Rechtstipps für Online-Händler: Die Entscheidungen aus dem März 2022

Der Monat März hielt eine ganze Reihe an unterschiedlichen Rechtsnews bereit. Dabei ging es etwa um die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung, die Buchpreisbindung und den Datenschutz.
Rechtstipps für Online-Händler: Die Entscheidungen aus dem März 2022

Opt-In-E-Mail darf keine Werbung enthalten

Das Double-Opt-In-Verfahren gilt als der Goldstandard bei der rechtssicheren Newsletteranmeldung. Nach Angabe der E-Mail-Adresse wird zunächst eine Bestätigungs-E-Mail versendet. Erst, wenn der Anwender auf den Link in der E-Mail klickt, wird die Newsletteranmeldung abgeschlossen. Dieses Verfahren soll verhindern, dass jemand ohne Erlaubnis Werbung erhält, weil eine unberechtigte Person mit dessen E-Mail-Adresse einen Newsletter angefordert hat.

Das Landgericht Stendal hat nun festgestellt, dass in diesen Bestätigungs-E-Mails nicht einmal das Geringste an Werbung enthalten sein darf. Gegenstand des Streits war eine Opt-In-E-Mail, in der neben dem werblichen Logo auch die Floskel „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“ zu lesen war.

Beides wurde vom Gericht als Werbung angesehen. Die Richter führen aus, dass man hier sehr streng sein muss, da Werbung via E-Mail nun einmal nur mit Erlaubnis des Empfängers zulässig ist. Würde man in Opt-In-E-Mails auch nur die kleinste Werbung zulassen, würde dies zur Aufweichung der Regelung beitragen und zudem ein Ausnutzungspotential schaffen.

Ebay-Rabattaktion verstieß nicht gegen Buchpreisbindung

Im Jahr 2019 warb Ebay mit einem Adventsrabatt. Das Unternehmen gewährte einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent, einschließlich auf Bücher. Der Börsenverein sah hierin einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Es kam zum Rechtsstreit, den nun das Landgericht Wiesbaden entscheiden musste.

Das Gericht urteilte, dass Ebay nicht gegen die Buchpreisbindung verstoßen hat. Hintergrund ist, dass Ebay den Rabatt voll finanzierte. Das bedeutet, dass die Online-Händler unterm Strich den vollen, preisgebundenen Wert der verkauften Bücher erhielten. Der Börsenverein ist mit dem Urteil nicht zufrieden und will die Akte beim Oberlandesgericht Frankfurt einreichen.

Amazon gewinnt gegen Anbieter von Rezensionen

Rezensionen sind wichtig, das haben auch Unternehmen erkannt. Im Netz finden sich zahlreiche Portale, auf denen Rezensionen erworben werden können. Meist werben die Portale damit, die Rezensionen seien echt, da die Autoren die Produkte wirklich erhalten würden. Oftmals ist es allerdings so, dass die Autoren die Produkte kostenlos behalten dürfen oder für die Bewertung entlohnt werden.

Gegen ein solches Portal klagte jetzt Amazon in seiner Funktion als Händler auf dem eigenen Marktplatz und bekam Recht. Konkret bemängelte das Gericht, dass bei den gekauften Rezensionen nicht ersichtlich ist, dass die Autoren einen Vorteil durch eben diese erlangt haben.

Privacy Shield 2.0: Neues Datenabkommen mit den USA

Im Jahr 2020 wurde das Privacy Shield, ein Abkommen zum Datentransfer zwischen der EU und den USA, aufgrund der Klage eines Datenschützers gekippt. Hintergrund war, dass auf in den USA gespeicherte Daten unter anderem Geheimdienste Zugriff haben können, ohne dass dies den rechtsstaatlichen Grundlagen der EU entspricht.

Das Problem ist, dass ohne ein solches Abkommen der Transfer von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der EU schwer möglich ist. Allerdings haben viele Dienste, wie etwa Google Analytics, ihren Standort in den USA und verarbeiten dort auch die genutzten Daten.

Nun soll ein neues Abkommen Abhilfe schaffen. Die Verhandlungen haben bereits begonnen; konkrete Umsetzungsvorschläge gibt es allerdings noch nicht.

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