Alles Wichtige haben wir hier noch einmal zusammengefasst.
VGH München: Nutzung von Facebook Custom Audience datenschutzwidrig
Die Social-Media-Plattform hat sich für viele Unternehmen als gute Werbemöglichkeit erwiesen. Per Facebook zielorientiert Werbung für bestimmte Kundengruppen anzubieten, ist eine verführerische Möglichkeit. Da hierbei zwingend auch personenbezogene Daten der Kunden benutzt werden, muss stets die datenschutzrechtliche Zulässigkeit gegeben sein. Doch gerade das ist laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Demnach liegt bei der Verarbeitung durch Facebook weder eine Einwilligung des Betroffenen noch die gesetzliche Grundlage der Auftragsverarbeitung vor. Gerade bei der gesetzlichen Grundlage wäre es nach Ansicht des Gerichts notwendig gewesen, dass der Händler als Auftraggeber die ständige Kontrolle über die Verarbeitung innegehabt hätte. Dies ist jedoch infolge der komplett selbstständigen und geheimen Auswahl durch Facebook nicht der Fall, womit keine gesetzliche Grundlage gegeben ist.
Merinowolle bei Textilkennzeichnung kann abgemahnt werden
Im Handel mit Textilien ist aufgrund einer hohen Zahl an Konkurrenz eine besondere Faser wichtig. Eine davon ist die Merinowolle. Sie gilt als besondere Naturfaser für viele Textilien und wird wegen ihrer vorteilhaften Eigenschaften im Outdoor-Sektor gerne als Material für Funktionskleidung genutzt. Doch nach dem Urteil des OLG Hamm ist die Verwendung des Begriffs in der Textilzusammensetzung nicht erlaubt. Hintergrund ist hierbei, dass die gültige Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) vorsieht, dass die Zusammensetzung von entsprechenden Erzeugnissen korrekt gekennzeichnet werden muss. Sie gibt auch die konkreten Faserbezeichnungen vor, die ausschließlich verwendet werden dürfen. Neben Seide oder Baumwolle gehört dazu jedenfalls auch Wolle – nicht aber Merinowolle. Da es sich jedoch bei dem Zusatz „Merino“ lediglich um einen beschreibenden Zusatz handelt, muss dieser auf anderem Wege in der Textilkennzeichnung aufgeführt werden, wie etwa: „100 % Wolle (Merinowolle)“.
Signalwirkung? IDO-Verband verliert Rechtsstreit
Der IDO-Verband ist den meisten Online-Händlern bestens bekannt, denn seit Jahren mahnt der Verband wegen Wettbewerbsverstößen ab. Die dafür erforderliche Klagebefugnis leitete der Verband durch seine Mitglieder ab. In einem nun vor dem Landgericht Bonn verhandelten Rechtsstreit konnte der Verband diese nicht nachweisen. Zwar legte der Verband eine Liste mit 44 Mitgliedern vor, doch verlangte das Gericht einen Nachweis für die Mitgliedschaft der aufgelisteten Unternehmen. Diesen Beweis konnte der Verband nicht erbringen. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass der Verband über keine Klagebefugnis verfüge und wies die Klage des Verbands daraufhin ab.
OLG Hamburg: DSGVO doch Abmahngrund
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte durch die vielfältigen neuen Vorschriften und die enorm hohen Strafmöglichkeiten zu vielen Verunsicherungen geführt. Die deutschen Gerichte verstärken diese Verunsicherung bisher durch unterschiedliche Auffassungen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abgemahnt werden kann oder nicht. In diesem Fall bejahte das Oberlandesgericht Hamburg eine Abmahnfähigkeit, da es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handele. Das Gericht ist dabei davon überzeugt, dass die DSGVO „die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber” nicht ausschließen würde.
Begriff “Olympia” darf für Fitness-Studio genutzt werden
Mit dem Begriff „Olympia” verbinden die meisten direkt die Assoziation mit sportlichem Wettkampf. Doch sind Olympiade, Olympia und olympisch als Begriffe markenrechtlich und durch das OlymSchG in ihrer Verwendung geschützt. Man darf die Begriffe, inklusive Wortzusammensetzungen und Übersetzungen, sowie das Logo unter anderem dann nicht verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder es zu einem sogenannten Imagetransfer kommt. Diese Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht schon dann, wenn der Begriff für die Bewerbung eines Fitness-Studios verwendet wird, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt. Für den verständigen Durchschnittsverbraucher sei es offensichtlich, dass die Werbeaktion in keinem Zusammenhang zu den Veranstaltern der Spiele steht.
Amazon und Co. sollen für Umsatzsteuer-Betrüger haften
Steuern zu bezahlen ist für deutsche Onlinehändler Pflicht. Doch in der Vergangenheit kam es dadurch zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Verkäufern, die sich nicht an das deutsche Steuerrecht hielten. Besonders häufig wurde dies auf den großen Marktplätzen missachtet. Dies soll mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes behoben werden, denn diese Änderung nimmt die Plattformen in die Pflicht, falls sie dies nicht überwachen. In der Praxis sollen künftig die Betreiber in die Haftung genommen werden dürfen, wenn die Verkäufer auf ihren Marktplätzen keine Umsatzsteuer abführen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn sie Händler Waren auf ihren Marktplätzen anbieten lassen, obwohl diese hier steuerpflichtige Umsätze erzielen, aber steuerlich nicht registriert sind.