Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2018

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2018

Der Januar des neuen Jahres ist in Windeseile vergangen. Doch haben die Gerichte und Abmahner auch schon diesen Monat genutzt, um wieder tätig zu sein. Gestartet ist der Januar mit einem Verbot für Zahlungsgebühren, gefolgt von allerhand Amazon-Rechtsprechung und Abmahnungen wegen fehlender Grundpreise und unvollständiger Garantien-Werbung.

Ab dem 13. Januar: Keine Kosten mehr für Zahlungsarten

Durch den Erlass der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive, kurz PSD2), sollen der europäische Markt und seine Zahlungsdienste angepasst und modernisiert werden. Am 13. Januar 2018 trat dazu ein neues Gesetz in Kraft. Ab diesem Tag ist bei der bargeldlosen Zahlung per Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung die Erhebung von Entgelten nicht mehr erlaubt. Doch für weitere Zahlarten, wie PayPal oder Nachnahme, blieben offene Fragen. Die wichtigsten beantwortet der Händlerbund in einem FAQ-Katalog.

Dass die neue Änderung wichtig wird und sich lohnt, zeigt eine Meldung der Wettbewerbszentrale. Diese hat für festgestellte Verstöße extra eine Beschwerdestelle eingerichtet und bietet dort auch ein entsprechendes Beschwerdeformular an, bei der Verbraucher und Händler melden können, wenn sich Händler nicht an die Regeln halten.

Asics hat keinen Erfolg bei Gericht bei Vertriebsbeschränkungen

Streitigkeiten um Vertriebsbeschränkungen ziehen sich nun seit Jahren wie ein roter Faden durch den E-Commerce, mal mehr und mal weniger erfolgreich für Händler und Markenhersteller. So hatte erst der Europäische Gerichtshof für Hersteller entschieden, dass Händlern eines Vertriebssystems der Verkauf über Drittplattformen wie Amazon verboten werden kann. Voraussetzung ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verkaufsverbot objektiv und einheitlich auf alle autorisierten Vertragshändler angewendet wird. Der BGH stellte sich nun wieder auf die Seite der Händler und bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es ist demnach unzulässig, ein Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen festzulegen. Dies führt zu einer wesentlichen Beschränkung der Einzelhändler im Online-Handel.

Amazon geht es doppelt an den Kragen

Einen nicht gerade positiven Start in das Jahr 2018 hatte auch Amazon. Zuerst wurden nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit dem österreichischen Konsumentenverein die AGB des Versandhändlers in Österreich für unzulässig erklärt. Insbesondere ging es um die Wahl von luxemburgischem Recht bei Streitigkeiten. Und auch der Europäische Gerichtshof war hierbei beteiligt. Dieser hatte zuvor entschieden, dass AGB mit einer Rechtswahlklausel zwar möglich wären, ein Verbraucher aber dennoch das für ihn günstigere Recht in Anspruch nehmen kann. Wird er darüber getäuscht, ist die Klausel unzulässig.

Amazon muss sich aber auch schon bald wieder in deutschen Gerichten einfinden. Am 15. Februar 2018 soll vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden, ob Amazon die Marken Ortlieb und Gofit in seiner Autocomplete-Suche richtig verwendet oder überhaupt nicht mehr zur Auswahl stellen darf.

Nicht nur Amazon, sondern auch den Marketplace-Händlern haben die Gerichte ordentlich zugesetzt. Wegen des Anhängens bei Amazon schwebt stets das Damoklesschwert der Abmahnung über allen Händlern. Das soll – wenig überraschend – auch für alle Fotos und Bilder in den Artikelbeschreibungen gelten. Alle angehangenen Händler haften für die rechtmäßige Verwendung von Fotos mit. Sind sie ohne Erlaubnis oder sonst unberechtigt bei Amazon hochgeladen worden, können alle angehangenen Händler abgemahnt werden.

Sofortkauf statt Auktion: Anfechtung für Händler möglich

Auch erfahrenen Verkäufern auf der Plattform Ebay geschehen hin und wieder Fehler beim Verkauf ihrer Produkte. In diesem Fall hatte der Verkäufer einen Koffer mit einem Neuwert von 300 bis 700 Euro zum Verkauf angeboten. Jedoch nicht als Auktion, sondern zum Sofortkaufpreis von einem Euro. Der Käufer bestand auf Lieferung des Koffers zu dem angebotenen Preis, doch gab das Gericht dem Händler Recht. Da der Händler sich lediglich vertippt hatte, lag zu seinen Gunsten ein sog. Erklärungsirrtum vor, der ihn zur Anfechtung des bestehenden Vertrags berechtigt. Der Vertrag konnte so wirksam aufgelöst und ohne Konsequenzen beendet werden.

Grundpreisalarm und Garantie-Werbung: Abmahnindustrie brummt

Auch die Abmahner haben über die Tage Kraft gesammelt und sind mit neuem Tatendrang ins neue Jahr gestartet. Zwei Themenbereiche waren im Januar besonders häufig vertreten: Die Abmahnung wegen fehlender Grundpreise sowie die unvollständige Garantien-Werbung.

Wer die Grundpreis-Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann dafür abgemahnt werden, weil dem Kunden keine ausreichende Grundlage für einen Preisvergleich geboten wird. Die Firma medical4business nutzt diese Fehler bei Konkurrenten nun für zahlreiche Abmahnungen. Auch der IDO-Verband, der schon seit Jahren in der Branche bekannt ist, hat sich wieder ein ganz spezielles Thema zum Abmahnen herausgesucht. Aktuell müssen alle Händler, die eine eigene oder eine Hersteller-Garantie bewerben, noch einmal prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen.

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