Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wird schon lange erwartet und soll es künftig erschweren, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu versenden. Aktuell befinden sich die geplanten Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Entwurf. Vorgesehen sind etwa Verschärfungen der Voraussetzungen, um überhaupt Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Außerdem sollen spezielle Regeln für Bagatellverstöße eingeführt werden. Diese können zwar weiterhin von Mitbewerbern abgemahnt werden, allerdings dürfen die angefallenen Kosten für die Abmahnung nicht mehr auf den Abgemahnten umgelegt werden. Außerdem darf für den ersten Verstoß keine Vertragsstrafe vereinbart werden. Im Allgemeinen soll die Vertragsstrafe für Bagatellverstöße auf 1.000 Euro gedeckelt werden. Das gleiche soll auch für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung gelten, wenn diese von kleinen Unternehmen oder Kleinstunternehmen begangen wurden.
OLG Frankfurt zur Versandkostenangabe
Beim Online-Shopping muss der Kunde genau wissen, worauf er sich einlässt. Daher muss er beispielsweise auch genau darüber informiert werden, welche Versand- und Lieferkosten anfallen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (AZ.: 6 U 19/18) mit der Frage beschäftigt, wann die Angabe erfolgen muss: Es reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Kunde erst bei Einleitung des Bestellvorgangs über die Versandkosten informiert wird. Die Information muss also vorher erfolgen. Ein Hinweis, wonach sich der Produktpreis „zzgl. Versandkosten” versteht, kann allerdings ausreichen. Voraussetzung ist aber, dass sich beim Anklicken oder Ansteuern des Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der Kosten öffnet.
Händler muss sperrige Ware bei Sachmangel abholen
Stellt der Verbraucher nach seinem Kauf einen Mangel an der Sache fest, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Dem Verkäufer steht in solch einem Fall ein Prüfrecht zu. Dafür muss der Kunde die Ware „bereitstellen”. Der Käufer eines Partyzelts und der Händler waren sich uneinig, wie das zu erfolgen hat. Nun entschied der EuGH in der Sache. Grundlage des Falls war ein Mangel am Partyzelt. Der Händler verlangte die Rücksendung, der Käufer weigerte sich und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag – und das mit Recht, so der EuGH.
Zwar dürfen dem Verbraucher im Rahmen des „Bereitstellens” gewisse Unannehmlichkeiten aufgebürdet werden, diese dürfen aber nicht erheblich sein. Der Verbraucher soll als die „schwächere” Vertragspartei nämlich nicht von der Ausübung seiner Gewährleistungsrechte abgeschreckt werden.
Handelt es sich also um besonders sperrige, große oder zerbrechliche Ware, so muss der Händler diese zur Prüfung des Mangels abholen. Weigert er sich, so kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
0180er-Nummer in der Widerrufsbelehrung
Das gesetzliche Widerrufsrecht kann auch telefonisch ausgeübt werden. Daher kann der Händler in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben. Laut dem OLG Hamburg (Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15) sollte dabei allerdings auf kostenpflichtige 0180er-Nummern verzichtet werden. Dem Verbraucher dürfen zur Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten auferlegt werden, die über solche für übliche, „normale” Telefonnummern hinausgehen.