Unzulässige Werbung per Banküberweisung
Wer würde sich nicht freuen, wenn irgendjemand Geld auf das eigene Konto einzahlt? Allerdings kann die ganze Sache auch einen Haken haben: Nämlich dann, wenn die Überweisung von einem Unternehmen kommt und nur zu Werbezwecken dient. Was erstmal nach einer genialen Idee klingen mag, kam einem Unternehmen nun teuer zu stehen. Denn ein solches Vorgehen ist nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 01.06.2021, Az. 11 O 47/21) wettbewerbswidrig. Das Unternehmen nahm in ganz Deutschland 1-Cent-Überweisungen an Verbraucher vor und hinterließ im Verwendungszweck eine Werbebotschaft. Allerdings verzichtete das Unternehmen darauf, zuvor eine Einwilligung der Verbraucher einzuholen, zumal zwischen den betroffenen Verbrauchern und dem Unternehmen zuvor keine geschäftliche Beziehung bestand. Auch fehlte es an einer ausreichenden Kennzeichnung des Werbezwecks, da der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung laut UWG erkennbar sein muss.
Schluss mit Homeoffice
Seit Beginn der Corona-Pandemie sind mehr und mehr Beschäftigte dazu übergegangen, aus dem Homeoffice zu arbeiten, und wollen das auch in Zukunft so handhaben. Doch das kann sich längst nicht jeder Angestellte selbst aussuchen. Nach und nach sind einige Unternehmen wieder dazu übergegangen, ihre Beschäftigten in die Büros zurückzuholen. So musste nun auch ein Grafiker nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21) zurück an seinen Arbeitsplatz. Weder aus der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung noch aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich ein Recht auf Homeoffice. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort nach billigem Ermessen festlegen. Hinzu kommt, dass zwingende betriebliche Gründe dem Arbeiten von zu Hause entgegenstanden, da der Grafiker einen Zugriff auf firmeninterne Daten durch seine bei einem Konkurrenten tätige Ehefrau nicht vollständig verhindern könne, so das Gericht.
Immer wieder Abmahnungen wegen Fehlern im Kleingedruckten
Nur allzu häufig tappen Online-Händler in eine bekannte, aber vermeidbare Abmahnfalle. Den abmahnenden Unternehmen oder Verbänden fallen dabei immer wieder Fehler beim Kleingedruckten auf den Webseiten der Händler auf – sei es das Fehlen des notwendigen OS-Links oder ein unvollständiges Impressum. Auch mangelhafte Widerrufsbelehrungen sind oftmals zu finden. Nicht selten ist eine Belehrung gar nicht auffindbar. Wer Waren im Fernabsatz anbietet, ist aber zwingend dazu verpflichtet, Angaben zu seiner Identität und Erreichbarkeit mitzuteilen. Eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung ist ebenso unerlässlich, da nur so garantiert werden kann, dass der Verbraucher über seine Rechte vollumfänglich informiert wird. Anderenfalls liegt eine unzulässige Verkürzung der Verbraucherrechte vor.
Cookie-Banner massenhaft abgemahnt
Jeder, der eine Webseite im Internet besucht, kennt sie: Die aufploppenden Fenster zur Zustimmung von sogenannten Cookies. Die Cookie-Banner zur Einhaltung des Datenschutzes sind seit einiger Zeit Pflicht. Nun haben die Verbraucherzentralen in Deutschland diese auf die entsprechenden rechtlichen Anforderungen überprüft. Bei gut 10 Prozent der 949 untersuchten Webseiten aus den unterschiedlichsten Branchen stellten sie Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) und die DSGVO fest. Die Unternehmen erschlichen sich nach Ansicht der Verbraucherschützer die Zustimmung der Nutzer zur Datensammlung damit rechtswidrig. Inzwischen gaben zwei Drittel der betroffenen Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab.
Check24 muss auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen
Das Vergleichsportal Check24 musste vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Niederlage einstecken. Grund dafür war der fehlende Hinweis darauf, dass das Portal bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nicht alle am Markt tätigen Anbieter aufgeführt hatte. Berücksichtigt hatte es lediglich die Angebote von Versicherern, die Check24 eine Provision zahlten. Nur 38 von 89 Versicherern nahm das Portal unter die Lupe, ohne die Leser dabei auf die eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen. Zwar gab es eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer, allerdings befand sich diese am Ende einer Unterseite und war nur über einen unscheinbaren Link aufrufbar. Nach Ansicht des Gerichts genügte Check24 damit nicht seinen notwendigen Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz.
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