Auch der März begann wieder mit einem Urteil rund um den Online-Giganten: Amazon hat sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gegen gekaufte Rezensionen durchgesetzt. Es ging um einen Drittanbieter, der im Auftrag von Händlern Testprodukte an Personen schickt. Diese Personen schreiben dann gegen eine Leistung eine Rezension bei Amazon. Amazon hat nun vor dem Oberlandesgericht erwirkt, dass diese Rezensionen als gekaufte Rezensionen gekennzeichnet werden müssen. Das ist rechtlich auch korrekt: Der Leser erwartet bei einer Rezension ein objektives Bild. Dieses objektive Bild ist aber nicht mehr gegeben, wenn der Autor für eine Rezension bezahlt wurde. Gekaufte Rezensionen, die nicht als solche gekennzeichnet werden, können als Schleichwerbung gewertet werden. Besonders interessant an dem Sieg vor Gericht ist allerdings der Umstand, dass Amazon per AGB gekaufte Rezensionen verbietet. Daher darf der Drittanbieter weder mit noch ohne den erstrittenen Hinweis Bewertungen veröffentlichen.
Quellensteuer auf Online-Werbung
Vor wenigen Wochen sorgten die Finanzämter in Bayern für einen Aufschrei der Entrüstung: Die Ämter wollten rückwirkend eine Quellensteuer von 15 Prozent auf Online-Werbung von Unternehmen eintreiben. Die Forderungen waren teilweise existenzbedrohend. Als Begründung führten die Ämter unter anderem an, dass die Unternehmer sich die Steuer schließlich von Google und Co. zurückholen könnten. Das sorgte auch für Gesprächsstoff auf Bundesebene: Dort wurde versucht, eine bundeseinheitliche Lösung zu finden. Im Ergebnis kam es dann zur Entwarnung. Bayern ruderte zurück und die Unternehmen können aufatmen.
Altersverifikation gilt auch im Online-Handel
Im stationären Handel ist die Sache laut Jugendschutzgesetz ganz klar: Manche Getränke dürfen nur an Personen ab einem bestimmten Alter abgegeben werden. Allerdings kennt das Jugendschutzgesetz den Online-Handel nicht. Fest steht jedoch, dass sich Minderjährige über den Online-Handel nicht den Zugang zu Hochprozentigem erschleichen dürfen. Das Landgericht Bochum hat nun in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass auch im Online-Handel eine Altersverifikation stattzufinden hat: Der Händler muss sicherstellen, dass die Abgabe lediglich an Personen erfolgt, die das erforderliche Mindestalter aufweisen.
Neuer Verein mahnt DSGVO-Verstöße ab
Die Interessengemeinschaft Datenschutz, kurz IDG, ist seit dem 20.02.2019 ein eingetragener Verein und hat bereits mehrere hundert Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen ausgesprochen. Konkret geht es um die fehlende SSL- beziehungsweise TLS-Verschlüsselung. Der Kostenpunkt der Abmahnungen liegt stets bei 285,60 Euro. Zwar ist die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen noch hoch umstritten; auf die leichte Schulter sollte man die Abmahnungen allerdings nicht nehmen.
Abmahnung gegen Tesla
Der Autohersteller Tesla hat sich eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale eingefangen. Das Unternehmen warb mit einer Einsparung gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen. Allerdings wurde der Vergleich als irreführend eingestuft: Zum einen wurden die Ersparnisse vom Kaufpreis abgezogen, was allerdings nicht der Realität entspricht, denn Kunden müssen natürlich trotzdem den vollen Preis zahlen. Zum anderen waren die Ersparnisse auch nicht nachvollziehbar. Tesla hat seine Werbung inzwischen eingestellt.
“Echte Schokolade gibt es nur bei Müller“
Die Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG hat sich ebenfalls eine Abmahnung wegen einer Spitzenstellungswerbung eingefangen. In einem TV-Spot bewirbt sie einen Pudding mit folgendem Slogan: „Nur bei Müller Chocolat kriegst du echte geschmolzene Schokolade und echte Sahne. Echter Pudding, echt lecker oder? Neu … Müller Chocolat, echt anders.“ Doch echte Schokolade im Pudding gibt es natürlich auch woanders. Das Unternehmen hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, den Spot bis Ende März einzustellen.