SEPA-Umstellung: Auswirkungen für Nutzer von Zahlungsdienstleistungen
Die SEPA-Umstellung bringt für alle Beteiligten Chancen, aber auch Herausforderungen mit sich. Vor allem der Wettbewerb unter den Anbietern von Zahlungsdienstleistungen wird angesichts der Entwicklung des Euroraums hin zu einem integrierten Markt kontinuierlich zunehmen, da die Dienstleistungen über die nationalen Grenzen hinaus angeboten werden können. Für Kunden bedeutet dies, dass sie von einer größeren Auswahl an wettbewerbsfähigen Zahlungslösungen profitieren. Zwar bringt die SEPA-Umstellung eine Reihe von weiteren Vorteilen mit sich, allerdings stellt sie auch einige Anforderungen an die Beteiligten.
Anforderungen an Unternehmen, Handel und Vereine
Bei der Abwicklung von SEPA-Lastschriften und SEPA-Überweisungen in Euro müssen Unternehmen und Handel gewissen technischen Anforderungen Rechnung tragen. In der SEPA-Verordnung ist eine Umstellung auf bestimmte einheitliche Technikstandards bis zum 1. Februar 2014 vorgesehen. So ist beispielsweise bei einer gebündelten Übermittlung von einzeln veranlassten oder erhaltenen Euro-Lastschriften oder -Überweisungen das XML-Nachrichtenformat gemäß ISO 20022 zu verwenden. Allerdings können Sparkassen und Banken nach Absprache mit dem Kunden bis zum 1. August 2014 Zahlungsaufträge ausnahmsweise noch im nationalen Altformat annehmen. Ziel der technischen Umstellung ist es, dass die Abwicklung des Zahlungsprozesses durchgängig vollautomatisiert erfolgen kann, ohne dass manuelle Eingriffe oder weitere Dateneingaben erforderlich sind. Die Kontoverbindungen von Kreditor und Debitor werden sowohl bei der SEPA-Lastschrift als auch bei der SEPA-Überweisung durch die internationale Kontonummer IBAN und die internationale Bankleitzahl BIC identifiziert. Bei Inlandszahlungen muss die BIC seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr zwingend angegeben werden. Für grenzüberschreitende Zahlungen ist die BIC jedoch bis zum 1. Februar 2016 erforderlich. Laut der SEPA-Verordnung können Unternehmen den gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein einzelnes Konto abwickeln. Auf diese Weise können Unternehmen und Händler auch Kunden im europäischen Ausland anbieten, per SEPA-Lastschrift zu zahlen. Bei Verträgen, die nach dem 1. Februar 2014 geschlossen wurden, ist ein Lastschriftenmandat zu nutzen. Lastschriftenmandate, die bereits vor dem 1. Februar 2014 gültig waren und der Einziehung regelmäßiger Lastschriften im Rahmen eines Altverfahrens dienten, sind laut der SEPA-Verordnung auch nach diesem Datum gültig. Sie können als Zustimmung des Zahlungspflichtigen gegenüber seiner Bank aufgefasst werden, dass die vom Kreditor regelmäßig eingezogenen Lastschriften gemäß der SEPA-Verordnung abgewickelt werden können. Die Verwendung bestehender Einzugsermächtigungen als SEPA-Mandat im Basislastschriftverfahren ist in Deutschland durch die Modifizierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Verhältnis zwischen der Bank und dem Zahlungspflichtigen definieren, sichergestellt. Wird eine bestehende Einzugsermächtigung als SEPA-Mandat genutzt, muss der Kreditor den Zahlungspflichtigen jedoch über die Umstellung informieren. In diesem Zusammenhang sind auch die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer anzugeben. Unternehmen und Händler, die als Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen wollen, benötigen eine Gläubiger-ID. Diese dient der eindeutigen und kontounabhängigen Kennung und identifiziert den Zahlungsempfänger als Einreicher der Lastschrift. Die Gläubiger-ID kann online bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), das vor allem im deutschen Einzelhandel bewährt ist und umfangreich genutzt wird, kann laut SEPA-Verordnung weiter bis zum 1. Februar 2016 genutzt werden.
Vereine sollten nicht versäumen, die beispielsweise von Vereinsmitgliedern gespeicherten Bankverbindungen mit bisheriger Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN und BIC umzuwandeln. Für die Konvertierung der Stammdaten bietet unter anderem Die Deutsche Kreditwirtschaft diverse automatisierte Lösungen an. Es empfiehlt sich, die Hausbank nach einer verfügbaren und passenden Lösung zu befragen.
Änderungen für Privatkunden
Grundsätzlich werden seit dem 1. Februar 2014 für inländische und grenzüberschreitende Euro-Lastschriften und -Überweisungen die bisherigen Kontodaten durch die internationale Kontonummer IBAN ersetzt. Die internationale Bankleitzahl BIC ist bei inländischen Zahlungen nicht erforderlich, bei grenzüberschreitenden Zahlungen muss sie noch bis zum 1. Februar 2016 angegeben werden. Allerdings können Privatkunden laut der SEPA-Verordnung noch bis zum 1. Februar 2016 die althergebrachte Kontokennung, bestehend aus Kontonummer und Bankleitzahl, verwenden. Die Banken führen dann kostenlos eine sichere Umwandlung in die IBAN durch. Des Weiteren müssen Verbraucher seit dem 1. Februar 2014 für alle Euro-Zahlungen im SEPA-Raum die SEPA-Lastschrift bzw. die SEPA-Überweisung verwenden. Während bei der SEPA-Überweisung die Neuerung lediglich die Verwendung der IBAN (und BIC bei grenzüberschreitenden Zahlungen) betrifft, sind mit der SEPA-Lastschrift weitreichendere Umstellungen verbunden. Mit dem SEPA-Lastschriftmandat stimmen Zahlungspflichtige zu, dass der Zahlungsempfänger das eigene Konto belastet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Mandat die Gläubiger-ID des Zahlungsempfängers und eine Mandatsreferenznummer enthält. Es empfiehlt sich, dass Verbraucher diese Angaben gemeinsam mit den Kontounterlagen aufbewahren. Sollte noch eine bereits vor dem 1. Februar 2014 gültige Einzugsermächtigung bestehen, kann diese vom Zahlungsempfänger als Lastschriftmandat genutzt werden. Allerdings muss der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werden.