten Anforderungen genügen. Da jedoch ein Großteil der Unternehmen in Europa die entsprechenden Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen hatte, wurde der Endtermin für die nationalen Lastschrift- und Überweisungsverfahren auf August 2014 verschoben.
Geltungsbereich der SEPA
Die Abschaffung der bisherigen nationalen Märkte zugunsten eines einheitlichen europäischen Zahlungsraums ist eine wesentliche Komponente des EU-Finanzbinnenmarktes und spielt dementsprechend eine erhebliche politische Rolle. Für die SEPA-Einführung sind neben einer einheitlichen Währung auch einheitliche Zahlungsinstrumente für Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen, einheitliche Technikstandards und vereinheitlichte Geschäftspraktiken erforderlich. Des Weiteren sind im Zuge der SEPA-Umstellung die entsprechenden nationalen Rechtsgrundlagen zu harmonisieren, die Infrastrukturen für die Verarbeitung der Eurozahlungen zu optimieren und kontinuierlich neue Dienstleistungen für die Endkunden zu entwickeln.
Zu den Ländern, die an der SEPA-Umstellung beteiligt sind, zählen neben den 28 EU-Mitgliedstaaten die drei übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie einige weitere Staaten bzw. Gebiete:
- EU-Mitgliedstaaten: Frankreich, Italien, Griechenland, Belgien, Bulgarien, Finnland, Estland, Kroatien, Irland, Deutschland, Dänemark, Litauen, Lettland, Malta, Luxemburg, Österreich, Niederlande, Portugal, Rumänien, Polen, die Slowakei, Schweden, Spanien, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Zypern und das Vereinigte Königreich von Großbritannien
- EWR-Staaten: Liechtenstein, Norwegen, Island
- Weitere Staaten/Gebiete: Monaco, Schweiz, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, San Marino
Seit dem Betritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 gilt auch in diesem Land die SEPA-Verordnung Nr. 260/2012. Denn laut Artikel 3 dieser Verordnung müssen Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten der EU für SEPA-Zahlungen erreichbar sein, sobald sie für nationale Zahlungen verfügbar sind. Für Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht als Währung eingeführt haben, wie beispielsweise Kroatien, gilt laut Artikel 16 Abs. 2 der SEPA-Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2016. Bis zu diesem Datum müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Erreichbarkeit für SEPA-Zahlungen sicherstellen. Sollte die Einführung des Euro als Währung vor dem 31. Oktober 2015 erfolgen, müssen Zahlungsdienstleister aus diesen Mitgliedstaaten innerhalb von einem Jahr nach Beitritt zum Euroraum für SEPA-Zahlungen erreichbar sein.