Die 5 wichtigsten Rechtsnews für den E-Commerce im April 2020

Die 5 wichtigsten Rechtsnews für den E-Commerce im April 2020

Neue Corona-Maßnahmen teilweise rechtswidrig

Die Neuigkeit dürfte Ende des Monats bei vielen Unternehmern für Erleichterung gesorgt haben: Der Bund und die Länder verständigten sich auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Es sollen wieder mehr Geschäfte aufmachen als bisher. Zentrales Element ist eine 800-Quadratmeter-Regelung. Die Umsetzung offenbart einmal mehr den föderalen Flickenteppich, der in Deutschland eher für Rechtsunsicherheit sorgt.

Doch es kommt noch schlimmer: Die Umsetzungen könnten in großen Teilen rechtswidrig sein. Das zeigen zumindest zwei Gerichtsentscheidungen aus Hamburg und Bayern:

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass die 800-Quadratmeter-Regel kein Gradmesser sein kann. Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, die aufzeigen, warum ein großes Geschäft ein größeres Risiko darstelle. Die Attraktivität eines Geschäfts hänge vielmehr von dessen Sortiment ab. So habe ein Möbelgeschäft eine sehr große Fläche, aber möglicherweise weniger Kundschaft.

In der bayerischen Landeshauptstadt München hat der Verwaltungsgerichtshof die Regelung indes als verfassungswidrig beurteilt. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz, so das Gericht. Es monierte, dass es keinen Grund gebe, warum die 800-Quadratmeter-Regel nicht für Fahrradläden, Auto- und Buchhändler gelte.

Keine Sonntagsarbeit für Zusteller

Derzeit haben Paketzusteller viel zu tun. Durch die Schließung vieler stationärer Geschäfte geht die Zahl der Online-Bestellung nach oben. Um dieses erhöhte Aufkommen zu bewältigen, hatte ein privater Zusteller eine Sondergenehmigung für die Arbeit an den Osterfeiertagen in Berlin beantragt. Diese wurde allerdings abgelehnt. Eine Ausnahmegenehmigung könne nur dann erteilt werden, wenn „die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten“. Es gebe keine Versorgungskrise, so dass die Paketzustellung nicht zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend benötigt werde.

Amazon haftet nicht für Markenrechtsverstöße bei gelagerter Ware

Ein Amazon-Händler bot auf der Plattform Parfüms der Marke Davidoff an. Für den Verkauf hatte er allerdings nicht die erforderliche Erlaubnis des Markenrechtsinhabers. Allerdings ging dieser nun nicht gegen den Händler, sondern direkt gegen Amazon vor, da die Flakons aus einem Amazon-Lager heraus versandt wurden.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 2.4.2020, Aktenzeichen C-567/18) entschied allerdings, dass Amazon für den Markenrechtsverstoß des Händlers in diesem Fall nicht mit geradestehen muss. Ein Markenrechtsverstoß liegt immer bei der unerlaubten Benutzung der Marke vor. Amazon hat die Marke hier aber nicht benutzt, da einzig und allein der Händler den Zweck verfolgen würde, Waren zum Verkauf anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Markenrechtliche Abmahnungen wegen „Spuckschutz“

Unter einem Spuckschutz versteht man die gebogenen Acrylglasscheiben, die Personal und Kundschaft aktuell in vielen Arztpraxen und Einzelhandelsgeschäften vor Tröpfcheninfektionen schützen. Die Hersteller dieser Scheiben staunten nun nicht schlecht, als sie eine Abmahnung aus Österreich erhielten. Der Begriff Spuckschutz sei markenrechtlich geschützt. Insgesamt sollen die Hersteller, die diesen Begriff verwenden, 16.000 Euro zahlen.

Ido-Verband handelt rechtsmissbräuchlich

Erneut hat ein Gericht dem als Abmahnverein verschrienen Ido-Verband Rechtsmissbrauch bescheinigt. Das Oberlandesgericht Celle hat festgestellt, dass die Struktur des Verbands auf einen Rechtsmissbrauch hindeute. Die Mitglieder, für die der Ido Abmahnungen ausspricht, sind sogenannte passive Mitglieder. Sie haben bezüglich der Vereinstätigkeit also kein Mitspracherecht. Konkret heißt es in dem Urteil: „Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“

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Alle Artikel: novalnet.de.local/magazin/recht

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