Das Fristende kommt: Jetzt Erfassungsbescheinigung einreichen!
Händlern, die nicht steuerehrlich sind, soll es durch die Marktplatzhaftung künftig schwer gemacht werden: Diese sieht vor, dass Marktplatzbetreiber, wie Amazon und Ebay, für die Umsatzsteuerausfälle ihrer Händler haften sollen, es sei denn, sie treffen besondere Vorkehrungen. Beispielsweise sollen sie sich Gewissheit über die Steuerehrlichkeit ihrer Händler verschaffen. Das bringt auch Pflichten für eben diese mit: Sie müssen bis zum 30. September 2019 ihre Erfassungsbescheinigung bei den Marktplätzen einreichen. Dafür ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig. Wer bis jetzt noch nicht tätig geworden ist, sollte dringend handeln: Die Finanzämter benötigen für die Bearbeitung der Anträge teilweise mehrere Wochen. Außerdem muss die Erfassungsbescheinigung auch noch vom Marktplatz geprüft werden. Wer seine Bescheinigung nicht fristgerecht beim Marktplatz vorgelegt hat, riskiert eine Sperrung des Kontos. Für eine unkomplizierte Beantragung steht ein Musterformular zur Verfügung, das direkt am Rechner ausgefüllt werden kann.
Kopplungsverbot nach DSGVO aufgeweicht
Laut Art. 7 Datenschutzgrundverordnung muss die Weitergabe der Daten durch die betroffene Person auf freiwilliger Basis erfolgen. Häufig wird darin ein strenges Kopplungsverbot gesehen. Daten gegen Leistung, das soll nicht mehr möglich sein.
Genau diese Freiwilligkeit war der Knackpunkt eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2019, Aktenzeichen: 6 U 6/19): Um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten personenbezogene Daten eingegeben werden. Außerdem musste eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen abgegeben werden. Das Gericht sah hierin aber kein Problem: „Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus. […] Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert ist“, heißt es konkret. Das bedeutet, dass die Daten ohne Ausübung von Druck und damit freiwillig abgegeben wurden.
Start der PSD2 verschiebt sich für E-Commerce-Branche
Die PSD2 normiert Pflichten für Zahlungsdienstleister und Banken. Diese Pflichten gelten ab dem 14. September. Eigentlich: Denn Banken sollen beispielsweise Schnittstellen für Drittanbieter, sogenannte Fintechs, einrichten, damit diese Zahlungsdienste anbieten können. Allerdings gibt es bei der Umsetzung technische Schwierigkeiten, weshalb den Banken mehr Zeit eingeräumt wurde. Für Fintechs bedeutet das, dass sie ihren Dienst nicht wegen der Umsetzungsschwierigkeiten einstellen müssen, sondern erst einmal weitermachen dürfen.
Auch Anbieter von Kreditkarten können sich auf eine Galgenfrist freuen: Sie sind zu einer Einführung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtet. Zumindest im Bereich der Online-Zahlungen wurde hier durch die BaFin ebenfalls die Frist verschoben. Auf wann der neue Stichtag datiert ist, ist allerdings noch nicht bekannt.
Bildersuche von Google wird zum Abmahnrisiko für Händler
Google hat das Design seiner Bildersuche aufgehübscht: Neben der gewohnten Kachelansicht erscheint rechts eine Detailansicht, sobald der Nutzer auf ein Suchergebnis klickt. Wird ein Produktbild angeklickt, erscheinen außerdem noch Informationen, wie etwa der Gesamtpreis und Verfügbarkeit. Auffallend ist, dass der Grundpreis nicht mit angezeigt wird. Dies könnte für Händler ein Haftungsrisiko sein, denn: Für so eine falsche Darstellung haftet der Händler nach gängiger Rechtsprechung auch dann, wenn er nichts dafür kann.